Mit dem Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetz 2026 wird das bisherige Verbraucherkreditgesetz abgelöst und das neue Verbraucherkreditgesetz 2026 eingeführt. Ziel ist vor allem, den Verbraucherschutz an digitale Kreditangebote und neue Finanzierungsformen anzupassen. Das neue Recht soll grundsätzlich für Kreditverträge und Kreditierungen gelten, die ab dem 20. November 2026 geschlossen bzw. gewährt werden.
Für bereits davor abgeschlossene Verträge gelten grundsätzlich weiterhin die bisherigen Regeln. Einzelne neue Vorgaben sollen aber auch auf ältere, am 20. November 2026 noch laufende unbefristete Kreditverträge und Kreditierungen Anwendung finden. Das betrifft insbesondere Informationspflichten bei Änderungen des Sollzinssatzes, Kündigungsrechte, die Abtretung oder Übertragung von Kreditforderungen sowie bestimmte Regeln für Überziehungsmöglichkeiten und geduldete Überschreitungen.
Mehr Verträge fallen unter das Verbraucherkreditrecht
Das neue Verbraucherkreditrecht erfasst künftig mehr Finanzierungsformen als bisher. Dazu zählen neben klassischen Verbraucherkrediten insbesondere auch Kleinkredite unter 200 Euro, zins- oder gebührenfreie Kreditierungen und bestimmte Zahlungsaufschübe, etwa im Umfeld von „Buy now, pay later“-Modellen. Damit sollen auch kurze, digitale oder scheinbar kostenlose Finanzierungen transparenter geregelt werden.
Nicht jeder Zahlungsaufschub fällt automatisch unter die neuen Regeln. Ausgenommen bleiben etwa bestimmte Debitkarten mit sehr kurzem Zahlungsaufschub, wenn die Karte von einem Kredit- oder Zahlungsinstitut bereitgestellt wird, der offene Betrag binnen 40 Tagen zurückzuzahlen ist und keine Zinsen sowie nur geringe Gebühren anfallen. Ebenfalls ausgenommen können bestimmte unmittelbare Zahlungsfristen des Händlers oder Dienstleisters sein, etwa wenn kein dritter Kreditgeber eingeschaltet ist und die gesetzlichen Fristen und Kostenbeschränkungen eingehalten werden.
Klarere Informationen vor Vertragsabschluss
Verbraucher mussten schon bisher vor Abschluss eines Kreditvertrags informiert werden. Neu ist vor allem, dass die Informationspflichten ausgeweitet und stärker an digitale Vertragsabschlüsse angepasst werden. Kreditgeber und, bei Beteiligung eines Kreditvermittlers, auch Kreditvermittler müssen künftig allgemeine Informationen klar und verständlich bereitstellen. Vor Vertragsabschluss sind die wesentlichen Kreditinformationen weiterhin in standardisierter Form zu geben. Neue Formulare und Vorgaben sollen dabei für eine besser lesbare und vergleichbare Darstellung sorgen.
Die Informationen müssen so erteilt werden, dass sie zum verwendeten Kommunikationsmittel passen, also etwa auch auf digitalen Geräten gut wahrnehmbar und verständlich sind. Werden die vorvertraglichen Informationen weniger als einen Tag vor der Vertragsbindung übermittelt, muss der Verbraucher nach Vertragsabschluss zusätzlich an sein Rücktrittsrecht und das Rücktrittsverfahren erinnert werden.
Werbung und Zusatzprodukte werden strenger geregelt
Kreditwerbung muss künftig einen klaren und auffallenden Warnhinweis enthalten, etwa „Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld“. Werden Zinssätze oder sonstige Kosten beworben, müssen die wesentlichen Angaben klar und anhand eines repräsentativen Beispiels dargestellt werden.
Außerdem darf ein Kredit grundsätzlich nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Verbraucher ein weiteres Produkt verpflichtend mitabschließt (Kopplungsgeschäft). Paketangebote bleiben unter Voraussetzungen möglich, etwa wenn der Kredit auch separat erhältlich ist (Bündelungsgeschäft); dabei können für das Paket auch günstigere Konditionen vorgesehen sein.
Mehr Schutz bei digitalen Angeboten
Das Gesetz reagiert ausdrücklich auf digitale Abschlussstrecken. Ein Kredit darf nicht ohne vorherige Anforderung und ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers gewährt werden. Auch Zusatzleistungen zum Kredit, etwa Versicherungen oder Servicepakete, dürfen nicht durch vorangekreuzte Kästchen oder ähnliche Voreinstellungen als angenommen gelten. Der Verbraucher muss solche Leistungen aktiv auswählen.
Wird ein Kreditangebot mithilfe automatisierter Datenverarbeitung personalisiert, muss darauf klar hingewiesen werden. Gemeint sind etwa Fälle, in denen ein Online-System anhand von Kundendaten automatisch Zinssatz, Kreditrahmen oder sonstige Konditionen berechnet oder anpasst. Davon zu unterscheiden sind allgemeine Standardangebote, die allen Kunden in gleicher Weise angezeigt werden und nicht auf Grundlage individueller Daten berechnet oder angepasst sind.
Strengere Kreditwürdigkeitsprüfung
Vor Kreditvergabe ist die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers eingehend zu prüfen. Herangezogen werden dürfen nur einschlägige und genaue Informationen, etwa zu Einkommen, Ausgaben und sonstigen finanziellen Umständen; soziale Netzwerke gelten nicht als geeignete externe Quelle. Ist ein Kreditvermittler beteiligt, muss er die vom Verbraucher erhaltenen Angaben korrekt, vollständig und datenschutzkonform an den Kreditgeber weitergeben.
Auch der Umgang mit Datenbanken wird genauer geregelt. Wird ein Kreditantrag abgelehnt, muss der Verbraucher unverzüglich informiert werden. Beruht die Ablehnung auf einer Datenbankabfrage, ist auch über das Ergebnis der Abfrage, die betreffende Datenbank und die berücksichtigten Datenkategorien zu informieren. Deutet die Ablehnung auf finanzielle Schwierigkeiten hin, etwa wegen mangelnder Leistbarkeit, Zahlungsrückständen oder negativer Datenbankeinträgen, ist der Verbraucher zusätzlich auf leicht zugängliche Schuldnerberatungsdienste hinzuweisen.
Rechte bei automatisierter Bonitätsentscheidung
Wird die Kreditwürdigkeitsprüfung nicht durch eine Person, sondern ganz oder maßgeblich mithilfe eines automatisierten Systems durchgeführt, etwa durch Algorithmen oder digitale Entscheidungsmodelle, erhält der Verbraucher zusätzliche Rechte. Das gilt auch bei Mischsystemen, wenn die automatisierte Bewertung für die Entscheidung wesentlich ist. Der Verbraucher kann dann menschliches Eingreifen verlangen, Erläuterungen zur Prüfung und zur Entscheidungslogik erhalten, seinen Standpunkt darlegen und eine Überprüfung der Entscheidung erreichen.
Vorzeitige Rückzahlung
Der Verbraucher kann den Kredit weiterhin jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzahlen. Wird der Kredit vorzeitig zurückgezahlt, sind die Gesamtkosten für die verbleibende Laufzeit zu ermäßigen, soweit sie dem Verbraucher vom Kreditgeber auferlegt wurden. Das kann etwa laufzeitabhängige Zinsen, laufende Kontoführungs- oder Verwaltungskosten, laufzeitbezogene Serviceentgelte oder vom Kreditgeber verlangte Kosten für verpflichtende Nebenleistungen betreffen. In der Praxis sollte daher sorgfältig geprüft werden, welche Kosten tatsächlich laufzeitbezogen sind und bei vorzeitiger Rückzahlung anteilig zu reduzieren sind.
Nachsicht vor einer Exekution
Bei Zahlungsrückständen müssen Kreditgeber je nach Sachlage angemessene Nachsichtsmaßnahmen anbieten, bevor Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet werden. Maßgeblich sind dabei die Umstände des Einzelfalls. Solche Maßnahmen können etwa Umschuldung, Stundung, Laufzeitverlängerung, Ratenanpassung, Senkung des Sollzinssatzes, Zahlungsunterbrechung, Teilerlass oder Schuldenkonsolidierung sein. Verbraucher mit finanziellen Schwierigkeiten sind zudem auf leicht zugängliche Schuldnerberatungsdienste hinzuweisen.
Neue Regeln bei Überziehungen und Kontoüberschreitungen
Für eingeräumte Überziehungsmöglichkeiten und geduldete Überschreitungen gelten künftig eigene Informations- und Schutzvorschriften. Bei einer eingeräumten Überziehungsmöglichkeit ist der Verbraucher während der Laufzeit regelmäßig, mindestens monatlich, über die Inanspruchnahme, den Saldo, Zahlungen, Zinsen und Entgelte zu informieren. Änderungen von Sollzinsen oder Entgelten sowie Kürzungen oder Streichungen des Überziehungsrahmens müssen rechtzeitig mitgeteilt werden.
Auch geduldete Überschreitungen werden genauer geregelt. Eine Überschreitung liegt vor, wenn der Kreditgeber Zahlungen über das Kontoguthaben oder über einen vereinbarten Überziehungsrahmen hinaus zulässt. Sie darf nicht dazu genutzt werden, dem Verbraucher ohne vorherige Aufforderung und ausdrückliche Zustimmung faktisch einen höheren Kreditrahmen einzuräumen. Dauert eine erhebliche Überschreitung länger als einen Monat, muss der Verbraucher gesondert informiert werden.
Leasingverträge werden breiter erfasst
Auch bestimmte Leasingmodelle werden vom neuen Regelungsregime erfasst. Das betrifft insbesondere gängige Kfz-Leasingmodelle wie Restwertleasing, Kilometerleasing und Leasingverträge mit Kaufoption, bei denen der Verbraucher die Sache am Ende der Vertragslaufzeit zu einem bestimmten Preis erwerben kann. Damit gelten für solche Leasingverträge künftig ausdrücklich verbraucherkreditrechtliche Schutzvorschriften, etwa zu Informationen, Rücktritt und vorzeitiger Beendigung.
Verwaltungsstrafen und behördliche Kontrolle
Das Sanktionsregime wird ausgebaut. Verstöße gegen zentrale Pflichten – etwa Informationspflichten, Werbevorgaben, Kopplungsverbote oder Vorgaben zur Kreditwürdigkeitsprüfung – können als Verwaltungsübertretungen geahndet werden. Bei FMA-beaufsichtigten Unternehmen ist insbesondere die Finanzmarktaufsicht relevant; bei gewerblichen Kreditvermittlern und sonstigen nicht FMA-beaufsichtigten Anbietern kommt insbesondere die Gewerbebehörde in Betracht.