Sie sind Privatkunde und werden von der Bank bei der Kreditvergabe für ein Auto, eine Wohnungseinrichtung oder auch kleineren Anschaffungen als Konsument eingestuft. Dann stehen Sie seit dem 11. Juni 2010 nach dem Verbraucherkreditgesetz Österreich (VKrG) unter einem besonderen Schutz. Dieses gilt nicht nur für Bankkredite, sondern auch bei entgeltlichen Zahlungsaufschüben gegenüber Unternehmen wie zum Beispiel Ratenzahlungen bei Versandhäusern. Mit dem Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetz 2026 wird das bisherige Verbraucherkreditgesetz abgelöst und das neue Verbraucherkreditgesetz 2026 eingeführt. Das neue Recht gilt grundsätzlich für Kreditverträge und Kreditierungen, die ab dem 20. November 2026 geschlossen bzw. gewährt werden. Die wichtigsten Neuerungen finden Sie in diesem Ratgeber aufgelistet.
Seit dem 11. Juni 2010 – und gestärkt durch die Umsetzung der neuen EU-Verbraucherkreditrichtlinie (CCD II) – räumt Ihnen das Verbraucherkreditgesetz in Österreich als Konsument besondere Rechte ein. Egal ob es ein Autokredit, ein Ratengeschäft beim Versandhändler oder moderne Teilzahlungsmethoden wie „Buy Now, Pay Later“ (BNPL) und Kleinkredite unter 200 Euro sind: Sie genießen besonderen Schutz.
Die wichtigsten Punkte sind die Begrenzung der Pönale bei vorzeitiger Rückzahlung auf maximal 1 % der ausstehenden Kreditsumme, ein gesetzliches Rücktrittsrecht von 14 Tagen nach Vertragsabschluss sowie eine Reihe erweiterter Informationspflichten und Warnhinweise des Kreditgebers (wird in diesem Beitrag später erläutert).
Das VKrG (kurz für Verbraucherkreditgesetz) geht auf die EU-Richtlinie 2008/48/EG zurück und wurde durch das Verbraucherkreditgesetz 2026 im Rahmen der neuen EU-Verbraucherkreditrichtlinie (CCD II, Richtlinie (EU) 2023/2225) umfassend erneuert. Es regelt Verbraucherkreditverträge sowie sonstige Finanzierungshilfen und Zahlungsaufschübe zugunsten von Verbrauchern. Dazu gehören vor allem die erweiterten vorvertraglichen Informationspflichten des Kreditgebers, strengere Vorgaben zur Kreditwürdigkeitsprüfung, die Pflichten bei Vertragsabschluss, die Rechte des Verbrauchers zum Rücktritt vom Vertrag, zur Kündigung und zur vorzeitigen Rückzahlung sowie die Pflichten von Kreditvermittlern.
Das Verbraucherkreditgesetz gilt für viele Formen der Kreditierung zwischen Unternehmen als Kreditgeber und Verbrauchern als Kreditnehmer. Es umfasst klassische Konsumkredite, Ratengeschäfte und Verbraucherleasingverträge.
Konsumkredite, wie beispielsweise einen Autokredit oder für die Anschaffung von Möbeln der eigenen Wohnung:
Dies alles ist „Privatsache“. Somit genießen Sie den besonderen Schutz als Verbraucher.
Wichtig ist zu prüfen, ob ein Kreditvertrag unter die Anwendung des VKrG fällt. Zunächst muss es sich um einen Kreditvertrag mit einem Verbraucher handeln. Sofern ja, finden Sie den Anwendungsbereich in § 4 VKrG. Für viele Hypothekar- und Immobilienverträge gelten wesentliche Teile des VKrG, wie beispielsweise der gesamte zweite Abschnitt nicht, aufgrund von Bereichsausnahmen. Dies ist auch im Zusammenhang mit dem Thema einer vorzeitigen Rückzahlung immer wieder Gegenstand von Diskussionen. Für Hypothekar- und Immobilienkreditverträge finden Sie weitere rechtliche Regelungen in unserem Ratgeber zum Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz (HIKrG).
Gründungsgeschäft:
Solange Sie noch kein Gewerbe angemeldet haben und das Unternehmen noch nicht im Firmenbuch eingetragen ist, können Sie die Gründung Ihres Unternehmens und Ingangsetzung als Privatperson beispielsweise mittels eines Konsum- oder Rahmenkredits finanzieren. Der Vorteil: Sie fallen zu diesem Zeitpunkt noch unter die Schutzbestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes. Haben Sie hingegen den Betrieb des Unternehmens bereits aufgenommen, so werden Sie von der Bank als Unternehmer betrachtet, und es entfallen eine Reihe von Schutzbestimmungen gegen nachteilige Behandlung.
Hier gilt kein Verbraucherkreditgesetz:
Sie erwirtschaften Ihr Einkommen aus gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeit. Sobald Sie im Rahmen Ihrer betrieblichen Tätigkeit einen Kredit oder ein Leasing aufnehmen, gelten Sie dabei als Unternehmer bzw. gewerblicher Kunde und Sie verlieren den besonderen Schutz des Verbraucherkreditgesetzes in Österreich.
Bei einem Versandhaus bestellen Sie einen PC und bezahlen diesen auf Raten (sogenannter Privatkredit oder Konsumkredit). In der Regel gilt hier das Verbraucherkreditgesetz. Durch die Umsetzung der neuen EU-Verbraucherkreditrichtlinie (CCD II) gilt dieser Schutz grundsätzlich auch für Kleinkredite unter 200 EUR sowie für zins- und gebührenfreie Ratenkäufe („Buy Now, Pay Later“).
Restwertleasing, insbesondere von Fahrzeugen, fällt unter das Verbraucherkreditgesetz sowie alle Arten des Finanzierungsleasings.
Hingegen ist das VKrG auf Operating-Leasing-Verträge nicht anwendbar, da diese mehr den Charakter eines Mietvertrags haben.
Das Verbraucherkreditgesetz räumt Konsumenten in Österreich bei der Kreditaufnahme besondere Rechte ein. Diese Vorteile genießen Sie infolge der Regelungen des Verbraucherkreditgesetzes:
Informationen vor Vertragsabschluss:
Erhöhte Transparenz von Zinssätzen und Aufwendungen und somit generell eine europaweite Vergleichbarkeit der Angebote sind wichtige EU-Ziele. Deshalb müssen Ihnen als Verbraucher rechtzeitig vor der Vertragsbindung auf Papier oder einem dauerhaften Datenträger (mittels des standardisierten EU-Formulars) folgende Informationen im Überblick mitgeteilt werden:
Informationen bei Ablehnung wegen Bonität:
§ 7 Abs. 2 VKrG besagt: Ergibt die Kreditprüfung erhebliche Zweifel an der Rückzahlungsfähigkeit des Verbrauchers, hat der Kreditgeber den Verbraucher auf diese Bedenken hinzuweisen. In Absatz 4 regelt § 7 VKrG den Umgang mit der Bonitätsdatenbankabfrage (KSV Eintrag, etc.): Wird Ihr Kreditantrag auf Grund einer Datenbankabfrage abgelehnt, hat Ihnen die Bank unverzüglich und unentgeltlich das Ergebnis dieser Abfrage mitzuteilen.
Rücktrittsrecht:
Sie haben ab dem Tag des Vertragsabschlusses noch 14 Tage Zeit, Ihren Kredit zu überdenken. Sollten Sie Vertragsbedingungen und Informationen erst später bekommen, dann gilt die Frist ab diesem Zeitpunkt. Dann müssen Sie aber binnen 30 Kalendertagen nach Absendung der Rücktrittserklärung den ausbezahlten Kreditvertrag samt aufgelaufener Zinsen zurückzahlen.
Mitteilung von Sollzinsänderungen:
Eine Änderung des Zinssatzes für Ihre Sollzinsen zu Ihrem Nachteil, sprich eine Zinsanhebung durch die Bank, tritt erst dann in Kraft, wenn Sie der Kreditgeber (Bank, Bausparkasse oder Leasinggesellschaft) bereits im Vorfeld auf Papier oder einem dauerhaften Datenträger informiert hat. Außerdem steht Ihnen als Verbraucher in jedem ersten Quartal eines Kalenderjahres eine Kontomitteilung zu, in welcher zum Stichtag 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres zumindest die Summe Ihrer Zahlungen und Belastungen sowie die Kontostände enthalten sind.
Vorzeitige Rückzahlung:

Sie können als Verbraucher einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Kreditvertrag jederzeit kündigen. Hierfür dürfen Ihnen keine Kosten entstehen. Eine Kündigungsfrist ist nur dann einzuhalten, wenn sie vertraglich vereinbart wurde und nicht mehr als einen Monat beträgt.
Auch befristete Kreditverträge können Sie vor Ablauf der Zeitvorzeitig rückzahlen. Wird der Kredit gesamt zurückgezahlt, dann entspricht dies einer Kündigung. Allerdings kann die Bank dann von Ihnen ein Pönale verlangen, wobei aber folgende Ausnahmen gelten:
Keine Vorfälligkeitsentschädigung („Pönale“) fällt an, wenn
Es gibt auch Fälle, in welchen die Bank bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits von Ihnen ein Pönale verlangen kann, beispielsweise während einer Fixzinsperiode. Die Höhe darf dabei maximal betragen:
0,5 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrags, wenn die Restlaufzeit der Finanzierung unter einem Jahr liegt und maximal 1 % in anderen Fällen.
Zusätzlich gilt gesetzlich: Die Entschädigung darf in keinem Fall höher sein als der Zinsbetrag, den Sie in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen Rückzahlung und dem vereinbarten Vertragsende tatsächlich bezahlt hätten.
Banken, Bausparkassen und Leasinggesellschaften haben nach dem Verbraucherkreditgesetz Österreich noch weitere Pflichten. Wichtig sind in diesem Zusammenhang noch nachfolgende Punkte:
Werbung mittels repräsentativem Beispiel:
Die vereinfachte Darstellung mit angeblichen super Zinssätzen ist nicht zulässig. Ein repräsentatives Beispiel ist anzuführen, welches folgende standardisierte Daten enthalten muss:
Zwingende Angaben in Kreditverträgen (§ 9 VKrG):
Lesen Sie Ihren Kreditvertrag aufmerksam durch, denn er muss eine Vielzahl von Informationen enthalten. Eine Auflistung der einzelnen Punkte finden Sie in §9 Verbraucherkreditgesetz. Bei Fehlen wesentlicher Angaben können für Kreditgeber rechtliche Konsequenzen drohen (wie etwa der Nichtbeginn der 14-tägigen Rücktrittsfrist).
Tilgungsplan:
Bei einem Kreditvertrag mit fester Laufzeit können Sie als Verbraucher jederzeit kostenlos während der Laufzeit die Aufstellung eines Tilgungsplans anfordern. Darin muss enthalten sein, welche Zahlungen Sie in welchen Zeitabständen zu leisten haben und welche Bedingungen für die Zahlungen gelten.
Von den Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes in Österreich darf nur zum Vorteil des Verbrauchers abgewichen werden. Nachteilige Abweichungen für den Konsumenten sind untersagt.
Ebenso wenig darf der gesetzlich vorgesehene Schutz dadurch umgangen werden, dass Verträge durch besondere Konstruktionen oder Aufspaltungen anders bezeichnet werden – die Bestimmungen des VKrG gelten für jeden Vertrag, der nach seinem wirtschaftlichen Zweck eine Kreditierung, einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe darstellt.
Nachfolgend finden Sie wichtige Grundbegriffe des VKrG in Österreich.
Als Unternehmer gilt jemand, für welche die Kreditaufnahme zum Betrieb seines Unternehmens gehört (§ 1 KSchG), auf einen Verbraucher trifft dies hingegen nicht zu. Häufig werden Verbraucher auch als Konsumenten bezeichnet.
Wenn Sie kein Unternehmer sind, gelten Sie bei der Bank als Verbraucher. Der an Sie vergebene Kredit ist dann ein Verbraucherkredit. Sind Sie zwar Unternehmer, erwerben jedoch etwas zum privaten Gebrauch mit Kredit, so gelten Sie dennoch als Verbraucher, obwohl Sie selbständige Einkünfte haben. Zum Schutzbereich zählen mittlerweile auch Kleinkredite (unter 200 Euro) sowie zins- und gebührenfreie Ratenkäufe („Buy Now, Pay Later“).
Terminverlust bedeutet, dass eine Forderung bei einem Ratengeschäft (Kredit) infolge eines Zahlungsverzuges bei einer oder mehreren Ratenzahlungen zur Gänze fällig wird. Vereinfacht ausgedrückt: Im Falle eines Bankkredits will die Bank die komplette Kreditsumme zurück, welche Sie Ihr schulden, weil Sie auch nach ordnungsgemäßem Mahnverfahren die Rückzahlung nicht vereinbarungsgemäß geleistet haben. Die Bank darf diesen Terminverlust jedoch erst unter strengen gesetzlichen Voraussetzungen erklären: Es muss ein Verzug bei mindestens einer Leistung vorliegen, die Bank muss Sie unter Androhung des Terminverlusts gemahnt haben und eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen gewährt haben, die ergebnislos verstrichen ist.
Ein verbundener Kreditvertrag dient ganz oder teilweise der Finanzierung einer Warenlieferung oder Dienstleistung und bildet mit dem finanzierten Liefer-/ Dienstleistungsvertrag eine wirtschaftliche Einheit. Der Verwendungszweck des Kreditvertrags ist somit an den Kaufvertrag geknüpft.
Effektiver Zinssatz: Nominalzinssatz plus Kosten, die mit dem Kreditvertrag in Verbindung stehen, wie z. B. beim Hypothekarkredit die Pfandrechtseintragungsgebühr, Bearbeitungsgebühr, Schätzkosten, Kontoführungsgebühr, u.s.w.
Prüfen Sie nachfolgende Punkte, ob das VKrG eingehalten wurde:

Als Verbraucher genießen Sie besonderen Schutz im Zuge des Verbraucherkreditgesetzes. Von den Bestimmungen des VKrG in Österreich darf ein Kreditgeber nur dann abweichen, wenn es zu Ihrem Vorteil ist. Sie sollten sich die Zeit nehmen, um sich mit Ihren Rechten zu beschäftigen. Da es bei einem Kredit häufig um eine größere Anschaffung geht, sollten Sie wissen was die Bank oder Bausparkasse darf und was nicht.
Mit dem Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetz 2026 wird das bisherige Verbraucherkreditgesetz abgelöst und das neue Verbraucherkreditgesetz 2026 eingeführt. Ziel ist vor allem, den Verbraucherschutz an digitale Kreditangebote und neue Finanzierungsformen anzupassen. Das neue Recht soll grundsätzlich für Kreditverträge und Kreditierungen gelten, die ab dem 20. November 2026 geschlossen bzw. gewährt werden.
Für bereits davor abgeschlossene Verträge gelten grundsätzlich weiterhin die bisherigen Regeln. Einzelne neue Vorgaben sollen aber auch auf ältere, am 20. November 2026 noch laufende unbefristete Kreditverträge und Kreditierungen Anwendung finden. Das betrifft insbesondere Informationspflichten bei Änderungen des Sollzinssatzes, Kündigungsrechte, die Abtretung oder Übertragung von Kreditforderungen sowie bestimmte Regeln für Überziehungsmöglichkeiten und geduldete Überschreitungen.
Das neue Verbraucherkreditrecht erfasst künftig mehr Finanzierungsformen als bisher. Dazu zählen neben klassischen Verbraucherkrediten insbesondere auch Kleinkredite unter 200 Euro, zins- oder gebührenfreie Kreditierungen und bestimmte Zahlungsaufschübe, etwa im Umfeld von „Buy now, pay later“-Modellen. Damit sollen auch kurze, digitale oder scheinbar kostenlose Finanzierungen transparenter geregelt werden.
Nicht jeder Zahlungsaufschub fällt automatisch unter die neuen Regeln. Ausgenommen bleiben etwa bestimmte Debitkarten mit sehr kurzem Zahlungsaufschub, wenn die Karte von einem Kredit- oder Zahlungsinstitut bereitgestellt wird, der offene Betrag binnen 40 Tagen zurückzuzahlen ist und keine Zinsen sowie nur geringe Gebühren anfallen. Ebenfalls ausgenommen können bestimmte unmittelbare Zahlungsfristen des Händlers oder Dienstleisters sein, etwa wenn kein dritter Kreditgeber eingeschaltet ist und die gesetzlichen Fristen und Kostenbeschränkungen eingehalten werden.
Verbraucher mussten schon bisher vor Abschluss eines Kreditvertrags informiert werden. Neu ist vor allem, dass die Informationspflichten ausgeweitet und stärker an digitale Vertragsabschlüsse angepasst werden. Kreditgeber und, bei Beteiligung eines Kreditvermittlers, auch Kreditvermittler müssen künftig allgemeine Informationen klar und verständlich bereitstellen. Vor Vertragsabschluss sind die wesentlichen Kreditinformationen weiterhin in standardisierter Form zu geben. Neue Formulare und Vorgaben sollen dabei für eine besser lesbare und vergleichbare Darstellung sorgen.
Die Informationen müssen so erteilt werden, dass sie zum verwendeten Kommunikationsmittel passen, also etwa auch auf digitalen Geräten gut wahrnehmbar und verständlich sind. Werden die vorvertraglichen Informationen weniger als einen Tag vor der Vertragsbindung übermittelt, muss der Verbraucher nach Vertragsabschluss zusätzlich an sein Rücktrittsrecht und das Rücktrittsverfahren erinnert werden.
Kreditwerbung muss künftig einen klaren und auffallenden Warnhinweis enthalten, etwa „Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld“. Werden Zinssätze oder sonstige Kosten beworben, müssen die wesentlichen Angaben klar und anhand eines repräsentativen Beispiels dargestellt werden.
Außerdem darf ein Kredit grundsätzlich nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Verbraucher ein weiteres Produkt verpflichtend mitabschließt (Kopplungsgeschäft). Paketangebote bleiben unter Voraussetzungen möglich, etwa wenn der Kredit auch separat erhältlich ist (Bündelungsgeschäft); dabei können für das Paket auch günstigere Konditionen vorgesehen sein.
Das Gesetz reagiert ausdrücklich auf digitale Abschlussstrecken. Ein Kredit darf nicht ohne vorherige Anforderung und ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers gewährt werden. Auch Zusatzleistungen zum Kredit, etwa Versicherungen oder Servicepakete, dürfen nicht durch vorangekreuzte Kästchen oder ähnliche Voreinstellungen als angenommen gelten. Der Verbraucher muss solche Leistungen aktiv auswählen.
Wird ein Kreditangebot mithilfe automatisierter Datenverarbeitung personalisiert, muss darauf klar hingewiesen werden. Gemeint sind etwa Fälle, in denen ein Online-System anhand von Kundendaten automatisch Zinssatz, Kreditrahmen oder sonstige Konditionen berechnet oder anpasst. Davon zu unterscheiden sind allgemeine Standardangebote, die allen Kunden in gleicher Weise angezeigt werden und nicht auf Grundlage individueller Daten berechnet oder angepasst sind.
Vor Kreditvergabe ist die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers eingehend zu prüfen. Herangezogen werden dürfen nur einschlägige und genaue Informationen, etwa zu Einkommen, Ausgaben und sonstigen finanziellen Umständen; soziale Netzwerke gelten nicht als geeignete externe Quelle. Ist ein Kreditvermittler beteiligt, muss er die vom Verbraucher erhaltenen Angaben korrekt, vollständig und datenschutzkonform an den Kreditgeber weitergeben.
Auch der Umgang mit Datenbanken wird genauer geregelt. Wird ein Kreditantrag abgelehnt, muss der Verbraucher unverzüglich informiert werden. Beruht die Ablehnung auf einer Datenbankabfrage, ist auch über das Ergebnis der Abfrage, die betreffende Datenbank und die berücksichtigten Datenkategorien zu informieren. Deutet die Ablehnung auf finanzielle Schwierigkeiten hin, etwa wegen mangelnder Leistbarkeit, Zahlungsrückständen oder negativer Datenbankeinträgen, ist der Verbraucher zusätzlich auf leicht zugängliche Schuldnerberatungsdienste hinzuweisen.
Wird die Kreditwürdigkeitsprüfung nicht durch eine Person, sondern ganz oder maßgeblich mithilfe eines automatisierten Systems durchgeführt, etwa durch Algorithmen oder digitale Entscheidungsmodelle, erhält der Verbraucher zusätzliche Rechte. Das gilt auch bei Mischsystemen, wenn die automatisierte Bewertung für die Entscheidung wesentlich ist. Der Verbraucher kann dann menschliches Eingreifen verlangen, Erläuterungen zur Prüfung und zur Entscheidungslogik erhalten, seinen Standpunkt darlegen und eine Überprüfung der Entscheidung erreichen.
Der Verbraucher kann den Kredit weiterhin jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzahlen. Wird der Kredit vorzeitig zurückgezahlt, sind die Gesamtkosten für die verbleibende Laufzeit zu ermäßigen, soweit sie dem Verbraucher vom Kreditgeber auferlegt wurden. Das kann etwa laufzeitabhängige Zinsen, laufende Kontoführungs- oder Verwaltungskosten, laufzeitbezogene Serviceentgelte oder vom Kreditgeber verlangte Kosten für verpflichtende Nebenleistungen betreffen. In der Praxis sollte daher sorgfältig geprüft werden, welche Kosten tatsächlich laufzeitbezogen sind und bei vorzeitiger Rückzahlung anteilig zu reduzieren sind.
Bei Zahlungsrückständen müssen Kreditgeber je nach Sachlage angemessene Nachsichtsmaßnahmen anbieten, bevor Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet werden. Maßgeblich sind dabei die Umstände des Einzelfalls. Solche Maßnahmen können etwa Umschuldung, Stundung, Laufzeitverlängerung, Ratenanpassung, Senkung des Sollzinssatzes, Zahlungsunterbrechung, Teilerlass oder Schuldenkonsolidierung sein. Verbraucher mit finanziellen Schwierigkeiten sind zudem auf leicht zugängliche Schuldnerberatungsdienste hinzuweisen.
Für eingeräumte Überziehungsmöglichkeiten und geduldete Überschreitungen gelten künftig eigene Informations- und Schutzvorschriften. Bei einer eingeräumten Überziehungsmöglichkeit ist der Verbraucher während der Laufzeit regelmäßig, mindestens monatlich, über die Inanspruchnahme, den Saldo, Zahlungen, Zinsen und Entgelte zu informieren. Änderungen von Sollzinsen oder Entgelten sowie Kürzungen oder Streichungen des Überziehungsrahmens müssen rechtzeitig mitgeteilt werden.
Auch geduldete Überschreitungen werden genauer geregelt. Eine Überschreitung liegt vor, wenn der Kreditgeber Zahlungen über das Kontoguthaben oder über einen vereinbarten Überziehungsrahmen hinaus zulässt. Sie darf nicht dazu genutzt werden, dem Verbraucher ohne vorherige Aufforderung und ausdrückliche Zustimmung faktisch einen höheren Kreditrahmen einzuräumen. Dauert eine erhebliche Überschreitung länger als einen Monat, muss der Verbraucher gesondert informiert werden.
Bestimmte Leasingmodelle werden vom neuen Regelungsregime erfasst. Das betrifft insbesondere gängige Kfz-Leasingmodelle wie Restwertleasing, Kilometerleasing und Leasingverträge mit Kaufoption, bei denen der Verbraucher die Sache am Ende der Vertragslaufzeit zu einem bestimmten Preis erwerben kann. Damit gelten für solche Leasingverträge künftig ausdrücklich verbraucherkreditrechtliche Schutzvorschriften, etwa zu Informationen, Rücktritt und vorzeitiger Beendigung.
Das Sanktionsregime wird ausgebaut. Verstöße gegen zentrale Pflichten – etwa Informationspflichten, Werbevorgaben, Kopplungsverbote oder Vorgaben zur Kreditwürdigkeitsprüfung – können als Verwaltungsübertretungen geahndet werden. Bei FMA-beaufsichtigten Unternehmen ist insbesondere die Finanzmarktaufsicht relevant; bei gewerblichen Kreditvermittlern und sonstigen nicht FMA-beaufsichtigten Anbietern kommt insbesondere die Gewerbebehörde in Betracht.
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