Die Salzburger Wohnbauförderung wirkt auf den ersten Blick sehr attraktiv, da eine Rückzahlung der Zuschüsse nicht vorgesehen ist. Doch es gibt einige Hürden – welche aktuellen Änderungen es bei der Wohnbauförderung des Landes Salzburg gibt und wie die Situation bei der Sanierungsförderung aussieht, erfahren Sie hier.
Antrag und Kontakt für Wohnbauförderung in Salzburg
Alle Angelegenheiten rund um Wohnbauförderung regelt die Abteilung 10 „Wohnen und Raumplanung“ im Amt der Salzburger Landesregierung. Das Gebäude befindet sich in Wals.
Mit dem Förderrechnerkann im Vorfeld berechnet werden, wie hoch die Fördersumme theoretisch wäre. Und hier geht es zum Assistenten für den eigentlichen Antrag.
Wohnbauförderung in Salzburg: Was wird gefördert?
Salzburg vergibt die Wohnbauförderung grundsätzlich als einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss. Auf Ansuchen kann zusätzlich – ausschließlich für die Errichtung von Wohnungen oder zusätzlichen Wohnräumen durch Nachverdichtung – ein unverzinslicher, rückzahlbarer Annuitätenzuschuss zur Kreditrückzahlung gewährt werden.
Es werden eine Reihe unterschiedlicher Projekte gefördert, die alle zum Ziel haben, in Salzburg leistbaren und hochwertigen Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Die Förderungen lassen sich in drei Gruppen einteilen.
Errichtung durch Privatpersonen
Wenn Sie als Privatperson Ihr Eigenheim selbst bauen möchten, dann gibt es hierzu verschiedene Fördermöglichkeiten. Gefördert wird:
die Errichtung von Doppel- und Einzelhäusern
die Errichtung von Bauernhäusern und Austraghäusern bzw. Austragwohnungen
die Errichtung von Häusern in der Gruppe, Wohnungen im Wohnungseigentum in einem Bau mit mindestens drei Wohnungen in einem gemeinsamen Bauvorhaben mit unterschiedlichen natürlichen Personen
die Schaffung von neuem Wohnraum durch Zu-, Auf-, Ein- oder Anbau
Kauf von Eigentum
Für all jene, die nicht unter die Häuslbauer gehen wollen, fördert das Land Salzburg auch den Kauf von Eigentum:
Erwerb einer neu errichteten Wohnung oder eines neu errichteten Hauses in der Gruppe im Bundesland Salzburg. Der Verkäufer muss dabei Bauträger gemäß den Bestimmungen der Salzburger Wohnbauförderung sein
Kauf einer geförderten Mietwohnung: Geförderte Mietwohnungen können unter bestimmten Voraussetzungen nach einer festgelegten Frist in Eigentum übergehen. Das Mietkaufmodell wurde überarbeitet, um den Übergang von Miete zu Eigentum zu erleichtern. Die Einkommensverhältnisse werden beim Kauf nicht erneut geprüft. Diese Neuerung soll insbesondere Menschen mit geringerem Eigenkapital den Erwerb einer eigenen Wohnung ermöglichen.
Einführung von Kaufpreisobergrenzen: Es wurden regionale Kaufpreisobergrenzen festgelegt, bei deren Überschreitung keine Förderung gewährt wird. Beispielsweise liegt die Grenze in der Stadt Salzburg bei 9.000 Euro pro Quadratmeter für Eigentum. Diese Regelung soll sicherstellen, dass Fördergelder gezielt für leistbares Wohnen eingesetzt werden.
Errichtung durch gewerbliche oder gemeinnützige Bauträger
Die Förderungen fließen aber nicht nur direkt an Private, sondern auch an Bauträger, um diesen einen Anreiz für die Schaffung von neuem Wohnraum zu bieten. Gefördert wird:
Errichtung von Mietwohnungen und Mietkaufwohnungen
Neuerrichtung sowie der Um-, Auf- und Zubau von Wohnheimen
Vereinfachte Förderverfahren für den Mietwohnbau: Gemeinnützige Wohnbauträger erhalten künftig einen fixen Förderbetrag von rund 2.500 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche. Diese Maßnahme soll die Verfahren vereinfachen und den geförderten Wohnbau beschleunigen.
Sanierungen
Darüber hinaus sind auch Förderungen für unterschiedlichste Sanierungsmaßnahmen vorgesehen. Details zur Sanierungsförderung lesen Sie im unteren Teil des Artikels.
Gut zu wissen: Die Auszahlung des endgültigen Förderbetrags erfolgt übrigens nach der Übergabe des fertigen Wohnraums. Dazu muss ein Nachweis über alle geforderten Voraussetzungen vorliegen, also unter anderem eine Meldebestätigung (Hauptwohnsitz).
Voraussetzungen für die Salzburger Wohnbauförderung
Über eine Förderung, die nicht zurückgezahlt werden muss, dürfte sich wohl jeder Eigenheimbesitzer freuen. Damit der Antrag aber bewilligt werden kann, muss der Antragsteller alle Kriterien einer sogenannten begünstigten Person erfüllen – zudem muss eine geeignete Finanzierung vorliegen und es gibt auch Anforderungen an das geförderte Gebäude. Wenn jedoch die geförderte Wohnung oder das Haus innerhalb von einer gewissen Frist verkauft oder nicht mehr als Hauptwohnsitz genutzt wird, muss der Zuschuss anteilig zurückbezahlt werden. Bei geförderten Wohnungen liegt diese bei 25 Jahren, bei der Errichtungsförderung bei 10 Jahren. Für Förderansuchen ab 1.7.2022 beträgt die Rückzahlung das 1,5-fache des auf die Restlaufzeit berechneten Anteils. Gegebenenfalls kann der anteilige Zuschuss übernommen werden.
Voraussetzungen in Bezug auf die Finanzierung
Damit Sie die Salzburger Wohnbauförderung erhalten können, muss eine entsprechende Finanzierung Ihres Wohnbau-Projekts vorliegen. Die konkreten Finanzierungsvoraussetzungen unterscheiden sich je nach Förderart.
Bei der Kaufförderung müssen mindestens 30 % des Kaufpreises durch Fremdmittel finanziert werden.
Bei der Errichtungsförderung müssen die Fremdmittel eines Kreditinstituts mindestens 30 % der Baukosten laut Kostenvoranschlag betragen. Grundstückskosten werden dabei nicht berücksichtigt. Zusätzlich muss die Investitionssumme mindestens 200.000 € betragen und der Kredit eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren aufweisen.
Voraussetzungen in Bezug auf die Person
Um als begünstigte Person zu gelten und im Bundesland Salzburg eine Wohnbauförderung zu erhalten, müssen Sie unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllen:
Volljährigkeit
österreichische Staatsbürgerschaft oder dieser gleichgestellt (z. B. EU-Bürger oder asylberechtigt)
ein Wohnbedarf muss vorliegen
Begründung des Hauptwohnsitzes und ausschließliche regelmäßige Verwendung der Wohnung zur Befriedigung des dringenden Wohnbedarfs
Aufgabe der Rechte an der bisher bewohnten Wohnung
gewisse Einkommensgrenzen dürfen nicht überschritten werden
Besondere Gründe wie Barrierefreiheit erhalten neben dem Grundbetrag meist auch noch Zuschüsse.
Voraussetzungen in Bezug auf das Gebäude
Zuletzt gibt es auch ein Kriterium, das sich auf das geförderte Gebäude bezieht: Es muss über ein hocheffizientes alternatives Energiesystem verfügen.
Technisch gesehen bedeutet das:
Der LEKT-Wert beträgt höchstens 22.
Der Pi-Wert beträgt höchstens 40.
Bei Zu-, Auf-, Um- oder Einbauten gibt es ggf. Ausnahmeregelungen aufgrund von Denkmalschutz oder Ortsbildschutz.
Tipp: Wenn Sie mit diesen Begriffen wenig anfangen können, dann hilft Ihnen die kostenlose Energieberatung des Landes gern weiter. (www.salzburg.gv.at/energieberatung bzw. 0662 8042 3151)
Einkommensgrenzen für Wohnbauförderung in Salzburg
Mit Einkommen ist im Fall der Wohnbauförderung das gemeinsame Nettoeinkommen aller Personen im Haushalt gemeint. Nicht zu diesem Betrag gezählt werden unter anderem Pflegegeld, Familienbeihilfe oder Einkünfte aus Ferialbeschäftigung. Die Einkommensgrenzen sind bei der Salzburger Wohnbauförderung folgendermaßen festgelegt:
Personen im Haushalt
Netto-Haushaltseinkommen pro Jahr
Nettoeinkommen pro Monat
1
57.000 €
4.750 €
2
87.000 €
7.250 €
3
93.000 €
7.750 €
4
105.000 €
8.750 €
5
110.000 €
9.167 €
6
118.000 €
9.833 €
Mehr als 6
127.000 €
10.583 €
Höhe der Wohnbauförderung
Die jeweiligen Fördersummen sind davon abhängig, um welches Vorhaben es sich handelt: Sanierung, Umbau, Kauf oder Errichtung eines Hauses. Je nach Förderart gelten unterschiedliche Förderhöhen und Voraussetzungen. Die wichtigsten Informationen zu Errichtung und Wohnungskauf haben wir hier für Sie zusammengefasst.
Tipp: Für noch genauere Auskunft können Sie diese Broschüre des Landes Salzburg herunterladen. Dort finden Sie auch die genaue Erklärung aller Begriff, z. B. „wachsende Familie“ oder „nahestehende Person“.
Kaufförderung
Aktueller Hinweis: Das Förderkontingent für die Kaufförderung ist derzeit ausgeschöpft. Neue Anträge sind laut Land Salzburg ab Jänner 2027 wieder möglich.
Für Förderansuchen ab 1. Jänner 2027 wird die Kaufförderung als einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Höhe der Förderung richtet sich nach der Anzahl der Personen im Haushalt beziehungsweise der Familiensituation und beträgt zwischen 44.000 € und 72.000 €.
Dabei gelten vier Förderstufen für 1 bis 2 Personen, 3 bis 4 Personen bzw. wachsende Familien ohne Kinder, 5 oder mehr Personen bzw. Jungfamilien und Alleinerziehende sowie kinderreiche Familien.
Personen/Familiensituation
Zuschuss ab 01.01.2027
1 und 2 Personen
44.000 €
3 und 4 Personen, wachsende Familien ohne Kinder
54.000 €
5 und mehr Personen, Jungfamilien, Alleinerziehende
64.000 €
Kinderreiche Familien
72.000 €
Kaufpreisobergrenzen
Für die Kaufförderung gelten regional unterschiedliche Kaufpreisobergrenzen pro Quadratmeter Wohnnutzfläche. Entscheidend ist dabei, in welcher Gemeinde sich die geförderte Wohnung befindet und ob es sich um Wohnungseigentum oder Baurechtswohnungseigentum handelt.
Wird die jeweils geltende Kaufpreisobergrenze überschritten, kann keine Kaufförderung gewährt werden. Eine schrittweise Reduzierung der Förderung bei Überschreitung der Obergrenze ist bei der neuen Kaufförderung nicht vorgesehen. Die jeweils gültigen Kaufpreisobergrenzen können der aktuellen Broschüre des Landes Salzburg entnommen werden.
Beispiel Kaufförderung
Ein Haushalt mit zwei Personen möchte eine förderfähige, neu errichtete Eigentumswohnung kaufen. Werden alle Voraussetzungen der Salzburger Wohnbauförderung erfüllt und wird die für die jeweilige Gemeinde geltende Kaufpreisobergrenze nicht überschritten, beträgt der einmalige, nicht rückzahlbare Zuschuss bei einem Förderansuchen ab 1. Jänner 2027 insgesamt 44.000 €.
Für einen Haushalt mit drei oder vier Personen beträgt der Zuschuss 54.000 €, für fünf oder mehr Personen sowie Jungfamilien und Alleinerziehende 64.000 €. Kinderreiche Familien können einen Zuschuss von 72.000 € erhalten.
Errichtungsförderung
Aktueller Hinweis: Das Förderkontingent für die Errichtungsförderung ist derzeit ausgeschöpft. Neue Anträge sind laut Land Salzburg ab Jänner 2027 wieder möglich.
Das Land Salzburg gewährt die Errichtungsförderung als nicht rückzahlbaren Einmalzuschuss. Die Höhe hängt insbesondere davon ab, welche Art von Wohnraum errichtet wird.
Für die Errichtung einer Wohnung auf einem unbebauten Grundstück – dazu zählen beispielsweise Einfamilien- und Doppelhäuser – beträgt der Einmalzuschuss 15.000 €. Derselbe Betrag gilt für die Errichtung von Bauernhäusern und Austraghäusern beziehungsweise einer abgeschlossenen Austragwohnung im Bauernhaus.
Bei Wohnungen im Rahmen eines Baulandsicherungsmodells sowie bei Wohnungen oder zusätzlichen Wohnräumen, die durch Nachverdichtung geschaffen werden, richtet sich der Zuschuss nach der Anzahl der Personen beziehungsweise der Familiensituation:
Personen/Familiensituation
Einmalzuschuss
1 und 2 Personen
20.000 €
3 und 4 Personen, wachsende Familie ohne Kinder
30.000 €
5 und mehr Personen, Jungfamilie, Alleinerziehende
40.000 €
Kinderreiche Familie (ab 3 Kindern)
50.000 €
Für die Finanzierung müssen Fremdmittel eines Kreditinstituts von mindestens 30 % der Baukosten laut Kostenvoranschlag zugrunde liegen. Die Grundstückskosten werden dabei nicht berücksichtigt. Zusätzlich muss die Investitionssumme mindestens 200.000 € betragen und der Kredit eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren aufweisen.
Wohnbauförderung in Salzburg 2026
Das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2025 trat mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Im Jahr 2026 kam es zu weiteren Änderungen der Wohnbauförderung. Der Salzburger Landtag beschloss am 8. Juli 2026 eine Novelle des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 2025. Nachzulesen sind die aktuellen Bestimmungen in der offiziellen Broschüre und in der Gesetzgebung.
Zu beachten ist insbesondere die aktuelle Fördersituation: Die Förderkontingente für die Kaufförderung und die Errichtungsförderung sind derzeit ausgeschöpft. Neue Anträge sind laut Land Salzburg ab Jänner 2027 wieder möglich. Für Förderinteressierte ist es daher besonders wichtig, die aktuellen Förderbedingungen und verfügbaren Kontingente vor einer Antragstellung zu prüfen.
Abschaffung des Baubeginn-Verbots
Bis 2018 galt noch, dass nicht mit dem Bau des Eigenheims begonnen werden darf, solange der Förderungsantrag nicht eingegangen ist. Dieses Verbot endete mit 2019. Der Förderantrag muss spätestens zwölf Monate nach der Baubeginnanzeige gestellt werden.
Sanierungsförderung durch das Land Salzburg
Die Salzburger Sanierungsförderung konzentriert sich 2026 insbesondere auf alters- und behindertengerechte Maßnahmen sowie auf die nachträgliche Errichtung oder den Umbau von Personenaufzügen.
Wichtig: Im Jahr 2026 ist nach dem Salzburger Wohnbauförderungsgesetz weiterhin keine Förderung für energetische Maßnahmen möglich. Die jeweils aktuellen Voraussetzungen, förderbaren Maßnahmen und Einreichbedingungen finden Sie auf der offiziellen Website des Landes Salzburg zur Sanierungsförderung.
Welche Maßnahmen werden gefördert?
Grundsätzlich sieht die Salzburger Sanierungsförderung unterschiedliche förderfähige Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung bestehender Wohnhäuser oder Wohnungen vor.
Die nachfolgende Übersicht zeigt grundsätzlich vorgesehene Sanierungsmaßnahmen. Für 2026 gilt jedoch die oben genannte Einschränkung: Energetische Maßnahmen werden derzeit nicht über die Salzburger Wohnbauförderung gefördert.
Verbesserung des baulichen Wärmeschutzes (Dämmung von Außenwände, obersten Geschossdecken, Dachschrägen, Kellerdecken, Fenster)
Errichtung oder Erneuerung von Wärmebereitstellungsanlagen (Biomasseheizungen, Fernwärme, Wärmepumpen)
Nachträgliche Errichtung oder Umbau eines Personenaufzugs in Wohnhäusern mit mindestens drei oberirdischen Geschossen
Modernisierung der Elektroinstallationen
Errichtung von Balkonen bei Wohnhäusern mit mindestens drei Wohnungen
Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge (E-Ladestationen für Wohnanlagen)
Alternativ kann für einige Maßnahmen, insbesondere Wärmebereitstellungsanlagen und Solaranlagen, eine separate Energieförderung beantragt werden.
Energetische Sanierung 2026
Die Energiekosten in Österreich sind erheblich gestiegen. Vor diesem Hintergrund sowie der erforderlichen Energiewende wird die energetische Sanierung von Immobilien immer wichtiger.
Doch welche Maßnahmen sind die richtigen für meine Immobilie und mit welchen Kosten muss ich rechnen? Die Höhe der notwendigen Eigenmittel oder der möglicherweise erforderlichen Finanzierung der energetischen Sanierung sind dabei wiederum von den Fördermitteln abhängig, welche seitens des Bundes oder jeweiligen Bundeslandes gewährt werden. Aus diesem Grund haben wir wesentliche Informationen hierzu in unserem Ratgeber Energetische Sanierung: Was Sie dazu wissen müssen zusammengestellt.
Durch Neuerungen konnten mehr Häuslbauer in Salzburg eine Förderung genießen.
Rückzahlung der Salzburger Wohnbauförderung
Die Eigentumsförderung wird grundsätzlich in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse gewährt. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die jeweiligen Förderbedingungen eingehalten werden.
Wird ein gefördertes Objekt nicht über die vorgeschriebene Dauer förderkonform genutzt – beispielsweise weil die Hauptwohnsitznutzung aufgegeben wird –, kann abhängig von der jeweiligen Förderart eine anteilige Rückzahlung des Zuschusses erforderlich werden.
Welche Bindungsdauer und Rückzahlungsbestimmungen gelten, hängt von der konkreten Förderart und dem Zeitpunkt der Förderungszusage ab. Fördernehmer sollten daher die für ihre Förderung geltenden Bedingungen beachten.
Das Wohnbauförderungsangebot in Salzburg bleibt attraktiv, da es bei förderkonformer Nutzung größtenteils nicht rückzahlbar ist. Neu seit 2025 ist der Annuitätenzuschuss zur Kreditrückzahlung sowie Kaufpreisobergrenzen für geförderten Eigentumserwerb. Auch die Sanierungsförderung wurde erweitert.
Unabhängig von den Antragsfristen ist es weiterhin empfehlenswert, frühzeitig mit der Planung der Wohnbauförderung zu beginnen.
Häufige Fragen
Die Salzburger Wohnbauförderung erhalten Sie, wenn Sie Wohnbedarf haben, volljährig sind und österreichischer Staatsbürger oder EU-Bürger (bzw. gleichgestellt) sind. Sie müssen Ihren Hauptwohnsitz in die geförderte Immobilie verlegen. Zudem gibt es weitere Voraussetzungen, die das Gebäude, die Finanzierung und Einkommensgrenzen betreffen.
Die Höhe der Förderung hängt von Familiensituation, Energieeffizienz und weiteren Faktoren ab.
Kaufförderung: Bis zu 80.000 Euro (unter Berücksichtigung von Kaufpreisobergrenzen, z. B. max. 9.000 €/m² in Salzburg Stadt).
Errichtungsförderung: Bis zu 30.000 Euro.
Zusätzlich neu: Annuitätenzuschuss von bis zu 500 € monatlich zur Kreditrückzahlung.
Die Wohnbauförderung wird weiterhin überwiegend als nicht rückzahlbarer Zuschuss vergeben. Neu seit 2025: Ein rückzahlbarer, unverzinslicher Annuitätenzuschuss ist optional verfügbar. Eine Rückzahlungspflicht für Zuschüsse besteht nur, wenn die Immobilie innerhalb von 25 Jahren nicht mehr förderungskonform genutzt wird (z. B. Verkauf oder Aufgabe des Hauptwohnsitzes). In diesem Fall muss der Zuschuss anteilig zurückgezahlt werden.
Informieren Sie sich ausführlich über die Förderungsoptionen und -bedingungen in Ihrem Bundesland – es zahlt sich aus! Wir helfen Ihnen gerne!
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Über den Autor: Mag. Harald Draxl
Position: Geschäftsführer
Meine Kreditkompetenz habe ich 1995 durch die Leitung des Gewerbekunden-Centers bei der Creditanstalt AG und seit 1997 als Baufinanzierungs-Spezialist bei der CA Baufinanzierungs-Beratung GmbH aufgebaut. Im Jahr 2002 wurde ich Gesellschafter bei der Infina und ab November 2004 in die Geschäftsführung berufen. Meine Zuständigkeit ist seither die Leitung unseres Vertriebes und der Banken-Kooperationen. Ich beschäftige mich tagtäglich mit den Entwicklungen am österreichischen Kredit- und Immobilienmarkt, um unsere gesamte Vertriebsorganisation stets über die besten Produkte und aktuellen Zinssätze für die Kundenberatungen auf dem Laufenden zu halten.
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Die Höhe der Zinsen ist ein wichtiges Kriterium, wenn es darum geht, den besten Kredit auszuwählen. Möchten Sie einen günstigen Wohnkredit erhalten, dann lohnt sich also in jedem Fall ein Zinsvergleich.