Für eine gemeinsame Immobilie braucht es nicht zwingend einen Trauschein. Unverheiratete Paare können sich vor einem Eigentumserwerb jedoch rechtlich mit einem Partnerschaftsvertrag absichern. Was genau regelt ein Partnerschaftsvertrag und wann ist dieser sinnvoll? Was sollten Sie beim Immobilienkauf beachten und was passiert bei Trennung oder im Todesfall? Auf diese und weitere Fragen wird in diesem Beitrag eingegangen.
Einen Partnerschaftsvertrag können Sie sich vereinfacht wie einen Ehevertrag ohne Ehe vorstellen. Er regelt Eigentumsverhältnisse, Rechte und Pflichten innerhalb des Zusammenlebens von unverheirateten Paaren und sichert diese für den Fall einer Trennung oder eines Todes ab. Es handelt sich dabei um eine vertragliche Vereinbarung, die aus Beweisgründen schriftlich festgehalten werden sollte. Je nach Inhalt des Vertrags können besondere Formvorschriften zu beachten sein.
Aus rechtlicher Sicht sind die Regelungen für Ehepaare im Vergleich zu unverheirateten Paaren bezüglich vermögensrechtlicher Absicherung (Gütertrennung und Gütergemeinschaft) im Fall einer Scheidung oder im Todesfall eindeutig festgelegt. Für Lebensgemeinschaften ohne Ehebund sieht das Gesetz keine speziellen Regelungen vor, was eine individuelle Lebensgestaltung ermöglicht. Auf der anderen Seite gibt es aber im Trennungs- bzw. Todesfall keine Rechtssicherheit in puncto gemeinsam erworbenem Eigentum, Schulden, Unterhalt oder Erbe.
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Kredit-Umschuldung bei Scheidung
Ein Partnerschaftsvertrag wird häufig in folgenden Bereichen eingesetzt:
Neben der Aufteilung der Lebenshaltungskosten kann auch vereinbart werden, wie der gemeinsame Haushalt aus finanziellem Aspekt zu führen ist: Wer kümmert sich um welchen Bereich? Wie wird der Haushalt finanziert? Somit wird Unstimmigkeiten über Ausgaben im täglichen Leben vorgebeugt.
Mit Klärung der Unterhaltsansprüche sorgen die Partner für soziale Absicherung für sich und ggf. gemeinsame Kinder im Falle einer Trennung. Eine Unterhaltsvereinbarung kann auf bestimmte Zeit geschlossen werden, beispielsweise, wenn das gemeinsame Kind ein bestimmtes Alter erreicht oder einen bestimmten Bildungsweg abgeschlossen hat.
Wohnen die Partner zusammen in einer Mietwohnung, kann geregelt werden, wer Hauptmieter ist und im Trennungsfall in der Wohnung bleiben darf. Zudem beispielsweise, ob und wann der andere Partner auszuziehen hat. Hat das Paar zusammen einen Immobilienkauf in Österreich getätigt, kann bei einem eingetragenen Alleineigentümer eine Ausgleichszahlung an den Partner festgelegt werden. Später im Beitrag wird nochmals auf den Partnerschaftsvertrag beim Immobilienerwerb eingegangen.
Für den Fall, dass ein Partner seine Entscheidungsfähigkeit verliert, kann mit einer Vorsorgevollmacht festgelegt werden, wer ihn in den darin bestimmten Angelegenheiten vertreten soll. Davon zu unterscheiden ist die Patientenverfügung, mit der eine Person im Voraus bestimmte medizinische Behandlungen ablehnen kann. Auch hinsichtlich der gemeinsamen Immobilie kann eine Vollmacht sinnvoll sein, mit welcher der Alleineigentümer den Partner bevollmächtigt, Renovierungs- und Sanierungsarbeiten in Auftrag zu geben.
Darüber hinaus kann ein Partnerschaftsvertrag weitere Punkte beinhalten:

Ein Partnerschaftsvertrag ist sinnvoll, wenn:
Vor allem beim Immobilienkauf ist ein Partnerschaftsvertrag zwischen unverheirateten Paaren sinnvoll. Während bei einer Ehe auch der Partner, der nicht im Grundbuch steht, einen gewissen Schutz genießt, gilt diese Regelung bei einer Lebensgemeinschaft im Trennungsfall nicht. Eine klare Vereinbarung im Partnerschaftsvertrag verschafft diesem Problem Abhilfe.
Sobald es um gemeinsame Immobilien oder erbrechtliche Regelungen geht, kommen Sie fast nicht um eine notarielle Beurkundung herum, welche kostenpflichtig ist. Die Kosten für einen Partnerschaftsvertrag richten sich insbesondere nach dessen Inhalt und Umfang sowie nach den konkret erforderlichen rechtlichen Leistungen.
Beispiel: Ein vom Notar ausgestellter Partnerschaftsvertrag kostet in Abhängigkeit des Immobilienwertes in etwa zwischen 1.000 und 3.000 Euro inklusive Beratung und Vertragsentwurf.
Partnerschaftsvertrag – mit oder ohne Notar?
Ein Partnerschaftsvertrag muss nicht generell in Form eines Notariatsakts errichtet werden. Da darin jedoch weitreichende vermögensrechtliche Vereinbarungen getroffen werden können, empfiehlt sich die Erstellung bzw. Prüfung durch einen Notar oder einen Rechtsanwalt. Für bestimmte Rechtsgeschäfte können zudem gesetzliche Formvorschriften gelten.
Die Eintragung ins Grundbuch klärt die Eigentumsverhältnisse über eine Liegenschaft. Zusätzlich verschafft ein Partnerschaftsvertrag Klarheit über die Rechte einer gemeinsam erworbenen Immobilie. Auf was Sie beim Hausbau sowie beim Wohnungskauf oder Hauskauf in Österreich achten sollten, wenn es um einen Partnerschaftsvertrag geht, erfahren Sie nachstehend.
Ein gemeinsames Bauvorhaben ist auch ohne Trauschein möglich, jedoch ist die verbindliche Absicherung durch einen Partnerschaftsvertrag zielführend, wenn Sie in Österreich ein Haus bauen. Ist beispielsweise einer der Lebenspartner bereits Eigentümer eines Grundstücks, so sollte sich der andere Partner vertraglich absichern, wenn Investitionen von beiden Seiten für einen Hausbau aufgewandt werden. Die prozentualen Anteile beider Parteien können hierbei frei aufgeteilt werden und sollten entsprechend im Grundbuch eingetragen werden. Hat ein Partner zwar beim Bau mitgeholfen und mitinvestiert, ist aber weder im Grundbuch eingetragen noch wurde eine vertragliche Vereinbarung getroffen, so wird es entsprechend schwieriger, die eigenen Ansprüche geltend zu machen.
In puncto Eigentumsverhältnisse beim gemeinsamen Wohnungs- oder Hauskauf gilt dasselbe wie beim Hausbau von unverheirateten Paaren: Eine Eintragung beider Partner ins Grundbuch sichert alle Parteien ab. Im Vertrag bei Haus- und Wohnungskauf kann dieser Punkt analog übernommen werden und weitere Nutzungsrechte wie beispielsweise ein Wohnrecht oder das Recht zur Vermietung oder Verpachtung (sogenannte Servitute) festgelegt werden.
Tipp: Lesen Sie in unserem Ratgeber, welche Faktoren für einen Hauskauf bzw. Hausbau sprechen. Haus bauen oder kaufen: 7 Faktoren für die Entscheidung

Welche Möglichkeiten gibt es für Unverheiratete ihren gemeinsamen Eigentumserwerb zu gestalten und worauf ist zu achten? Was passiert mit der Immobilie im Trennungs- oder Todesfall? Nachfolgend finden Sie Antworten zu diesen Fragen.
Grundsätzlich können drei Eigentumsformen unterschieden werden:
Je nachdem in welcher rechtlichen Ausgangssituation Sie sich befinden, muss unterschiedlich mit der gemeinsamen Immobilie im Falle einer Trennung vorgegangen werden. Die Finanzierung bleibt von einer Trennung und persönlichen Verhältnissen unberührt, so besteht die gesamtschuldnerische Haftung weiter.
Auch für den Fall des Todes gibt es verschiedene Szenarien, wie mit der gemeinsamen Immobilie umgegangen werden soll. Die Finanzierung kann mithilfe einer Ablebensversicherung abgesichert werden.
Tipp: Erfahren Sie im Ratgeber Immobilien als Erbschaft, wie nach einem Todesfall mit der hinterbliebenen Immobilie umzugehen ist, beziehungsweise über den Ablauf und die Folgen bei einem Kredit im Todesfall.
Wird im Zuge eines gemeinsamen Immobilienerwerbs ein Partnerschaftsvertrag geschlossen, so gilt es inhaltlich im Wesentlichen auf die Fragen folgender Checkliste einzugehen:
Unverheiratete Paare, die durch den Kauf einer Immobilie eine gemeinsame Zukunft aufbauen möchten, sollten Vorsorge in Form eines Partnerschaftsvertrags treffen. Dieser Vertrag regelt wesentliche Aspekte des Zusammenlebens in der Lebensgemeinschaft, wie die Aufteilung der Lebenshaltungskosten, Unterhaltsfragen, Vollmachten sowie Eigentums- und Nutzungsrechte an der gemeinsamen Immobilie. Zudem kann ein solcher Vertrag dazu beitragen, finanzielle Belastungen bei Trennung oder Todesfall zu verringern und aufwendige Gerichtsverfahren zu vermeiden.
Ja, ein Partnerschaftsvertrag kann jederzeit angepasst werden, wenn beide Partner einverstanden sind. Änderungen oder Ergänzungen müssen schriftlich erfolgen. Empfehlenswert ist eine notarielle Beglaubigung, damit die neuen Vereinbarungen auch rechtlich durchsetzbar sind, etwa wenn sich die Eigentumsverhältnisse ändern, gemeinsame Kinder dazukommen oder ein Partner mehr Eigenkapital einbringt.
Der Partnerschaftsvertrag selbst löst keine Steuern aus. Allerdings können bestimmte Regelungen z. B. Schenkungen oder Übertragungen von Immobilienanteilen, Grunderwerbsteuer, Schenkungssteuer (unter Berücksichtigung der Freibeträge) oder Eintragungsgebühren im Grundbuch nach sich ziehen. Eine rechtzeitige steuerliche Beratung verhindert unangenehme Überraschungen.
Ja, besonders dann. Steht nur ein Partner im Grundbuch, ist der andere im Trennungs- oder Todesfall rechtlich kaum abgesichert. Durch den Vertrag können z. B. Ausgleichszahlungen, Wohnrechte oder Erbregelungen festgeschrieben werden. So wird verhindert, dass ein Partner trotz finanzieller Beteiligung am Kauf oder an Renovierungen leer ausgeht.
Hält sich ein Partner nicht an die Vereinbarungen, kann der andere den Vertrag einklagen, vorausgesetzt, er ist schriftlich fixiert und rechtlich wirksam (idealerweise notariell beglaubigt). Gerichte prüfen dann die Vertragsklauseln und setzen die Ansprüche durch, beispielsweise bei vereinbarten Ausgleichszahlungen oder Nutzungsrechten.
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