Das Wort „Schenkung“ klingt verlockend, nicht zuletzt im Immobilienbereich. Doch bedeuten Schenkungen unter Familienmitgliedern oder anderen Personen tatsächlich, dass dabei für Sie als Beschenkter keine Kosten entstehen? Nicht ganz, denn bei einer Schenkung kommt man nicht darum herum, die unentgeltliche Übertragung notariell beurkunden zu lassen.
Hausschenkung versus andere Immobilien: Unterschiedliche Notarkosten?
Es gibt verschiedene Immobilien, die zum Schenkungsobjekt werden können. Ob es sich um unbebauten Grund, eine Wohnung oder ein Haus handelt, spielt dabei keine Rolle. Aber immer der Reihe nach: Was sind die Eckdaten von so einer Schenkung?
Haus / Grundstück überschreiben: Was bedeutet das?
Eine Schenkung unter Lebenden ist nichts anderes als die unentgeltliche Übertragung eines Grundstücks oder einer Liegenschaft. Übrigens reicht es nicht, wenn nur von einer Seite der Schenkungswille da ist: Sie als beschenkte Person müssen der Schenkung auch zustimmen. Nicht zu verwechseln ist dieser Prozess mit einer reinen Übertragung, bei welcher eine bestimmte Gegenleistung vereinbart wird.
Unentgeltlich heißt allerdings nicht, dass gar kein Geld im Spiel ist. Denn die Grunderwerbsteuer wird trotzdem fällig, genau wie beim Immobilienkauf. Sofern die Schenkung zwischen Eheleuten bzw. eingetragenen Partnern oder (Bluts-)Verwandten wie Kindern, Eltern oder Stiefkindern stattfindet, wird ein Stufentarif angewendet. Dieser beträgt 0,5 Prozent für die ersten 250.000 EUR, 2 Prozent für die nächsten 150.000 EUR und 3,5 Prozent darüber hinaus.
Kosten für den Notar bei einer Haus- und Wohnungsschenkung
Einen Pauschalpreis gibt es in Österreich nicht, wenn es um die notarielle Beteiligung an einer Immobilienschenkung geht. Denn die Gebühren hängen immer vom Wert der Sache ab, die verschenkt werden soll, in diesem Fall also der (un)bebaute Grund, das Haus oder die Eigentumswohnung.
Den genauen Betrag erfahren Sie im ersten Beratungsgespräch mit dem von Ihnen gewählten Notar. Bitte beachten Sie, dass einzelne Vorgänge – also zum Beispiel die Grundbucheintragung oder die Beurkundung des Vertrags – separate Gebühren haben.
Und was bekommen Sie nun für Ihr Geld? Ganz einfach: Der Notar sorgt dafür, dass die Schenkung des Grundstücks ordnungsgemäß laut Grunderwerbsteuergesetz angezeigt wird. Er regelt außerdem die Eintragung ins Grundbuch, die Sie erst zum rechtmäßigen Eigentümer macht.
Nicht zuletzt beurkundet der Notar auch den Schenkungswillen – und damit die zukünftige Rechtsgrundlage der Schenkung. Kurz: Durch Grundbucheintrag und beurkundeten Schenkungsvertrag werden Sie ganz offiziell und rechtskräftig zum neuen Besitzer der Liegenschaft.
So hängen Notarkosten, Grundbuch und Schenkung zusammen
Zu einer Schenkung gehört also immer auch ein Schenkungsvertrag. Aber muss dieser Vertrag denn zwingend von einem Notar beurkundet werden oder kann man womöglich auch Kosten sparen, indem man auf den Notar verzichtet?
Der Schenkungsvertrag
Gerade wenn es um Immobilien geht, ist ein Schenkungsvertrag unverzichtbar. Der wichtigste Punkt darin ist die Dokumentation, wer der sogenannte Geschenkgeber ist und wer beschenkt wird. Außerdem kann der Vertrag alle möglichen individuellen Vereinbarungen enthalten: Wie steht es um ein Wohnrecht, Fruchtgenussrecht, Vermietung, die Zahlung von Betriebskosten etc.?
All diese Aspekte mögen auf den ersten Blick und vor allem in Verwandtschaftsverhältnissen vielleicht nebensächlich erscheinen. Auf lange Sicht sollten Sie aber unbedingt die konkreten Schenkungsbedingungen vertraglich festhalten und sich auf diese Art gegen langwierige, nervenaufreibende Streitigkeiten in der Zukunft absichern.
Definitiv notwendig ist die Beurkundung bzw. der Notariatsakt allerdings bei dem Bereich Willenserklärung, also dem offiziellen Versprechen der Schenkung ohne sofortige Übergabe der Sache.
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