In den letzten Jahren sind die Grund- und Immobilienpreise in Österreich deutlich gestiegen. Diese Entwicklung wird vermutlich anhalten. Vorwiegend in den Städten wird ein Grundstückskauf immer schwieriger. Zum einen wird verfügbarer Raum zum Bauen immer knapper, zum anderen übersteigen die Grundstückspreise in Österreich immer häufiger die leistbare Grenze für viele Menschen. Was also tun, wenn man gerne ein Eigenheim besitzen möchte, aber die Eigenmittel für ein teures Grundstück nicht reichen? Eine Lösung ist das Baurecht auf fremden Grund. Klingt ungewöhnlich, wird aber aufgrund der genannten Preisanstiege für Einfamilienhäuser, Wohnanlagen und sogar Supermärkte zunehmend angewandt. Wie das privatrechtliche Baurecht in Österreich funktioniert, was die Rahmenbedingungen hierfür sind und weitere Punkte zu diesem Thema werden in diesem Beitrag erläutert.
Der Grundeigentümer vergibt für mehrere Jahre das Recht auf seinem Grundstück ein Bauwerk zu errichten. Dabei wird das Baurecht im Grundbuch in Österreich eingetragen und der Grundbesitzer (Baurechtsgeber) schließt mit dem Bauherrn (als Baurechtsnehmer, Baurechtsinhaber oder Bauberechtigter bezeichnet) einen Baurechtsvertrag. Das Baurecht ist verkäuflich, vererblich und zeitlich begrenzt.
Der Grundbesitzer behält während der gesamten Laufzeit des Baurechts seine Eigentumsrechte und erhält vom Bauherrn für die Nutzung des fremden Grundstücks einen monatlichen oder jährlichen Bauzins. Die Laufzeit des Baurechts beträgt mindestens 10 und höchstens 100 Jahre. Das Gebäude gehört also zumindest für eine Zeit lang dem Bauherrn, während das Grundstück weiterhin dem Grundbesitzer gehört.
Das Baurecht im privatrechtlichen Sinn darf nicht mit dem Baurecht im öffentlich-rechtlichen Sinn verwechselt werden. Hier die Unterschiede:
| Das privatrechtliche (zivilrechtliche) Baurecht | Das öffentlich-rechtliche (verwaltungsrechtliche) Baurecht als „Baurechtsgesetz“ in Österreich |
|---|---|
| Behandelt die nutzungs-, eigentums- und verwertungsrechtlichen Aspekte von Bauwerken. | Umfasst Rechtsvorschriften, welche genau regeln, wie gebaut werden darf. |
| Bezeichnet das veräußerbare, vererbliche und zeitlich begrenzte Recht auf fremden Grund zu bauen. | Wird von jedem Bundesland einzeln geregelt. Demnach bestehen neun unterschiedliche Bauordnungen. |
| Die sogenannte „Baupolizei“ der Gemeinden ist zuständig für die korrekte Ausführung und Einhaltung der geltenden Bauordnung. |
Hinweis
In diesem Beitrag wird das privatrechtliche Baurecht behandelt. Möchten Sie mehr über das verwaltungsrechtliche Baurecht bzw. das Baurechtsgesetz in Österreich erfahren, können Sie die entsprechenden Bauordnungen der Bundesländer im Internet abrufen, wie beispielsweise für die Stadt Wien: Richtlinien – Baurecht.
Das privatrechtliche Baurecht ist ein dingliches, veräußerliches und vererbliches Recht an einer Sache (hier: Bauen auf einem fremden Grundstück), auch Fruchtgenussrecht genannt. Um dieses dingliche Recht (vergleichbar mit einem Eigentumsrecht) verbindlich zu machen, müssen einige Rahmenbedingungen erfüllt sein. Wie diese Bedingungen aussehen, erfahren Sie in den folgenden Absätzen.
Grundvoraussetzung für das Baurecht ist, dass der Grundeigentümer und der Bauherr zwei verschiedene (natürliche oder juristische) Personen sind. Das Baurecht erhält seine Gültigkeit erst, nachdem es im Grundbuch eingetragen wird. Die zweite wichtige Voraussetzung ist ein Baurechtsvertrag, der zwischen den beiden Parteien, also Baurechtsgeber und Baurechtsnehmer, geschlossen wird. Erst wenn diese beiden Bedingungen vorliegen, gilt das Baurecht als verbindlich.
Durch die Eintragung im Grundbuch wird dem Baurechtsnehmer die Stellung eines Eigentümers am Gebäude mit zeitlicher Begrenzung und die Rechte eines Nutznießers am Grundstück vergeben. Das Baurecht wird mit Grundbucheintrag rechtlich zu einer unbeweglichen Sache (vergleichbar mit einer Immobilie) und wird somit kreditfähig, denn Kreditinstitute beleihen in der Regel nur unbewegliche Sachen. Zu beachten ist, dass das Baurecht im Grundbuch zweimal eingetragen werden muss: Einmal in der Stammeinlage als Belastung im Lastenblatt des Grundstücks (C-Blatt) und einmal in einer gesonderten Baurechtseinlage (B-Blatt, auch Eigentumsblatt genannt).
| 1. Eintragung im C-Blatt = Stammeinlage / Lastenblatt des Grundbuchs | 2. Eintragung im B-Blatt = Baurechtseinlage des Grundbuchs |
|---|---|
| Bezieht sich auf den ganzen Grundbuchskörper des belasteten Grundstücks. |
|
Hinweis
Auch bei Baurechten fällt die Grunderwerbsteuer an. Diese beträgt unabhängig von der Laufzeit des Baurechts maximal das 18-fache des jährlichen Bauzinses, ist jedoch gemäß GrWV (Grundstückswertverordnung) mindestens in Höhe des Grundstückswertes anzusetzen. Eine weiterführende Regelung zur Berechnung der Grunderwerbsteuer enthält § 2 (4) GrWV, in welchem zwischen Baurechten mit einer Laufzeit von noch 50 Jahren und mehr zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld sowie Laufzeiten unter 50 Jahren unterschieden wird.
Beim Baurechtsvertrag zwischen Grundeigentümer und Bauherr handelt es sich um ein recht umfangreiches Dokument. Dabei haben beide Parteien völligen Gestaltungsfreiraum. Eine klar definierte schriftliche Vereinbarung ist aber dringend zu empfehlen und kann Konflikte das Grundstück betreffend verhindern. In diesem Vertrag werden alle nutzungs-, eigentums- und verwertungsrechtlichen Aspekte des Baurechts geregelt. Diese sollten immer konform mit den Vorschriften des Baugesetzes und der Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes sein. Folgende Gesichtspunkte sollten im Baurechtsvertrag für gewöhnlich berücksichtigt werden (keine abschließende Aufzählung):
| Persönliche Angaben | Namen und Anschriften der beiden Parteien. |
|---|---|
| Der genaue Zweck der Baurechtsvergabe | Z. B. um welche Art von Bauwerk es sich handelt, ob sich das Baurecht auf ein bereits bestehendes oder ein erst zu errichtendes Bauwerk bezieht. |
| Angaben zum Bauzins | Die Höhe und der Bezahlungsmodus des Bauzinses, den der Bauherr regelmäßig an den Grundeigentümer zu entrichten hat. |
| Die Laufzeit des Baurechtsvertrags | Befristung auf mindestens 10 und höchstens 100 Jahre. |
| Belastung des Grundstücks | Angabe, ob und wie eine Belastung des Grundstücks bereits vorliegt und im Grundbuch eingetragen ist. |
| Positionsanzeige | Zeigt an, auf welche Teile des Grundstücks sich das Baurecht bezieht. |
| Wertsicherungsklausel | Angesichts der langen Vertragsbeziehung wird in der Regel diese für den Bauzins vereinbart, um die Wertentwicklung des Grund und Boden zu berücksichtigen. Diese wird auch Indexklausel genannt, die den Bauzins an die Entwicklung des Verbraucherpreisindex koppelt. Meist erfolgt eine Vereinbarung, dass bei Erreichen eines Schwellenwertes (z. B. 2 % Abweichung nach oben oder unten vom Verbraucherpreisindexes) eine Anpassung erfolgt. Laut Baurechtsgesetz darf diese Wertermittlung nicht an den Grundstückswert gekoppelt werden. |
| Ablösesumme / Entschädigungsleistung | Vereinbarung zu welcher Summe das Gebäude nach Vertragsablauf abgelöst werden soll. |
| Erhaltungs- und Instandhaltungspflichten | Hier können sich die Pflichten auch auf Bereiche beziehen, die nicht vom Baurecht eingeschlossen werden, wie z. B. Zufahrtswege. |
| Verteilung der Betriebskosten | Regelung, wie öffentliche Abgaben, Kosten für die Schneeräumung etc. verteilt werden. |
| Sonstige Angaben, Vereinbarungen und Pflichten | Z. B. Abriss des Bauwerks nach Vertragsende, Vorkaufsrechte, Versicherungen, Steuern, notarielle Beurkundung etc. |
Info
Der Bauherr, also der Baurechtsnehmer, ist im Sinne des abgeschlossenen Baurechtsvertrages analog zu einem Eigentümers zu sehen. Er kann im vorgegebenen Rahmen frei über das Baurecht verfügen. Was heißt dies in der Praxis? Er kann das Baurecht vermieten, ebenso verkaufen oder eine Immobilienfinanzierung mittels des Baurechts absichern (nur sofern kein vertraglicher Ausschluss einer hypothekarischen Belastung im Baurechtsvertrag).
Grundsätzlich ist es kaum möglich, den Baurechtsvertrag einseitig und vorzeitig zu kündigen. In der Regel erlischt das Baurecht bei Eintritt folgender Ereignisse:
| Laufzeitende des Baurechtsvertrags (Normalfall) Im Normalfall erlischt das Baurecht mit dem Auslauf der vereinbarten Vertragslaufzeit von mindestens 10 und höchstens 100 Jahren. In diesem Fall geht das Grundstück mitsamt dem darauf errichteten Bauwerk wieder an den Grundstückeigentümer zurück. Der ehemalige Bauherr bzw. sein rechtlicher Nachfolger bekommt eine Entschädigungssumme, welche – sofern nicht anders vertraglich vereinbart – laut § 9 BauRG (Baurechtsgesetz) ein Viertel des vorhandenen Bauwertes beträgt. |
| Ausstehende Bauzinszahlungen Eine vorzeitige Beendigung der Laufzeit, also Kündigung des Baurechtsvertrags, ist dann möglich, wenn der Bauherr mindestens zwei Jahre in Folge keinen Bauzins an den Grundstücksbesitzer gezahlt hat. Dies muss aber im Vertrag festgelegt werden. |
| Einvernehmliche Beendigung des Baurechts Ein vorzeitiges Beenden ist auch dann möglich, wenn dies einvernehmlich und mit Einverständnis des Bauherrn geschieht. Dann sollte der Eintrag jedoch unbedingt aus dem Grundbuch gelöscht werden, um zukünftige Streitigkeiten zu verhindern. |

Beim Bau von Wohnungsanlagen auf Baurechtsgrund, was oft im städtischen Bereich vorkommt, spielen drei Parteien eine Rolle:
- Der Grundstücksbesitzer = Baurechtsgeber
- Der Bauträger (Immobilienentwickler) = Bauvertragspartner des Grundstücksbesitzers und zunächst Baurechtsnehmer
- Der Wohnungskäufer/-eigentümer = Späterer Baurechtsnehmer. Beim Kauf der Eigentumswohnungen geht das Baurecht auf die Wohnungskäufer über. Die Kosten für den Bauzins werden dann anteilig unter den Wohnungseigentümern aufgeteilt.
Was sind die Vor- und Nachteile, wenn man Wohnungseigentum besitzt, welches auf der Basis eines Baurechts erbaut worden ist?
| Vorteile | Nachteile |
|---|---|
| Der Kaufpreis wird ohne Grundstückskosten ermittelt, wodurch der Preis günstiger ausfällt als bei klassischen Eigentumswohnungen. Der Käufer erspart sich also zunächst die Kosten für das Grundstück. | Da der Baurechtsvertrag zwischen Grundstückseigentümer und Bauträger vereinbart wurde, hat der Käufer keinerlei Einfluss auf vertragliche Bedingungen. Oft fallen diese Bedingungen zu Lasten der Käufer aus. |
| Er muss lediglich einen Teil des Bauzinses zahlen, ähnlich einer Miete oder Pacht. Dies ist in Zeiten, in welchen leistbares Wohnen immer mehr in den Fokus gerät, möglicherweise eine passende Alternative. | Der Käufer erwirbt sich Wohneigentum „auf Zeit“ und muss nach Ablauf dieser Zeit die Wohnung an den Grundstückeigentümer übergeben. |
| Beim „Baurecht-Wohnungseigentum“ kommt es also zu einer Entwertung der Immobilie, wohingegen eine klassische Eigentumswohnung häufig einen stetigen Wertzuwachs mit sich bringt. Dies kann zu Problemen und Einbußen beim Weiterverkauf führen. |
Das Bauen auf fremdem Grund kann auch durch ein Superädifikat vereinbart werden. Im Gegensatz zum Baurecht soll das Gebäude nicht dauerhaft bestehen, sondern irgendwann wieder abgebaut werden. Verwendung findet das Superädifikat daher vor allem bei Lagerhallen, Holzschuppen, Bootshäusern, Gartenhäuschenetc.
Hier finden Sie die Unterschiede zwischen Baurecht und Superädifikat:
| Baurecht | Superädifikat |
|---|---|
| Sieht den Bau von langfristig bestehenden Bauwerken vor. | Sieht den Bau von nicht dauerhaft bestehenden Gebäuden vor. |
| Der Eintrag im Grundbuch und der Baurechtsvertrag gewährleisten Rechtssicherheit. | Hier sind keine gesetzlichen Bestimmungen vorhanden, da das Superädifikat nicht im Grundbuch eingetragen wird. Es bedarf lediglich der mündlichen Zustimmung des Grundstückeigentümers und kann mit einer Urkunde dokumentiert werden. |
| Kann nachträglich (nach Errichten eines Gebäudes) erworben werden. | Kann nicht nachträglich erworben werden, die Bauführung muss selbst durchgeführt werden. |
| Kann verkauft und vererbt werden. | Kann nur weiterverkauft werden, wenn ein Bestandvertrag vorliegt und dieser Punkt darin geregelt ist. |
| Der Baurechtsvertrag ist immer befristet (10 bis 100 Jahre). | Dieser Bestandsvertrag kann befristet oder unbefristet gestaltet werden. |
Mit dem privatrechtlichen Baurecht kann man sich als Baurechtsnehmer den Traum vom Eigenheim erfüllen, ohne dass man zum Zeitpunkt des Immobilienerwerbs bzw. der Immobilienerrichtung teuer für Grundstückskosten aufkommen muss. Bei einer Laufzeit von mehreren Jahrzehnten kann man lebenslang davon profitieren und vielleicht haben auch die Kinder noch etwas davon. Auch der Baurechtsgeber genießt hierbei die Vorteile, durch den Bauzins eine Rendite für sein sonst ungenutztes Grundstück zu erzielen und dabei trotzdem seine Eigentumsrechte zu behalten.
Die Parteien tragen dabei verschiedene Risiken: Der Bauherr übernimmt das Kostenrisiko für Unterhalt und Instandhaltung des Bauwerks, während das Risiko der Entwicklung des Grundstückswerts beim Grundstückseigentümer verbleibt.

Möchten Sie mehr Informationen zum Thema Immobilienfinanzierung erhalten?
Bildquellen: Bild 1: © Unuchko Veronika/ Shutterstock.com, Bild 2: © dotshock/ Shutterstock.com, Bild 3: © Wellnhofer Designs/ Shutterstock.com
Rechtshinweise zu unseren Ratgebern finden Sie in unserer Verbraucherschutzinformation.