Testament verfassen: Vorgaben, Kosten und Regelungen
Autor: Christoph Kirchmair Kategorie: Recht Datum: 02.07.2024
Das Testament gilt als letzter Wille eines Verstorbenen und regelt, wie dessen Besitztümer auf die Hinterbliebenen aufgeteilt werden. Als solches stellt es ein offizielles Dokument dar. Aber wie sind die Formvorschriften eines Testaments in Österreich? Was gibt es zu beachten? Welche Formen gibt es und welche Kosten fallen an? Was passiert, wenn bei Todesfall kein Testament vorliegt? Diese und weitere Fragen beantworten wir im folgenden Beitrag.
Testament in Österreich: Das Wichtigste im Überblick
Sie sind in Österreich gesetzlich nicht verpflichtet ein Testament aufzusetzen.
Wenn kein Testament vorliegt, dann tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft.
Gibt es mehrere gesetzliche Erben und kein Testament, wird die Verlassenschaft unter diesen nach einer bestimmten Erbquote aufgeteilt.
Ein Testament ist besonders dann wichtig, wenn es z. B. Lebensgefährten gibt, die in der gesetzlichen Erbfolge leer ausgehen würden.
Sie können ein Testament auch ohne Prüfung von einem Notar oder Anwalt erstellen.
Testament schreiben: Das müssen Sie beachten
Wenn Sie ein Testament schreiben, dann müssen Sie auf mehrere Dinge achten. Erstens hat jedes Testament gewisse Formerfordernisse, die es zu erfüllen gilt, damit dieses Gültigkeit hat. Diese können Sie weiter unten im Beitrag nachlesen.
Zweitens kann zwar jeder Mensch ein Testament verfassen. Damit dieses jedoch gültig ist, muss der Erblasser gewisse Voraussetzungen erfüllen.
Der Erblasser muss:
das 18. Lebensjahr vollendet haben (mündige Minderjährige können nur vor Gericht oder einem Notar testieren),
im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte sein und die nötige Einsichtsfähigkeit besitzen,
die letztwillige Verfügung in dem Bewusstsein, eine letztwillige Verfügung zu errichten, treffen (Testierabsicht), sowie
frei von Willensmängeln, d.h. frei von List, Zwang und wesentlichem Irrtum sein.
Drittens gibt es die gesetzliche Erbfolge und diese kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Mehr dazu lesen Sie im Abschnitt „Pflichtteil und Enterbung“.
Wir empfehlen Ihnen daher, mit einem Rechtsanwalt oder einem Notar in Kontakt zu treten, um im Erbfall Unklarheiten und Streitigkeiten zu vermeiden. Testamente gemeinsam mit einem Experten zu erstellen oder überprüfen zu lassen, kann allen Beteiligten viele Sorgen ersparen. Zusätzlich können Sie eine letztwillige Verfügung im Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte oder im Zentralen Testamentsregister registrieren lassen. Damit ist sichergestellt, dass das Testament im Bedarfsfall dem Gericht vorgelegt wird.
Vorlage für ein Muster-Testament
Viele Menschen sind bei dem Gedanken, ein Testament zu verfassen, häufig überfordert. Deshalb gibt es Testament Vorlagen für Österreich, die Ihnen die Erstellung Ihres eigenen Testaments erleichtern. Download: Testament-Vorlage
Darüber sollte man sich im Vorfeld Gedanken machen
Verbindlichkeiten und Vermögen auflisten.
Angehörige, Nahestehende, Organisationen, usw. niederschreiben, die Sie bedenken möchten.
Wer soll mein Erbe oder meine Erbin sein?
Wer soll mein Ersatzerbe sein, falls mein eingesetzter Erbe ausfällt?
Kann durch Schenkungen das Vermögen vorzeitig verringert werden?
Soll sich ein Testamentsvollstrecker um meinen Nachlass kümmern?
Termin mit einem Notar vereinbaren für ein notarielles Testament bzw. eine Person des Vertrauens informieren, wo bzw. bei wem Ihr Testament hinterlegt ist.
Soll das gemeinsame Testament der Ehegatten eine Regelung für den Fall der Wiederheirat des länger lebenden Partners enthalten? In der Praxis gibt es Fälle, in denen erhebliche Vermögenswerte auf die neue große Liebe verschoben werden und die leiblichen Kinder aus erster Ehe leer ausgehen.
Auch Ihren digitalen Nachlass sollten Sie regeln. Sie können eine Liste mit sämtlichen Zugangsdaten anlegen und einer vertrauten Person die Vollmacht darüber geben.
Verschiedene Formen des Testaments
Es gibt verschiedene Formen von Testamenten, die sich in der Art der Erstellung unterscheiden. Jede Form hat ihre besonderen verpflichtenden Angaben, die für die Gültigkeit wichtig sind.
Eigenhändiges Testament
Das eigenhändige Testament wird vom Erblasser selbst handschriftlich verfasst. Es sind keine Zeugen erforderlich. Die Unterschrift muss am Ende des Textes stehen. Die Bezeichnung „Testament“ oder „Letzter Wille“ müssen enthalten sein. Die Angabe von Vor- und Nachnamen des Erblassers sowie Datum und Ort sind verpflichtend. Gemäß § 578 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) muss die Verfügung eigenhändig geschrieben und mit dem Namen des Erblassers unterschrieben werden; die Beisetzung von Ort und Datum der Errichtung ist zwar nicht notwendig, aber ratsam.
Fremdhändiges Testament
Das fremdhändige Testament wird von einer dritten Person handschriftlich oder maschinell verfasst. Es muss vom Erblasser und drei Zeugen unterfertigt werden.
Seit der Testamentsreform 2017 sind folgende Maßnahmen bei Errichtung eines fremdhändigen Testaments erforderlich:
Das Testament muss neben der vom Erblasser eigenhändigen Unterfertigung noch einen vom Erblasser eigenständig verfassten Zusatz enthalten, dass dies seinen letzten Willen enthält.
Die erforderlichen drei Zeugen müssen bei der Unterfertigung durch den Erblasser gleichzeitig anwesend sein und durch die Nennung von Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum und Adresse identifizierbar sein.
Die Zeugen müssen das Testament eigenhändig mit einem Zusatz unterfertigen, welcher auf die Eigenschaft als Zeuge hinweist. Sie selbst dürfen im Testament nicht begünstigt sein. Sie dürfen auch keine näheren Verwandten oder Angestellten der im Testament bedachten Person sein. Der Erblasser muss vor den Zeugen bekräftigen, dass es sich bei dem Schriftstück um den letzten Willen handelt.
Mündliches Testament
Wenn unmittelbar die Gefahr droht, dass der Erblasser stirbt oder die Fähigkeit zu testieren verliert, dann kann auch vor zwei fähigen Testamentszeugen mündlich der letzte Wille testiert werden. Die Testamentszeugen müssen geschäftsfähig sein und dürfen nicht selbst erbberechtigt oder befangen sein. Ein mündlich erklärter letzter Wille ist nur für die Dauer von drei Monaten ab Wegfall der Gefahr wirksam und er verliert danach seine Gültigkeit.
Ein mündlich erklärter letzter Wille muss gegenüber Dritten durch die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen bestätigt werden. Wenn dies nicht zutrifft, dann ist diese Erklärung des letzten Willens ungültig. Beispiel: Sie können nach einem schweren Unfall bei zwei Rettungsleuten oder kurz vor einer Notoperation mündlich testieren.
Öffentliches Testament
Die Errichtung eines öffentlichen Testaments erfolgt bei Gericht oder einem Notar – schriftlich oder mündlich. Dabei muss sich der Richter bzw. Notar durch geeignete Fragen vom Willen und der Einsichtsfähigkeit überzeugen.
Wechselseitiges Testament bei Ehepartnern
Ein wechselseitiges Testament ist nur zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern zulässig. Die Ehepartner setzen sich gegenseitig (wechselseitig) oder auch dritte Personen (gemeinschaftlich) als Erben ein. Jeder Ehepartner muss die letztwillige Erklärung eigenhändig niederschreiben und auch unterschreiben. Wenn einer diese nur unterschreibt und nicht zur Gänze selbst schreibt, dann ist sie für ihn ungültig.
Das wechselseitige Testament kann auch fremdhändig verfasst werden, wofür dann die obigen Formerfordernisse gelten. Es kann, im Unterschied zum Erbvertrag (zweiseitiges Rechtsgeschäft, nur bei Einvernehmen beider Parteien veränderbar), von jedem Ehepartner jederzeit widerrufen werden.
Welche Kosten fallen für ein Testament an?
Die Kosten des Testaments hängen davon ab, wie Sie es unterfertigen lassen. Ist es überhapt möglich ein Testament ohne Notar zu machen? Ja, man kann ein Testament auch eigenständig verfassen, dies ist die kostengünstigste Variante. Allerdings solte man dabei vorsichtig sein, denn durch Fehler oder nicht rechtskonforme Wünsche kann das Testament dann teils oder zur Gänze ungültig werden.
Damit ein Testament rechtskonform formuliert und rechtsgültig ist, empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt oder Notar zu Rate zu ziehen. Die Kosten hierfür hängen von dem jeweiligen Aufwand ab und liegen bei einem einfachen Testament bei etwa 300 bis 500 Euro, zuzüglich USt. Das Testament kann bei dem Zentralen Testamentsregister der österreichischen Notariatskammer oder dem Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte hinterlegt werden, wofür eine einmalige Gebühr in Höhe von rund 25 Euro zu entrichten ist. Dort wird gespeichert, dass eine Person eine letztwillige Verfügung errichtet hat und wo sich diese befindet. Auch eine Verwahrung beim Rechtsanwalt oder Notar ist möglich. Die Kosten für den Notar oder die Notarin, sowie die Eintragung im Testamentsregister sind auf alle Fälle gut investiert.
Was passiert, wenn es kein Testament gibt?
Sollte bei Todeseintritt kein Testament unterfertigt worden sein, dann tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Weiters erfolgt diese, wenn der Verstorbene seinen letzten Willen nicht gültig erklärt oder nicht über sein gesamtes Vermögen verfügt hat oder die eingesetzten Erben die Verlassenschaft nicht annehmen können oder wollen.
Pflichtteil und Enterbung
Die gesetzliche Erbfolge ist in Österreich im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) verankert. Durch dieses wird bestimmt, welche Erben nach dem Tod des Erblassers einen Anspruch auf ein Erbe erwerben. Der Pflichtteil beträgt dabei immer die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Wenn es mehrere gesetzliche Erben für den Pflichtteil gibt, wird die Verlassenschaft nach der sogenannten Erbquote verteilt.
Enterbungsgründe sind
wenn der Pflichtteilsberechtigte gegen den Verstorbenen oder ihm nahestehende Personen eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat,
versucht, seinen letzten Willen zu vereiteln,
ihm seelischen Schaden zugefügt oder grob seine Pflichten zu Lebzeiten dem Verstorbenen gegenüber vernachlässigt hat.
Beispiel
Bei einem spielsüchtigen oder hoch verschuldeten Erben kann man den ihm zustehenden Pflichtteil direkt den Enkeln weitervererben.
Immobilien im Testament vererben
Wenn Sie eine Immobilie im Testament erben, so erben sie häufig auch den Immobilienkredit. Die individuellen Faktoren, insbesondere die Einkommensverhältnisse, der Erben unterscheiden sich in der Regel von denen des Erblassers, deshalb ist es häufig empfehlenswert eine Umschuldung in Betracht so ziehen. So kann die Finanzierung optimiert und an die individuellen Bedürfnisse angepasst werden.
Wie wird ein Haus vererbt?
Als Kind des Verstorbenen haben Sie automatisch Anspruch auf das eigen bewohnte Haus des Erblassers, sollte nichts anderes im Testament festgelegt worden sein. Wenn aber der zweite Elternteil lebt, fällt das Haus diesem zu.
Das Erbe selbst wird im Verlassenschaftsverfahren abgehandelt, das dazu dient, die Verlassenschaft an die Erben zu übergeben, die Rechte Minderjähriger zu sichern und auch den letzten Willen des Verstorbenen zu wahren.
Nach dem Verfahren muss ein Einantwortungsbeschluss aufgestellt werden, in welchem geklärt wird, zu welcher Erbquote jeweils geerbt wird.
Der Einantwortungsbeschluss muss bei der Verbücherung, der Eintragung des neuen Besitzers ins Grundbuch, mit eingereicht werden. Die Verbücherung muss innerhalb eines Jahres nach der Einantwortung beantragt werden.
TIPP: Wenn es um die Erbschaft einer Immobilie geht, haben wir wesentliche Punkte in unserem Ratgeber zusammengefasst: Immobilien als Erbschaft
Was passiert, wenn die Erben der Immobilie sich nicht einigen können?
In einer Erbengemeinschaft können Sie nur gemeinsam entscheiden, was mit der Immobilie geschehen soll. Dazu braucht es jedoch Einigkeit unter den Erben. Sollten Sie sich mit den anderen Erben nicht einigen können, was mit der Immobilie geschieht, hat natürlich jeder Erbe das Recht, seinen Anteil zu verkaufen.
Häufig erfolgt dann eine Teilungsversteigerung, welche von jedem Miterben der Erbengemeinschaft beantragt werden kann. Wenn eine der Parteien das geerbte Haus verkaufen will und die andere Partei Anspruch auf Eigennutzung erhebt, dann handelt es sich um eine Zivilteilungsklage sowie eine Realteilung respektive. Die Realteilung hat hier Vorrang vor der Zivilteilung. Das bedeutet, dass, wenn es im Rahmen des Möglichen ist, das Haus in selbstständige Einheiten zu teilen ist. Kommt es hingegen zu einer Versteigerung des geerbten Hauses, wird der erzielte Erlös an die Erbberechtigten ausgezahlt – vorbehaltlich einer Einigung aller Miterben der Erbengemeinschaft über die Aufteilung des Erlöses an die einzelnen Erben selbst.
Sonderfall Eigentümerpartnerschaft – Todesfall des Eigentümers
Im Falle einer Eigentümerpartnerschaft geht bei Tod einer der beiden Eigentümerpartner der halbe Anteil des Verstorbenen kraft Gesetzes in das Eigentum des überlebenden Partners über. Wenn dies eintritt, dann muss der überlebende Partner der Verlassenschaft die Hälfte des Verkehrswertes der Eigentumswohnung als Übernahmspreis zahlen. Es kann ein anderer Betrag vereinbart werden, wenn kein Inventar errichtet werden muss und wenn dadurch nicht in Rechte von Gläubigern und Pflichtteilsberechtigten eingegriffen wird.
TIPP: Finden Sie mehr Informationen zu diesem Thema in unserem Ratgeber: Eigentümerpartnerschaft
Wann ist eine Schenkung zu Lebzeiten sinnvoll?
In Österreich galt bis zum 01. Januar 2018 der Pflegeregress und deshalb wurden bis dahin Immobilien von Pflegebedürftigen häufig verschenkt, um zu vermeiden, dass das Land darauf zurückgreifen kann. Es macht heute steuerlich keinen Unterschied, ob man die Immobilie zu Lebzeiten verschenkt oder erst nach seinem Tod im Testament vererbt. Erbschaftssteuer gibt es in Österreich zwischenzeitlich keine mehr, aber Beschenkte oder Erben müssen immer die Grunderwerbsteuer (GrESt) zahlen. Diese steigt mit dem aktuellen Wert der Immobilie an: Für die ersten 250.000 Euro fallen 0,5 Prozent an, für die nächsten 150.000 Euro zwei Prozent und für den Anteil über 400.000 Euro 3,5 Prozent. Gibt es mehrere Immobilien, wird der Wert, den jede Person innerhalb von fünf Jahren geschenkt bekommt, zusammengerechnet.
Rechtzeitig Testament verfassen – kann viel Streit vermeiden
Die Auseinandersetzung mit dem Testament und die Aufteilung der Vermögensverhältnisse ist für viele Menschen kein leichtes Unterfangen. Doch mit einer gut überlegten Vorbereitung sowie im Vorfeld getätigten Gesprächen mit den Begünstigten können vorprogrammierte Zwistigkeiten und Streitereien unter den Hinterbliebenen vermieden werden. Hierfür ist es empfehlenswert sich an einen Anwalt oder Notar zu wenden, damit das Testament auch frei von Fehlern und gültig ist.
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Über den Autor: Christoph Kirchmair Position: CEO & Founder
Vor mehr als 20 Jahren hatte ich ein Schlüsselerlebnis bei einer Kreditaufnahme mit einer Bank. Diese Erfahrung gab mir die Vision für die Gründung von Infina, die sich seit 2001 zum größten unabhängigen Kreditvermittler etablieren konnte. Mit mehr als 100 Infina-Partner vor Ort in ganz Österreich setzen wir uns dafür ein, unsere Kunden bei der Beantragung einer Finanzierung zu unterstützen. Jeder Kunde hat ein Recht auf den besten Kredit, das ist mein Credo und dafür brauchen wir nicht nur die modernste Technologie, sondern auch die besten Berater im Land. Ich freue mich mit Infina die Interessen unserer Kunden am Markt vertreten zu dürfen.
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