Bürgschaft für Kredit oder Wohnung: Das müssen Sie beachten
Autor: Mag. Harald Draxl Kategorie: Finanzierung Datum: 27.12.2023
Vor allem bei Jungfamilien, welche sich erstmals Wohneigentum anschaffen geht es häufig nicht ganz ohne Hilfe von außen. Das Paar kann sich an die Eltern eines oder beider Partner wenden, um ein kleines Startkapital als Eigenmittel zu bekommen. Doch manchmal fließt überhaupt kein Geld, sondern die Eltern übernehmen die Bürgschaft für den Wohnbaukredit, sodass die Bank der Finanzierung zustimmt. Auch kann der besser verdienende Partner die Bürgschaft für den anderen übernehmen. Doch Achtung: Das Thema Bürgschaft Österreich ist viel zu ernst, um eben mal schnell zu unterschreiben, denn die Folgen können weitreichend sein. Worauf es bei Kreditbürgschaften ankommt, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Bürgschaft in Österreich: Das Wichtigste im Überblick
Als Bürge ist Ihre Funktion die Sicherstellung einer Schuld anderer.
Sie verpflichten sich bei der Bürgschaft für einen Kredit, im Falle des Zahlungsausfalls des Schuldners an seiner Stelle die Kreditraten zu bedienen. Dafür verlangt die Bank von Ihnen den Nachweis einer entsprechenden Bonität.
Es gibt – je nach vertraglicher Ausgestaltung - folgende wesentliche Ansätze bzw. Arten der Bürgschaft: Gewöhnliche Bürgschaft, Bürge und Zahler, Solidargemeinschaft, Ausfallsbürgschaft, Höchstbetragsbürgschaft und zeitlich befristete Bürgschaft.
In vielen Fällen geht es um die Bürgschaft Wohnung oder Bürgschaft Mietvertrag Österreich, bei welchen die Eltern für ihre Kinder bürgen. Diese können wieder einvernehmlich aus der Verpflichtung entlassen werden, wenn die Kinder als Kreditnehmer oder Mieter in der Lage sind, den Kredit oder die Miete alleine zu bedienen.
Die Verpflichtung als Bürge endet sonst mit Tilgung eines Kredits bzw. der Schuld oder zu einem vereinbarten Termin.
Definition: Was genau ist eine Bürgschaft?
Es ist eine Sicherstellung einer Schuld durch Dritte: Bei der „Bürgschaft für einen Kredit in Österreich“ verpflichten Sie sich als Bürge, die noch offene Forderung eines Gläubigers zu bezahlen, wenn der Schuldner seine Verbindlichkeit nicht erfüllt. Diese Verpflichtung als Bürge kann betraglich oder zeitlich begrenzt werden.
Wie funktioniert eine Bürgschaft? Bei allen Arten von Bürgschaften wird ein schriftlicher Vertrag zwischen Gläubiger, Schuldner und Bürgen geschlossen. Darin verpflichtet sich der Bürge, die Verbindlichkeiten des Schuldners zu übernehmen, falls dieser diese nicht selbst erfüllen kann. Die Bank prüft die Zahlungsfähigkeit des Bürgen im Vorfeld, denn im Falle der Inanspruchnahme muss dieser als Zahler für die Forderung einspringen. Die Bürgschaft ist so lange gültig, bis diese durch Ablauf der vereinbarten Frist erlischt oder Schuldner bzw. der Bürge die betreffende Schuld getilgt haben.
Aval und Bürgschaft: Das ist der Unterschied
Bei der herkömmlichen Bürgschaft haftet eine Privatperson gegenüber der Bank dafür, dass der Schuldner eine Schuld gegenüber der Bank begleicht. Anders ist die Situation beim Aval bzw. Avalkredit in Österreich: Dieser ist eine Bürgschaft oder Garantie, welche ein Kreditinstitut im Auftrag eines Schuldners gegenüber einem Dritten gewährt. Die Bank verpflichtet sich also bei Ausfall des Schuldners die offenen Verbindlichkeiten zu begleichen.
Arten einer Bürgschaft
Es gibt unterschiedliche Arten von Bürgschaften. Wenn Sie sich also fragen: Was muss ich bedenken, bevor ich eine Bürgschaft unterschreibe? Dann sollten Sie zunächst die unterschiedlichen Arten dieser Verpflichtung kennen. Diese unterscheiden sich im weiteren Verlauf nach Vertragsunterzeichnung wesentlich voneinander:
Gewöhnliche Bürgschaft:
Im Zuge eines einseitig verpflichtenden Vertrags erklärt sich ein Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten (Hauptschuldner) bereit, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Dritten einzustehen. Der Gläubiger muss vor der Inanspruchnahme des Bürgen aber in der Regel erfolglos gerichtliche und außergerichtliche Einmahnungen gegenüber dem Hauptschuldner betrieben haben.
Bürge und Zahler:
Diese Form der Haftung als Bürge und Zahler ist den Banken am liebsten. Sie bedeutet, dass Sie als Bürge nach Nichtbezahlung der Raten durch den Kreditnehmer sofort in Anspruch genommen werden können. Bürgen sind bei dieser Art Mitschuldner für die gesamte Schuld.
Solidargemeinschaft:
Eheleute bürgen in der Regel im Zuge der Finanzierung der gemeinsamen Liegenschaft in Österreich für die Schulden.
Ausfallsbürgschaft als bessere Alternative:
Diese ist der Praxis ein Rettungsanker für Ehepartner, welche Bürge und Zahler sind, denn: Die Ausfallbürgschaft kann im Zuge einer Scheidung vom Gericht beantragt werden.
Diese reduziert das Risiko des Bürgen, da dieser nur nach vollständiger erfolgloser Exekution beim Hauptkreditnehmer in Anspruch genommen werden kann. Ein weiterer Vorteil als Ausfallsbürge ist eine geringere Belastung Ihrer Bonität. Die verpflichtete Monatsrate wird dann nur mit einem bestimmten Prozentsatz (Ausfallwahrscheinlichkeit des Kreditnehmers) im Rahmen einer Haushaltsrechnung angesetzt. Dies kann wichtig sein, wenn der geschiedene Partner selbst wieder einen Immobilienkauf in Österreich anstrebt.
Spezielle Unterarten von Bürgschaften: Je nach vertraglicher Ausgestaltung werden diese „Unterarten“ nach besonderen Merkmalen benannt. Beispiele sind:
die befristete Bürgschaft, welche nach einer vereinbarten Frist bzw. zu einem zukünftig vereinbarten Zeitpunkt erlischt
die Höchstbetragsbürgschaft, bei welcher ein maximaler Höchstbetrag die Haftung des Bürgen begrenzt.
Beispiel für eine Bürgschaft
Ein junges Paar mit 30.000 Euro Eigenmittel benötigt für einen Wohnungskauf (inkl. Nebenkosten) 300.000 Euro. Die Eltern der Frau verfügen über ein unbelastetes Haus im Wert von 500.000 Euro und 100.000 Euro Vermögen in Wertpapieren. Sie bürgen für die benötigten 270.000 Euro des Hypothekarkredits. Die Bank stimmt nach Bonitätsprüfung zu und es wird ein „Bürge und Zahler-Vertrag“ unterzeichnet. Sobald das Paar gegenüber der Bank nachweisen kann, den Kredit in Österreich mit dem Einkommen alleine nachhaltig zurückzahlen zu können, werden die Eltern bei Einvernehmen mit der Bank aus der Verpflichtung als Bürge entlassen.
Voraussetzungen, um eine Bürgschaft abzuschließen
Wer kann eine Bürgschaft übernehmen? Diese Frage kann sich bei geringen Eigenmitteln oder Einkommen im Zuge der Beantragung eines Kredits in Österreich stellen. Nicht jede Person wird beispielsweise von der Bank als Bürge akzeptiert und eine Verpflichtung als Bürge ist nur unter bestimmten Bedingungen rechtskräftig. Nachfolgend einige Voraussetzungen:
Vertrauensverhältnis zwischen Bürge und Kreditnehmer: Dies ist die elementarste Grundvoraussetzung.
Schriftlicher Vertrag: Eine Bürgschaftsvereinbarung erfordert die Schriftform, wobei Unterschrift und Einverständnis von Bürge, Kreditnehmer und Kreditgeber erforderlich sind.
Kreditgeber muss Bürgen akzeptieren: Dies setzt die Volljährigkeit sowie eine entsprechende Bonität des Bürgen voraus.
Bonität des Bürgen: Das regelmäßige Einkommen muss ausreichend hoch sein, um den Kredit tatsächlich zurückzahlen zu können. Außerdem nimmt die Bank eine KSV-Abfrage vor. Bei Negativeinträgen folgt eine Absage.
Bürgschaft für Wohnung bzw. Mietvertrag
Immer mehr achten Vermieter auf die Bonität der Mieter und fordern die Vorlage von Einkommensnachweisen. Ist der Vermieter vom Gehaltsniveau nicht überzeugt, kann bei jüngeren Mietern eine Mietbürgschaft der Eltern seine Entscheidung positiv unterstützen.
Konkret geht es dabei um eine Verpflichtung als Bürge für den Mietvertrag in Österreich. Die Summe kann sich auf Mieten und Nebenkosten (Betriebskosten) beziehen oder auch noch Mietschädenberücksichtigen. Bezahlt der Mieter die Monatsmieten und Betriebskosten nicht, oder macht er in der Wohnung etwas kaputt, dann müssen Sie als Bürge im Falle einer weiter gefassten Mietbürgschaft (inklusive Mietschäden) für alle diese Schäden des Vermieters aufkommen.
Im Grunde genommen funktioniert die Bürgschaft für eine Wohnung ähnlich wie die Mietkaution. Sie sichert den Vermieter gegen allfällige Ansprüche aus dem Mietvertrag ab. Zahlung einer Barkaution und Mietbürgschaft schließen übrigens einander nicht aus. Oft bieten Mietinteressenten beides an, um gegenüber den Mitbewerbern um eine Wohnung besser dazustehen.
Bürgschaft übernehmen: Das sollten Sie bedenken
Wenn Sie eine Verpflichtung als Bürge eingehen, sollten Sie sich alle daraus möglichen resultierenden Vor- und Nachteile reiflich überlegen, denn im Ernstfall ist der Betrag verloren, für den Sie sich verbürgt haben:
Grundsätzlich gilt daher: Ein Bürge sollte nur dann für andere haften, wenn er selbst keine bzw. nur mehr geringe Kreditwünsche hegt oder sich den möglichen Verlust aus der Verpflichtung als Bürge problemlos leisten kann.
Zudem sollten Sie als Bürge wissen, dass Sie vom Schuldner gemäß § 1358 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (kurz ABGB) den Ersatz der bezahlten Schuld fordern können. Weiterhin, dass wenn die festgelegte Verbindlichkeit bezahlt wurde, Sie als Bürge eine Aufhebung der Bürgschaft fordern (§ 1366 ABGB) können.
Achtung: Begrenzen Sie die Mithaftung auf einen Maximalbetrag und lassen Sie Prolongationsklauseln, welche eine stillschweigende Verlängerung Ihrer Verpflichtung als Bürge ermöglichen, ersatzlos streichen.
Rechtsschutzbestimmungen und richterliches Mäßigungsrecht
Für Personen, die als Bürgen oder Mitschuldner für die Schulden einer anderen Person haften, gelten die Schutzbestimmungen des Verbraucherschutzgesetzes. Die Schutzbestimmungen gelten nicht nur für Bürgen, sondern auch für Mitschuldner und Garanten. Dies liegt daran, dass die Banken in den letzten Jahren dazu übergegangen sind, Ehegatten nicht mehr als Bürgen, sondern als Mitschuldner in Anspruch zu nehmen. Oft werden Familienmitglieder ohne Einkommen oder Vermögen immer wieder aufgefordert, als Bürgen oder Mitschuldner zu haften. Der Richter hat daher das Recht, die Verpflichtung des Bürgen oder Mitschuldners abzuschwächen, wenn seine finanzielle Leistungsfähigkeit unverhältnismäßig ist.
Häufige Fragen zur Bürgschaft
Volljährige Personen mit einer entsprechenden Bonität können eine Verpflichtung als Bürge übernehmen. Zudem sollten Sie mit ihrem nachhaltigen Einkommen oder Vermögen in der Lage sein, die mit der Bürgschaft eingegangenen Eventualverbindlichkeiten zurückzuzahlen.
Diese gilt meist so lange bis die zugrundeliegende Schuld vollständig getilgt ist. Allerdings können Bürgen einvernehmlich aus der Haftung entlassen werden, wenn die Kreditschuldner in der Lage sind, aus ihrem Einkommen den Kredit nachhaltig zu bedienen. Vertraglich gibt es zudem die Möglichkeit zeitlicher Befristungen.
Die Bank oder ein Vermieter werden, wenn keine einvernehmliche Lösung zur Begleichung der Schulden gefunden werden kann, in der Regel auch ein Mahnverfahren und anschließend ggf. auch eine Zwangsvollstreckung gegen Sie als Bürge durchführen.
Einvernehmlich, wenn die Hauptschuldner in der Lage sind, den Kredit nachhaltig zu bedienen. Ansonsten dauert es bis zur Tilgung der Schuld oder Ende der vereinbarten Frist.
Diese muss von Gläubiger, Schuldner und Bürgen unterzeichnet werden.
Von den Kreditnehmern werden die üblichen Unterlagen wie Meldezettel, Ausweis, Gehaltszettel der vergangenen 12 Monate, KSV-Auszug, Vermögensaufstellung, Kontoauszüge über einen längeren Zeitraum, Haushaltsrechnungsangaben und eventuell noch der Lebenslauf benötigt. Bürgen haben die gleichen Informationen bereitzustellen. Natürlich wird noch ein Vordruck eines Bürgschaftsvertrags benötigt.
Unabhängig von der Insolvenzursache kann der Bürge das Schuldenregulierungsverfahren, insbesondere das Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung, in Anspruch nehmen. In der Praxis folgt in solchen Fällen häufig eine juristische Prüfung der Frage, ob und in welcher Höhe überhaupt eine wirksame Bürgenhaftung entstanden ist. Kommt es zu keiner Schuldenminderung oder -befreiung gehen die Bürgschaftsforderungen in die Insolvenzmasse ein.
Diese endet nicht mit dem Tod des Bürgen. Sie geht als Eventualverbindlichkeit in die Erbmasse mit ein. Dies kann aber durch eine vertragliche Vereinbarung, dass Verpflichtung des Bürgen mit seinem Ableben endet, verhindert werden.
Wenn der Bürge volljährig ist und über eine entsprechende Bonität verfügt, sprich in der Lage ist, die Schuld nachhaltig zu bedienen, dann ist eine Bürgschaft gültig. Allerdings gibt es sittenwidrige Situationen, wie beispielsweise Ausnützung einer emotionalen Bindung, was sich jedoch in der Praxis schwer beweisen lässt.
Übernahme einer Bürgschaft – vorher gründlich prüfen
Banken verlangen in der Regel, dass ein Bürge in der Form als „Bürge und Zahler“ unterschreibt. Zahlt der Schuldner seine Kreditrate nicht, kann der Bürge sofort zur Zahlung herangezogen werden. Im Falle einer Ausfallbürgschaft wäre dies erst nach erfolgloser Exekution beim Schuldner möglich . Wenn Sie als Bürge einspringen, sollten Sie finanziell sehr gesund dastehen (z.B. lastenfreie Liegenschaften). Auch müssen Sie fähig sein, im Notfall die Schuldenbedienung des Kreditnehmers zu übernehmen und sollten sich die Übernahme einer Bürgschaft daher sehr gut überlegen.
Über den Autor: Mag. Harald Draxl Position: Geschäftsführer
Meine Kreditkompetenz habe ich 1995 durch die Leitung des Gewerbekunden-Centers bei der Creditanstalt AG und seit 1997 als Baufinanzierungs-Spezialist bei der CA Baufinanzierungs-Beratung GmbH aufgebaut. Im Jahr 2002 wurde ich Gesellschafter bei der Infina und ab November 2004 in die Geschäftsführung berufen. Meine Zuständigkeit ist seither die Leitung unseres Vertriebes und der Banken-Kooperationen. Ich beschäftige mich tagtäglich mit den Entwicklungen am österreichischen Kredit- und Immobilienmarkt, um unsere gesamte Vertriebsorganisation stets über die besten Produkte und aktuellen Zinssätze für die Kundenberatungen auf dem Laufenden zu halten.
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