Autor: Mag. Harald Draxl Kategorie: Finanzierung Datum: 18.01.2021
Leistbares Wohnen zu fördern, ist eines der Hauptziele des neuen Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes. Welche Unterstützungsmaßnahmen zur Schaffung von Wohnraum das Land Kärnten bietet, welche Voraussetzungen für die Wohnbauförderung gilt und wie die Rückzahlung abläuft, erfahren Sie hier!
Die Kärntner Wohnbauförderung laut Wohnbauförderungsgesetz (K-WBFG 2017) ist noch relativ jung: Erst seit 1.1.2018 gelten die neuen Regelungen. Aber was bedeutet das konkret?
Das Kärntner Wohnbauförderungsgesetz
Das Land Kärnten will mit den Gesetzesneuerungen vor allem leistbares Wohnen und ökologisch sinnvolles Bauen fördern. Das soll unter anderem mit den folgenden Neuerungen gelingen:
Sofortige Auszahlung der Fördergelder statt wie bisher über zehn Jahre verteilt
Höhere Einkommensgrenzen
Niedrigere Zinsen
Weniger strenge Anforderungen an die energetische Mindestausstattung
Erhöhte maximale Fördersumme bei Sanierungen
Aufteilung in Basis- und Zusatzförderung
Die Basisförderung ist dabei abhängig von der förderbaren Nutzfläche: Förderung gibt es bis maximal 130 m² bzw. 150 m², wenn mehr als fünf Personen im Haushalt leben. Abgesehen von diesen Punkten sollen durch die neue Wohnbauförderung noch weitere Schwerpunkte gesetzt werden:
Barrierefreies, altersgerechtes Wohnen
Schaffung von Wohnraum in bereits bestehenden Gebäuden
Eigentumskauf, also den Ersterwerb direkt vom Bauträger
Gewährung von Eigenmittelersatzkrediten
Umfassende und verpflichtende Energieberatung als Voraussetzung, wenn der Förderantrag gestellt wird
Die maximale Höhe der förderbaren Nutzfläche ist allerdings abhängig von der Haushaltsgröße und beträgt:
Personen Anzahl
Förderbare Nutzfläche
1 Person
50 m2
2 Personen
65 m2
3 Personen
75 m2
4 Personen
90 m2
5 Personen
105 m2
6 Personen
115 m2
mehr als 6 Personen
125 m2
Natürlich stellt auch das Land Kärnten alle Informationen in offiziellen Broschüren (Eigentum | Sanierung) bereit. Falls Sie die zuständige Stelle persönlich kontaktieren möchten, können Sie sich an folgende Adresse wenden:
Amt der Kärnter Landesregierung Abteilung 11 – Zukunftsentwicklung, Arbeitsmarkt und Wohnbau Mießtaler Str. 1 9021 Klagenfurt am Wörthersee E-Mail: abt11.wohnbau@ktn.gv.at Telefon: +43 50 536 310 02
Förderungen beim Hausbau in Kärnten: Annuitätenzuschuss und Landeskredit
Wohnbauförderung, schön und gut – aber was gilt eigentlich als förderbares Vorhaben? Dazu sollte man ein paar Begrifflichkeiten kennen. AlsNeubau gilt zum Beispiel ein Eigenheim mit maximal zwei Wohnungen sowie der Ersterwerb von Eigentum oder einer Eigentumswohnung.
Neben Neubauten wird auch das Vorhaben gefördert, Wohnraum in bereits bestehenden Häusern zu schaffen. Das kann (natürlich nur nach entsprechender Vereinbarung) entweder durch Mieter, (Mit-)Eigentümer oder Gebäudeverwalter geschehen.
Was die eigentliche Förderungsart betrifft, wird in Kärnten zwischen Annuitätenzuschuss, Landeskredit und dem sogenannten Häuslbauerbonus unterschieden:
Annuitätenzuschuss
Ein Teil der Förderungssumme wird zu der Zinsen- und Tilgungsrate, also der monatlichen Rückzahlungsrate des Hypothekarkredits, zugezahlt. Der Zuschuss läuft über maximal 10 Jahre und beträgt in den ersten fünf Jahren 4 Prozent. Im 6.-10. Jahr sind es dann 3 Prozent Zuschuss jährlich.
Achtung: Der Annuitätenzuschuss muss vor Ablauf des fünften Jahres neu beantragt werden, damit er für weitere fünf Jahre gewährt wird. Sofern es um die Förderung einer zweiten Wohnung geht, kann er außerdem nur dann beantragt werden, wenn die Wohnung nicht von einer nahestehenden Person bewohnt werden soll.
Landeskredit
Der Kärntner Landeskredit wird für die Errichtung von Wohnraum im Eigentum vergeben. Er besteht aus der Basisförderung (300 Euro × förderbare Nutzfläche in m²) und diversen Bonusbeträgen (z.B. für verdichtete Bauweise, Energieeffizienz, Sonnenergie, Jungfamilien, Passivhäuser, etc.). Auch die Größe des Haushalts spielt eine Rolle. Damit der Landeskredit vergeben wird, gilt eine wesentliche Voraussetzung: Es dürfen keine fossilen Brennstoffe wie Kohle, Heizöl, Strom- oder Infrarotheizungen verwendet werden.
Achtung: Die in dem Berechnungstool errechneten Beträge dienen nur zur Information und sind daher nicht verbindlich!
Häuslbauerbonus
Neben den rückzahlbaren Formen der Wohnbauförderung gibt es in Kärnten noch den Häuslbauerbonus. Damit ist ein einmaliger, nicht rückzahlbarer Direktzuschuss gemeint, der je nach Energiekennzahl (EKZ) des Hauses 12.000 Euro oder 15.000 Euro für Niedrigstenergiegebäude betragen kann.
Jungfamilienförderung in Kärnten
Junge Erwachsene können in Kärnten vom Häuslbauerbonus und der Jungfamilienförderung profitieren.
Bei der Wohnbauförderung in Kärnten kann nicht zuletzt auch das Alter eine große Rolle spielen. Denn für Jungfamilien, die einen Ersterwerb von Wohnraum planen oder Grundförderung beantragen, gibt es immerhin einen Bonus von 12.000 Euro. Als Jungfamilie gelten folgende Gruppen:
Eine alleinstehende Person mit mindestens einem Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird. Die Person darf das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Ein Ehepaar mit oder ohne Kinder, bei dem beide Partner das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
Lebensgefährten mit mindestens einem Kind, die beide das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
Das Alter ist aber natürlich bei weitem nicht das einzige Kriterium, anhand dessen die Wohnbauförderung in Kärnten zugeteilt wird. Sehen wir uns also an, welche weiteren Voraussetzungen für die Förderung wichtig sind!
Voraussetzungen für Wohnbauförderung durch das Land Kärnten
Sei es nun in Kärnten oder einem anderen Bundesland, die Höhe der Wohnbauförderung bzw. die Gewährung des Antrags hängt immer maßgeblich von zwei Bereichen ab: Personenbezogenen Voraussetzungen und der Einkommensgrenze.
Personenbezogene Voraussetzungen
In Kärnten erhalten sogenannte „begünstigte Personen“ die Wohnbauförderung. Voraussetzungen dafür sind:
Volljährigkeit
Österreichische Staatsbürgerschaft oder dieser gleichgestellt (z. Bsp.: EU)
Nachweis des entsprechenden Wohnbedarfs (dieser liegt zum Beispiel vor, wenn bisher eine Mietwohnung bewohnt wurde oder die Größe der bisherigen Wohnung nicht mehr den Familienverhältnissen entspricht)
Geförderte Wohnung muss ganzjährig als Hauptwohnsitz genutzt werden.
Aufgabe jeglicher Rechte an der bisher verwendeten Wohnung innerhalb von sechs Monaten nach Bezug der geförderten Wohnung.
Die Einkommensgrenze bei der Kärntner Wohnbauförderung
Damit die Wohnbauförderung genehmigt wird, muss das Jahreseinkommen aller Personen im Haushalt des Antragstellers in einem gewissen Rahmen bleiben. Als Jahreseinkommen gilt dabei das Nettoeinkommen des vorhergegangenen Kalenderjahres, inklusive:
Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit inklusive Sonderzahlungen und Überstunden
Arbeitslosenbezug
Pensionen und Renten
gerichtlich oder vertraglich festgesetzte Unterhaltsleistungen
Kinderbetreuungsgeld
Lehrlingsentschädigungen; sofern die Bezieher mit Eltern oder Großeltern im gemeinsamen Haushalt leben nur im Ausmaß von 30 Prozent
Nicht zum Jahresnettoeinkommen zählt wiederum die Familienbeihilfe, die Familienförderung, Studienbeihilfen, Ferialbeschäftigungen, Praktika, Leistungen aufgrund einer Behinderung, einmalige Prämien, Abfertigungen und Pflegegelder. Wenn man nun alle Einkünfte des Haushalts zusammenrechnet, gelten bei der Wohnbauförderung folgende Einkommensgrenzen:
Anzahl der im Haushalt lebenden Personen
maximales Jahresnettoeinkommen
1 Person
38.000 Euro
2 Personen
55.000 Euro
3 Personen
61.000 Euro
4 Personen
67.000 Euro
jede weitere Person
zusätzlich 6.000 Euro
Sie wollen die Wohnbauförderung nicht zum Kaufen oder Bauen nutzen, sondern für Sanierungsmaßnahmen? In diesem Fall gelten keine Einkommensgrenzen, dafür aber einige andere Voraussetzungen, die wir im nächsten Abschnitt genauer erklären.
Sanierungsförderung in Kärnten
Damit die Sanierungsförderung durch das Land Kärnten gewährt wird, gilt zunächst die Voraussetzung, dass die Kosten mindestens 2.000 Euro betragen. Ausgenommen sind Maßnahmen zur Heizungsoptimierung. Weitere Voraussetzungen für die Förderung sind maximal 200 m²Wohnfläche sowie eine Baubewilligung, die schon mindestens 20 Jahren in der Vergangenheit liegt.
Besonders gefördert werden in Sanierungsangelegenheiten vor allem solche Maßnahmen, die die Energieeffizienz steigern. Zu diesem Zweck kann die Förderung zum Beispiel so aussehen, dass ein zertifizierter Energiecoach das Objekt analysiert und Tipps zur optimalen Sanierung gibt. So eine Beratung kostet ohne den einmaligen, nicht rückzahlbaren Förderungszuschuss immerhin rund 800 Euro.
Aber auch für weitere Sanierungsvorhaben ist ein einmaliger Zuschuss möglich, der nicht zurückgezahlt werden muss. Für die Dämmung der Außenwände etwa gibt es 10.000 Euro, als Zuschuss zu einer Heizungsanlage für biogene Brennstoffe 3.000 Euro.
Sanierungsförderung kann in Kärnten übrigens nicht nur in Form von Zuschüssen gewährt werden. Die Alternative ist ein Förderungskredit: Dabei werden 60 Prozent der förderbaren Sanierungskosten vorgestreckt. Der Sanierungskredit ist aktuell mit 0,7 Prozent verzinst und auf 15 Jahre Laufzeit festgesetzt. Je nach geplantem Sanierungsumfang kann das eine lukrative Option sein.
Rückzahlung der Kärntner Wohnbauförderung
Ob Hausbau- oder Sanierungskredit: Früher oder später müssen die Fördergelder zurückgezahlt werden. Die beiden Arten der Wohnbauförderung bringen bei der Rückzahlung jeweils unterschiedliche Konditionen mit. So gelten beim Wohnbaukredit folgende Eckdaten:
30 Jahre Laufzeit
1.- 20. Jahr: 0,7 % Zinsen p. a.
Ab dem 21. Jahr: 1,5 % Zinsen p. a.
Monatliche Rückzahlung der jährlichen Annuität, bestehend aus Zinsen und Tilgungsrate.
Beim Sanierungskredit sieht die Rückzahlung etwas anders aus:
15 Jahre Laufzeit
0,7 % Zinsen p.a.
Monatliche Rückzahlung der halbjährlichen Annuität, bestehend aus Zinsen und Tilgungsrate.
Fakt ist: Das neue Kärntner Wohnbauförderungsgesetz hat seine Vor- und Nachteile. Allein die Tatsache, dass nicht rückzahlbare Zuschüsse möglich sind und Förderkredite relativ niedrig verzinst sind, sollten jedoch Grund genug für alle Häuslbauer sein, sich die Förderung durch das Land zumindest einmal näher anzusehen.
Informieren Sie sich ausführlich über die Förderungsoptionen und -bedingungen in Ihrem Bundesland – es zahlt sich aus! Wir helfen Ihnen gerne!
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Über den Autor: Mag. Harald Draxl Position: Geschäftsführer
Meine Kreditkompetenz habe ich 1995 durch die Leitung des Gewerbekunden-Centers bei der Creditanstalt AG und seit 1997 als Baufinanzierungs-Spezialist bei der CA Baufinanzierungs-Beratung GmbH aufgebaut. Im Jahr 2002 wurde ich Gesellschafter bei der Infina und ab November 2004 in die Geschäftsführung berufen. Meine Zuständigkeit ist seither die Leitung unseres Vertriebes und der Banken-Kooperationen. Ich beschäftige mich tagtäglich mit den Entwicklungen am österreichischen Kreditmarkt, um unsere gesamte Vertriebsorganisation stets über die besten Produkte und aktuellen Zinssätze für die Kundenberatungen auf dem Laufenden zu halten.
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