Unabhängig davon, ob es sich um einen Kauf, eine Erbschaft oder die Schenkung einer Liegenschaft handelt: Die Grunderwerbsteuer wird bei ausnahmslos allen Erwerbsvorgängen fällig. Wie die Grunderwerbsteuer berechnet wird und in welcher Höhe diese anfällt, wer von der Grunderwerbsteuer befreit ist und weitere wesentliche Angaben erfahren Sie in diesem Beitrag.

Prinzipiell fällt die Grunderwerbsteuer in Österreich bei jedem Erwerb, entgeltlich oder unentgeltlich, eines inländischen Grundstücks an. Darunter fallen beispielsweise:
Zum „Grundstück“ gehören der Grund und Boden, aber auch das darauf befindliche Gebäude sowie Pflanzen, Tiere und Inventar. Das bedeutet: Auch wenn Sie eine Eigentumswohnung kaufen, müssen Sie die Grunderwerbsteuer zahlen. Denn Sie erwerben damit Grund und Boden sowie einen Teil des darauf stehenden Gebäudes.
Die Höhe der Grunderwerbsteuer ergibt sich aus zwei Faktoren:
Um die konkrete Steuerschuld zu errechnen, dividiert man den Steuersatz durch 100 und multipliziert diesen mit der Bemessungsgrundlage:
Steuerschuld = Bemessungsgrundlage x (Steuersatz / 100)
Prinzipiell liegt der Steuersatz der Grunderwerbssteuer in Österreich bei 3,5 %: Je nachdem, ob der Erwerb entgeltlich oder unentgeltlich ist, kommen aber noch spezielle Regelungen zum Tragen.
Der Grundstückskauf gilt als sogenannter „entgeltlicher Erwerbsvorgang“. Hier beträgt die Grunderwerbsteuer im Allgemeinen 3,5 % des Kaufpreises.
Um es genau auszudrücken:
Beispiel zur Berechnung:
Frau A kauft eine Eigentumswohnung zu einem Preis von 270.000 Euro. Sie muss daher 270.000 Euro x 0,035 = 9.450 Euro an Grunderwerbsteuer abführen.
Die Grunderwerbsteuer für Schenkung und Erbschaft ist ein wenig anders geregelt, da es sich hier um einen „unentgeltlichen Erwerb“ handelt. Es gilt dabei Folgendes:
Dieser Stufentarif sieht folgendermaßen aus:
| Grundstückswert | Steuersatz |
|---|---|
| Für die ersten 250.000 € | 0,5 % |
| Für die nächsten 150.000 € | 2,0 % |
| Ab 400.000 € | 3,5 % |
Beispiel zur Berechnung:
Bei einem Grundstückswert von 600.000 Euro werden also 250.000 Euro mit 0,5 % besteuert, die nächsten 150.000 Euro mit 2,0 % und die restlichen 200.000 Euro mit 3,5 %. Es fallen also Steuern in der Höhe von 11.250 Euro an:
250.000 Euro x 0,005 + 150.000 Euro x 0,02 + 200.000 Euro x 0,035 = 11.250 Euro
Aber was hat es nun mit dem „Grundstückswert“ auf sich? Wie wird dieser ermittelt? Das Gesetz sieht hier drei Arten der Ermittlung vor, zwischen denen man auswählen kann:
Für die Grunderwerbsteuer bei Übertragung unter Verwandten gibt es außerdem eine weitere Sonderregelung. Und zwar wird eine solche Grundstücksübertragung immer nach den Vorgaben für den „unentgeltlichen Erwerb“ (siehe oben) behandelt, sogar, wenn für das Grundstück beispielsweise ein Kaufpreis bezahlt wird. Es gilt also:
Familienangehörige sind demnach steuerlich begünstigt, wenn sie sich gegenseitig ein Grundstück verkaufen. Wer gehört aber nun zu diesem begünstigten Familienkreis? Der Gesetzgeber zählt hierzu:
Beispiel zur Berechnung:
Herr B verkauft seinem Neffen ein Einfamilienhaus um 450.000 Euro. Da es sich um einen Erwerb innerhalb der Familie handelt, wird es steuerlich wie ein „unentgeltlicher Erwerb“ behandelt, obwohl ein Kaufpreis bezahlt wurde. Der ermittelte Grundstückswert beträgt 380.000 Euro. Es wird der Stufentarif auf den Grundstückswert angewendet, weshalb 3.850 Euro an Steuern zu zahlen ist:
250.000 Euro x 0,005 + 130.000 Euro x 0,02 = 3.850 Euro
Für die Übergabe von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken sieht das Gesetz eine geringere Besteuerung vor. Wenn solche land- oder forstwirtschaftlichen Gründe im Familienverband verschenkt, verkauft oder vererbt werden, dann gilt Folgendes:
Dieser „Einheitswert“ ist ein vom Finanzamt ermittelter Wert, der nach einem standardisierten Verfahren festgelegt wird. Wichtig ist: Der Einheitswert liegt meist weit unter dem Verkehrswert (also dem Preis, zu dem man das Grundstück am Markt verkaufen könnte) oder dem Grundstückswert, es fallen dadurch also vergleichsweise weniger Steuern an.
Jemand verkauft Ihnen außerhalb des Familienverbandes ein Grundstück zu einem sehr geringen Preis? Dann handelt es sich aus Gesetzessicht wahrscheinlich um einen teilentgeltlichen Erwerb. Ein solcher teilentgeltlicher Erwerb liegt vor, wenn der Kaufpreis zwischen 30 % und 70 % vom Grundstückswert ausmacht.
Die steuerliche Behandlung sieht dann wie folgt aus:
Die Steuerschuld entsteht, wenn Sie den Kaufvertrag bzw. Schenkungsvertrag abschließen. Spätestens zum 15. des übernächsten Monats (z. B. 15. März bei Kaufvertrag im Januar), müssen Sie den Erwerbsvorgang melden, also eine Abgabenerklärung übermitteln. In den meisten Fällen wird dies ein Rechtsanwalt übernehmen, der für Sie alle Fristen und Gebühren im Auge behält.
Daraufhin erhalten Sie vom Finanzamt einen Grunderwerbsteuer-Bescheid. Innerhalb von einem Monat nach der Zustellung des Bescheids müssen Sie die Steuer bezahlen.
Bei einem unentgeltlichen Erwerb, z. B. Erbschaft, Schenkung oder Übergabe in der Familie, ist es möglich, die Grunderwerbsteuer in Raten zu zahlen. Sie können die Steuerschuld auf bis zu 5 Jahre aufteilen.
Allerdings: Bei einer Aufteilung auf 2 Jahre erhöht sich die Steuerschuld um 4 % und für jedes weitere Jahr kommen zusätzliche 2 % dazu. Wenn Sie beispielsweise eine Steuerschuld von 10.000 Euro zu zahlen haben und diese auf 3 Jahre aufteilen, dann erhöht sich diese um 6 % auf insgesamt 10.600 Euro.

Es mag vielleicht überraschen, aber: Alle Personen, die am Erwerb beteiligt sind, sind für die ordnungsgemäße Zahlung verantwortlich, also Käufer und Verkäufer sowie Schenkender und Beschenkter gleichermaßen. In der Regel übernimmt aber der Käufer bzw. Beschenkte die Summe. Im Fall einer Erbschaft ist natürlich die erbende Person allein zuständig.
In einigen wenigen Fällen muss keine Grunderwerbsteuer bezahlt werden. Zu den wichtigsten zählen:

Tipp: Die jeweiligen genauen Bedingungen für die Befreiung können Sie auf der Website des Finanzministeriums nachlesen.
Sie können die Grunderwerbsteuer als „Sonderausgaben“ von der Steuer absetzen, sofern Sie …
In diesem Fall können Sie nämlich die „Errichtungskosten“ steuerlich geltend machen und dazu gehören alle Grundstückkosten inklusive der Grunderwerbsteuer. Beim Kauf einer Wohnung können Sie leider nichts absetzen. Gleiches gilt, wenn Sie nach dem 1.1.2016 den Errichtungsvertrag abgeschlossen haben.
Die Grunderwerbsteuer ist nicht mit der Grundsteuer in Österreich zu verwechseln. Der Unterschied auf einen Blick:
Beim Verkauf eines Grundstücks kann außerdem zusätzlich eine Immobilienertragssteuer anfallen. Worin bestehen hier die Unterschiede?
Wer ein Haus, ein Grundstück oder eine Eigentumswohnung erwirbt, sollte keinesfalls auf die Nebenkosten vergessen. Dafür sind noch einmal zusätzlich 10 % - 12 % des Kaufpreises zu kalkulieren. Ein beträchtlicher Teil der Nebenkosten ist die Grunderwerbsteuer, die meist mit 3,5 % des Kaufpreises zu Buche schlägt und einige Tausend Euro ausmachen kann. Setzen Sie also am besten sowohl auf eine fachkundige steuerliche Beratung als auch Finanzierungsberatung, um von Anfang an mit den richtigen Summen zu rechnen.
Die Grunderwerbsteuer wird in Österreich fällig, sobald ein Kauf-, Schenkungs- oder Erbvertrag über ein Grundstück oder eine Immobilie unterzeichnet wird. Die Steuer ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Steuerbescheids an das Finanzamt zu bezahlen. In der Regel übernimmt der Käufer oder Beschenkte die Zahlung. Bei unentgeltlichen Übertragungen, wie Erbschaft oder Schenkung, kann die Steuer auf bis zu fünf Jahre in Raten aufgeteilt werden.
Beim entgeltlichen Erwerb, also beim Kauf einer Immobilie oder eines Grundstücks, beträgt die Grunderwerbsteuer 3,5 % des Kaufpreises. Beispiel: Wer ein Haus um 400.000 € kauft, zahlt 14.000 € Grunderwerbsteuer. Zusätzlich fällt meist eine Grundbuchseintragungsgebühr von 1,1 % an. Käufer sollten diese Nebenkosten beim Immobilienkauf unbedingt mit einkalkulieren.
Bei einer Schenkung oder Erbschaft gilt die Grunderwerbsteuer als unentgeltlicher Erwerb. Die Bemessungsgrundlage ist der sogenannte Grundstückswert, und die Steuer wird nach einem Stufentarif berechnet:
In bestimmten Fällen ist keine Grunderwerbsteuer zu bezahlen. Befreit sind u.a.:
Die Grunderwerbsteuer fällt einmalig beim Erwerb eines Grundstücks oder einer Immobilie an. Die Grundsteuer ist eine jährliche Steuer auf den Besitz einer Immobilie und wird von Gemeinden eingehoben.
Die Immobilienertragsteuer (ImmoESt) betrifft Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien und wird vom Verkäufer bezahlt.
Somit:
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