Autor: Mag. Harald Draxl Kategorie: Finanzierung Datum: 18.01.2021
Die Salzburger Wohnbauförderung ist auf den ersten Blick sehr attraktiv, da die Rückzahlung der Zuschüsse nicht vorgesehen ist. Warum es aber doch nicht ganz so einfach ist, was sich im Jahr 2021 an der Wohnbauförderung durch das Land Salzburg geändert hat und wie es um die Sanierungsförderung in Salzburg steht, erfahren Sie hier.
Antrag und Kontakt für Wohnbauförderung in Salzburg
Alle Angelegenheiten rund um Wohnbauförderung regelt die Abteilung 10 „Wohnen und Raumplanung“ im Amt der Salzburger Landesregierung. Das Gebäude befindet sich ganz nah am Salzburger Hauptbahnhof.
Mit dem Förderrechner kann im Vorfeld berechnet werden, wie hoch die Fördersumme theoretisch wäre. Und hier geht es zum Assistenten für den eigentlichen Antrag.
Grundlagen der Wohnbauförderung in Salzburg
Salzburg vergibt den Landeskredit nicht wie andere Bundesländer in Form von Landesdarlehen und Annuitätenzuschüssen, sondern als einmaligen nicht rückzahlbaren Zuschuss. Da die einmalige Förderungssumme nicht zurückgezahlt werden muss, war der Andrang immer entsprechend groß und das Budget schnell ausgeschöpft. Seit 2019 hat sich diese Art der Vergabe geändert, dazu später gleich mehr. Gefördert werden jedenfalls folgende Wohnbauvorhaben:
Besondere Gründe wie Barrierefreiheit erhalten neben dem Grundbetrag noch Zuschüsse.
Bau eines Wohnhauses oder Bauernhauses
Kauf eines Hauses in der Gruppe
Kauf einer neu errichteten Wohnung in einem Wohnhaus mit mindestens 3 Wohnungen (jeweils maximal 350 m² Nutzfläche)
Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Auf-/Zu- oder Einbau
Sanierungsmaßnahmen
Die Aufteilung des Förderbetrags ist dabei recht übersichtlich. Neben einem Grundbetrag sind noch diverse Zuschüsse möglich. Diese werden vergeben für:
Jungfamilien und alleinerziehende Familien mit vielen Kindern
Bauvorhaben, die wenig Grund beanspruchen
energetische und ökologisch sinnvolle Maßnahmen
Standortqualitäten
besondere Gründe, zum Beispiel Barrierefreiheit
Die Wohnnutzfläche spielt für die Höhe der Landesförderung eine große Rolle, wie der oben genannte Grundbetrag zeigt. Was die förderbare Fläche und die Größe des Haushalts betrifft, gelten folgende Regelungen:
Personen im Haushalt
Förderbare Nutzfläche
1
55 m2
2
65 m2
3
80 m2
4
90 m2
pro weitere Person
je 10 m2 mehr
Die Auszahlung des endgültigen Förderbetrags erfolgt übrigens nach der Übergabe des fertigen Wohnraums. Dazu muss ein Nachweis über alle geforderten Voraussetzungen vorliegen, also unter anderem eine Meldebestätigung.
Die Mindesterfordernisse für eine Finanzierung durch das Salzburger Landesdarlehen sind dabei:
Eigenmittel in der Höhe von mindestens 10 % der (nachgewiesenen) Baukosten sowie
Fremdmittel (Kredit) in der Höhe von mindestens 20 % der (nachgewiesenen) Baukosten
Voraussetzungen für die Salzburger Wohnbauförderung
Über eine Förderung, die nicht zurückgezahlt werden muss, dürfte sich wohl jeder Eigenheimbesitzer in spe freuen. Damit der Antrag aber bewilligt werden kann, muss der Antragsteller alle Kriterien einer sogenannten begünstigten Person erfüllen.
Wer gilt bei Wohnbauförderung als begünstigte Person?
Erste Voraussetzung für die Förderung ist die Volljährigkeit. Auch die österreichische Staatsbürgerschaft oder Gleichstellung ist Pflicht, ebenso wie die Einhaltung gewisser Einkommensgrenzen. Das geplante Eigenheim muss außerdem zum Hauptwohnsitz werden, wenn es fertiggestellt ist.
Im Gegensatz zu anderen Bundesländern ist Salzburg relativ großzügig, was die Fristen betrifft. Bis spätestens ein Jahr nach Bezug der geförderten Wohnung muss der bisherige Hauptwohnsitz aufgegeben werden. Grundsätzlich gilt: Wenn der Förderantrag eingeht, darf die Wohnungsübergabe nicht länger als sechs Monate her sein. Ausgenommen ist davon der Kauf durch den Erstmieter.
Die begünstigte Person muss darüber hinaus der erste Bewohner des Hauses bzw. der neu errichteten Wohnung sein. Eine Ausnahme besteht natürlich, wenn der Erstmieter zum Käufer wird und zu diesem Zeitpunkt das Objekt schon eine Weile bewohnt hat.
Einkommensgrenzen für Wohnbauförderung in Salzburg
Mit Einkommen ist im Fall der Wohnbauförderung das gemeinsame Nettoeinkommen aller Personen im Haushalt gemeint. Nicht zu diesem Betrag gezählt werden unter anderem Lohnsteuer, Versicherungsleistungen, Familien- und Studienbeihilfe oder auch Pflegegelder. Die Einkommensgrenzen sind bei der Salzburger Wohnbauförderung folgendermaßen festgelegt:
Personen im Haushalt
Nettoeinkommen pro Jahr
Nettoeinkommen pro Monat
1
35.880 Euro
2.990 Euro
2
55.200 Euro
4.600 Euro
3
59.340 Euro
4.945 Euro
4
66.240 Euro
5.520 Euro
5
70.380 Euro
5.865 Euro
6
74.520 Euro
6.210 Euro
mehr als 6
80.040 Euro
6.670 Euro
Ablauf der Salzburger Wohnbauförderung
Vergabe der Wohnbauförderung
Seit 2019 profitieren von der Förderung nicht mehr jene, die den Antrag am schnellsten abschicken können. Stattdessen gibt es ein Präferenzsystem, bei dem bestimmte Kriterien ausschlaggebend sind. Alleinerzieher, größere Familien und Personen mit geringem Einkommen haben zum Beispiel eher Anspruch auf eine Förderung.
Förderperioden statt Stichtagen
Mit dem neuen System gibt es seit 2019 drei Förderperioden: Förderanträge werden bis 28. Februar, 30. Juni und 31. Oktober angenommen und dann zu je 50 Prozent nach sozialen und ökologischen Kriterien bewertet. Werden die entsprechenden Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, wird der Antrag zum Ende der nächsten Periode ein zweites (und letztes) Mal evaluiert.
Höhe der Wohnbauförderung
Die jeweiligen Fördersummen sind davon abhängig, ob es sich um einen Wohnungskauf oder um die Errichtung eines Hauses handelt. Die Salzburger Wohnbauförderung setzt sich dann aus einem Grundbetrag sowie diversen Zu- aber auch Abschlägen zusammen.
Abschaffung des Baubeginn-Verbots
Bis 2018 galt noch, dass nicht mit dem Bau des Eigenheims begonnen werden darf, solange der Förderungsantrag nicht eingegangen ist. Dieses Verbot endete mit 2019. Der Förderantrag muss erst spätestens sechs Monate nach Baubeginn eingehen.
Wohnbauförderung in Salzburg 2021: Was ist neu?
Deutliche Änderungen in der Salzburger Wohnbauförderung gab es zuletzt 2015: Die maximale Fördersumme wurde dabei von 55.000 Euro auf 33.000 Euro gekürzt. Auch im Jahr 2021 wurde die Wohnbauförderung geändert. Nachzulesen sind die aktuellen Bestimmungen in der offiziellen Broschüre (Stand: 2021) und in der Gesetzgebung.
Neuerung 1: Förderungserhöhung
Die durchschnittliche Kaufförderung, welche 2019 noch bei rund 31.000 Euro lag, wurde auf rund 40.000 Euro erhöht. Personen, die mit Hauptwohnsitz in der Wohnung leben, die Einkommensgrenzen erfüllen und weniger als den max. Quadratmeterpreis zahlen, erhalten die Kaufförderung.
Neuerung 2: Gebührenbefreiung
Die Eingabegebühr zur grundbürgerlichen Eintragung der Pfandrechte, die Eintragungsgebühr für Pfandrechte und die Beglaubigungskosten der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde können seit 2020 gebührenbefreit werden. Dies ist allerdings nur möglich, wenn die Befreiung mit dem Antrag auf Eintragung der Pfandrechte beantragt wird. Wichtig ist hierbei auch, dass die Wohnnutzfläche nicht größer als 130 m2 bzw. 150 m2(ab 6 im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen) ist. Sollte sich allerdings im nachhinein herausstellen, dass die Nutzfläche der Wohnung 130 m2 bzw. 150 m2 übersteigt oder, dass durch einen Zu- oder Umbau die Fläche vergrößert wurde, so kann eine hohe Nachzahlung der Gebührenbefreiung die Folge sein. Weiters ist auch mitzuteilen, wenn innerhalb von 5 Jahren die Wohnbauförderung wegfällt und somit die Pfandrechte aus dem Grundbuch gelöscht werden.
Sanierungsförderung durch das Land Salzburg
Auch die Sanierungsförderung kommt in Salzburg in Form einer einmaligen, nicht rückzahlbaren Summe. Allerdings stehen für Sanierungsmaßnahmen ebenfalls nur begrenzte Mittel zur Verfügung.
Unabhängig vom verfügbaren Budget gelten als Sanierungsmaßnahmen, alle Arbeiten, die der Erhaltung und Verbesserung bestehender Wohnhäuser oder Wohnungen dienen. Das kann zum Beispiel sein:
Nachträglicher Einbau von Wärmeschutzmaßnahmen
Energiesanierung
Maßnahmen zum behinderten-/altengerechten Wohnen
Schaffung von neuem Wohnraum
Mit Ausnahme von Sanierungsmaßnahmen für spezielle Wohnbedürfnisse (zum Beispiel die Schaffung von Barrierefreiheit) müssen die baulichen Arbeiten an dem zu sanierenden Gebäude bereits mindestens fünf Jahre her sein.
Rückzahlung der Salzburger Wohnbauförderung
Die Neuerung der Wohnbauförderung in Salzburg bringt auch für alle Personen eine Änderung, die noch ein altes Förderungsdarlehen zurückzahlen. Es kommt dann nämlich die Möglichkeit, auf fixe Ratenzahlungen umzusteigen. Bisher wird die Ratenhöhe jedes Jahr anhand des Jahresnettoeinkommens neu berechnet und lässt sich dementsprechend schlecht vorausplanen.
Für alle, die nicht in Form eines Darlehens gefördert werden (bzw. wurden), entfällt die Frage nach der Rückzahlung. Auch in den kommenden Jahren dürfte sich in dieser Hinsicht nicht viel ändern: Die Landesregierung hat derzeit keine Pläne, das rückzahlbare Darlehenwieder einzuführen.
Die Wohnbau- und Sanierungsförderung verbleibt ausschließlich auf nicht rückzahlbarer Basis. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Wohnraum weniger als 25 Jahre so genutzt wird, wie es die Förderungsbestimmungen festlegen. In solchen Fällen müssen die Zuschüsse anteilig zurückgezahlt werden.
Fakt ist: Im Vergleich wirkt das Wohnbauförderungsangebot in Salzburg dadurch attraktiv, dass es nicht rückzahlbar ist. Fest steht außerdem, dass sich mit den Neuerungen ab 2021 deutlich mehr Häuslbauer als bisher über die Förderung freuen können. Trotzdem ist es nach wie vor auch in diesem Bundesland empfehlenswert, frühzeitig mit der Planung der Wohnbauförderung zu beginnen – die Zeit ist auf jeden Fall gut investiert!
Durch die Neuerungen der letzten Jahre konnten mehr Häuslbauer in Salzburg eine Förderung genießen.
Informieren Sie sich ausführlich über die Förderungsoptionen und -bedingungen in Ihrem Bundesland – es zahlt sich aus! Wir helfen Ihnen gerne!
Bildquellen: picoStudio/ Shutterstock.com, Vitaliy Krasovskiy/ Shutterstock.com, Halfpoint/ Shutterstock.com, canadastock/ Shutterstock.com Rechtshinweise zu unseren Ratgebern finden Sie in unserer Verbraucherschutzinformation.
Über den Autor: Mag. Harald Draxl Position: Geschäftsführer
Meine Kreditkompetenz habe ich 1995 durch die Leitung des Gewerbekunden-Centers bei der Creditanstalt AG und seit 1997 als Baufinanzierungs-Spezialist bei der CA Baufinanzierungs-Beratung GmbH aufgebaut. Im Jahr 2002 wurde ich Gesellschafter bei der Infina und ab November 2004 in die Geschäftsführung berufen. Meine Zuständigkeit ist seither die Leitung unseres Vertriebes und der Banken-Kooperationen. Ich beschäftige mich tagtäglich mit den Entwicklungen am österreichischen Kreditmarkt, um unsere gesamte Vertriebsorganisation stets über die besten Produkte und aktuellen Zinssätze für die Kundenberatungen auf dem Laufenden zu halten.
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