Eigentümerpartnerschaft:
Rechte, Pflichten und mögliche Auflösung
Autor: Ing. Gerhard Veichtlbauer
Kategorie: Recht
Datum:
18.09.2026
Gemeinsames Immobilieneigentum hat einen großen Vorteil: Mit dem gemeinsamen Einkommen und Ersparten kann die Immobilie einfacher finanziert werden. Wenn zwei natürliche Personen gemeinsam Wohnungseigentum erwerben, wird dabei eine Eigentümerpartnerschaft begründet. Beide sind Eigentümer je eines halben Mindestanteils, mit dem das gemeinsame Wohnungseigentum am Wohnungseigentumsobjekt verbunden ist. Dieser Beitrag klärt Sie über die Rechte und Pflichten einer Eigentümerpartnerschaft auf und gibt an, was bei einer Auflösung zu beachten ist.
Grundsätzlich kann in Österreich nur eine Person Eigentümer einer Immobilie im Wohnungseigentum sein. Von diesem Grundsatz gibt es seit 2002 eine wichtige Ausnahme: die Eigentümerpartnerschaft. Sie ermöglicht es zwei natürlichen Personen, gemeinsam Wohnungseigentum zu erwerben. Eine Eigentümerpartnerschaft kann auch nachträglich, das heißt nach dem alleinigen Erwerb einer Wohnung durch eine Person, durch ein entsprechendes Rechtsgeschäft begründet werden.
Für die Gründung einer Eigentümerpartnerschaft ist kein eigener Vertrag oder Formalakt notwendig. Jeder Partner wird automatisch als Eigentümer eines halben Mindestanteils im Grundbuch vermerkt. Dabei ist es irrelevant, wie viel jeder der Partner zum Kaufpreis beiträgt. Denn die Anteile der Eigentümerpartnerschaft im Grundbuch können nur im Verhältnis 50:50 eingetragen werden. Die beiden halben Mindestanteile dürfen dabei nicht unterschiedlich belastet sein.
Eine Eigentümerpartnerschaft kann nicht von mehr als zwei natürlichen Personen begründet werden. Die beiden Partner der Eigentümerpartnerschaft müssen in keinem besonderen Verhältnis zueinanderstehen, d. h. sie müssen nicht verwandt oder verheiratet sein und müssen auch nicht zusammen wohnen.
Die Ausführungen in diesem Beitrag beziehen sich auf die Eigentümerpartnerschaft beim Erwerb einer Wohnung. Beim Grundstückskauf oder Hauskauf sowie im Falle einer Erbschaft können abweichende Regelungen bzw. spezifische Vorschriften gelten.
Das Wichtigste im Überblick
Eine Eigentümerpartnerschaft kann ausschließlich von 2 natürlichen Personen begründet werden.
Diese zwei Personen müssen in keinem Angehörigenverhältnis zueinanderstehen.
Es ist kein spezieller Vertrag oder Formalakt notwendig.
Die beiden Personen sind immer jeweils 50 % Eigentümer der Immobilie.
Beide Eigentümer haften gemeinsam für Betriebskosten, Abgaben und auch gegenüber einer finanzierenden Bank.
Die beiden halben Mindestanteile dürfen nur gemeinsam beschränkt, belastet oder exekutiert werden.
Die rechtliche Grundlage für die Eigentümerpartnerschaft bildet insbesondere die §§ 13 bis 15 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG).
Bei Fragen zur Finanzierung oder Auflösung einer Eigentümerpartnerschaft unterstützt Infina mit individueller Beratung und passenden Finanzierungslösungen.
Welche Rechte und Pflichten haben die Miteigentümer?
Die beiden Eigentümer in einer Eigentümerpartnerschaft haften und handeln immer gemeinsam. Sie haben bei der Eigentümerversammlung nur ein Stimmrecht und können daher keine unterschiedlichen Meinungen vertreten. Ein Partner kann dem anderen jedoch eine Vollmacht erteilen, für ihn zu sprechen und eine Stimme abzugeben.
Beide Partner haften „zur ungeteilten Hand“ für Verbindlichkeiten aus ihrem gemeinsamen Wohnungseigentum. Jeder haftet also gegenüber der Eigentümergemeinschaft für die Betriebskosten und die anderen laufenden Kosten im vollen Ausmaß. Sie können zwar mit einem Vertrag vereinbaren, wer welchen Anteil an den Kosten zahlt, das hat aber keine rechtliche Wirkung gegenüber Dritten. Eine Hausverwaltung kann somit von jedem der beiden Partner den Gesamtbetrag einfordern.
Die beiden Partner können über das gemeinsame Wohnungseigentum auch nur gemeinsam verfügen, es also nur einvernehmlich belasten oder verkaufen. Ein Partner allein kann seinen Anteil für einen Kredit bei der Bank nicht belasten – dies ist nur gemeinsam möglich.
Wenn ein Eigentümer seinen Anteil veräußern will, benötigt er auch die Zustimmung des anderen Partners. So soll verhindert werden, dass ein Partner plötzlich mit einem fremden, möglicherweise ungeliebten, Wohnungseigentümerpartner konfrontiert ist.
Beispiel
Herr Wagner ist zu 100/2210 Anteilen Miteigentümer einer Liegenschaft, mit seinem Miteigentumsanteil ist Wohnungseigentum an der Wohnung Top 5 verbunden. Er möchte gerne die Wohnung an seine Tochter und deren Lebensgefährten verschenken. Die Tochter und deren Lebensgefährte erhalten jeweils 50/2210 Anteile (jeweils die Hälfte der Anteile von Herrn Wagner) und werden damit gemeinsam als Eigentümerpartnerschaft Wohnungseigentümer von Top 5. Es ist rechtlich nicht möglich, dass Herr Wagner seiner Tochter 80 % der Wohnung (80/2210 Anteile der Liegenschaft) und deren Lebensgefährten nur 20 % der Wohnung (20/2210 Anteile der Liegenschaft) schenkt. Die Tochter und auch ihr Lebensgefährte werden jeweils mit 50/2210 Miteigentumsanteilen (jeweils damit verbunden Wohnungseigentum an Top 5) in das Grundbuch eingetragen; bei beiden Anteilen wird im Grundbuch angemerkt, dass sie im Wege einer Eigentümerpartnerschaft verbunden sind.
Rechtsgrundlage für die Eigentümerpartnerschaft
Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) in Österreich regelt die Bildung und Ausübung von Wohnungseigentum an Liegenschaften. Im 4. Abschnitt sind in den Paragraphen § 13 bis § 15 die Grundlagen zur Eigentümerpartnerschaft geregelt. Wohnungseigentum entsteht durch einen Vertrag zwischen dem Grundeigentümer und einem Erwerber und die anschließende Eintragung ins Grundbuch. Einmal als Wohnungseigentümer eingetragen, hat man das ausschließliche Nutzungsrecht an seiner Wohnung und den zugehörigen Teilen. Dies bringt jedoch auch Pflichten mit sich, wie die Tragung von Betriebskosten oder die Einhaltung der Hausordnung.
Teile der Liegenschaft, die nicht im ausschließlichen Eigentum eines Wohnungseigentümers stehen, beispielsweise das Stiegenhaus oder das Dach, werden von allen Wohnungseigentümern gemeinsam genutzt und verwaltet. Für eine geordnete Verwaltung des Gemeinschaftseigentums wird in der Regel ein Verwalter bestellt. Das Wohnungseigentum selbst kann durch Verzicht, Veräußerung oder durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst werden. Bei Unklarheiten im Kontext des Wohnungseigentumsgesetzes ist es immer ratsam, sich an einen Experten im Immobilienrecht zu wenden.
Sofern Sie Interesse an einer Unterstützung haben, stellen wir gerne den Kontakt zu unserem Kooperationspartner und Immobilienanwalt Dr. Dan Katzlinger her.
Bei der Auflösung einer Eigentümerpartnerschaft muss differenziert werden, ob sich die beiden Parteien über die Aufteilung einigen oder nicht. Im letzteren Fall kann die Auflösung über eine Teilungsklage, welche an gewisse Bedingungen geknüpft ist, durchgesetzt werden. Zudem kann die Eigentümerpartnerschaft noch durch einen Todesfall aufgelöst werden.
Was passiert bei einer Trennung oder Scheidung?
Wenn sich die Partner einer Eigentümerpartnerschaft bei einer Trennung einig sind, dann ist die einvernehmliche Auflösung einfach. Die beiden Partner können vereinbaren, dass einer die Hälfte des anderen kauft oder einer seine Hälfte an eine andere Person überträgt oder beide gemeinsam ihre Hälften an eine oder zwei Personen übertragen.
Bei einer Eigentümerpartnerschaft gibt es bei einer Scheidung einen geregelten Vorgang.
Im Falle einer Scheidung ist laut WEG (=Wohnungseigentumsgesetz) eine Eigentümerpartnerschaft nicht an das Bestehen einer Ehe geknüpft. So besteht trotz einer Scheidung die Eigentümerpartnerschaft der ehemaligen Eheleute fort.
Wollen die beiden Ehegatten nach einer einvernehmlichen Scheidung nicht mehr gemeinsam Eigentümerpartner sein, müssen sie sich im Zuge der Scheidung auf die Aufhebung der Eigentümerpartnerschaft einigen. Im Falle einer nicht einvernehmlichen Scheidung kann man nach der erfolgten Scheidung in einem Verfahren vor Gericht die nacheheliche Aufteilung des gemeinsamen Vermögens und damit die Auflösung des gemeinsamen Wohnungseigentums gemäß §§ 81 ff Ehegesetz begehren. Ein solches Begehren muss innerhalb gewisser Fristen ab Rechtskraft der Scheidung der Ehe gestellt werden. Wichtig: Ein Jahr nach Rechtskraft der Auflösung der Ehe kann einem Begehren auf Aufhebung der Eigentümerpartnerschaft nicht mehr entgegengehalten werden, dass die Aufhebung zur Unzeit oder zum Nachteil des anderen Partners erfolgt (§ 15 Abs. 1 WEG).
Tipp: Soll nach der Scheidung ein Partner die gemeinsame Wohnung und den bestehenden Immobilienkredit übernehmen, muss auch die Finanzierung neu geregelt werden. Welche Möglichkeiten für eine Kreditübernahme, Umschuldung und Auszahlung des ehemaligen Partners bestehen, erfahren Sie in unserem Ratgeber Kredit-Umschuldung bei Scheidung.
Teilungsklage: Die Eigentümer sind sich nicht einig
Für den Fall, dass die beiden Mitglieder der Eigentümerpartnerschaft sich aber über die weitere Nutzung des Wohnungseigentumsobjekts uneinig sind, kann einer der beiden Partner die Aufhebung der Eigentümerpartnerschaft bei Gericht begehren. Dies erfolgt mit einer sogenannten Teilungsklage (§ 830 ABGB).
Die gesetzliche Regelung schreibt allerdings vor, dass die Teilungsklage nicht zur Unzeit oder zum Nachteil der Übrigen eingebracht werden darf.
Ist eine Natural- bzw. Realteilung rechtlich und tatsächlich möglich, kann das Objekt geteilt werden. Bei einer Eigentumswohnung ist eine solche Teilung jedoch regelmäßig nicht möglich. In diesem Fall kommt insbesondere eine gerichtliche Versteigerung in Betracht. Bei der Teilung wird das Objekt in zwei möglichst gleichwertige Hälften aufgesplittet. Bei einem Haus kann das funktionieren, bei einer Eigentumswohnung ist dies jedoch in den meisten Fällen unmöglich. Daher kann es zu einer Versteigerung der Immobilie kommen. Der Erlös wird entsprechend den grundbücherlichen Anteilen grundsätzlich zu jeweils 50 % auf die beiden Partner aufgeteilt, falls im Vorhinein keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
Wann kann eine Aufhebungsklage ausgeschlossen oder unzulässig sein?
Wenn die Partner Ehegatten sind und die gemeinschaftliche Eigentumswohnung zumindest einem von ihnen zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses dient, dann darf der andere die Teilungsklage während aufrechter Ehe nicht einbringen.
Wenn ein minderjähriger Partner die Eigentumswohnung zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses nutzt, darf bis zur Volljährigkeit keine Teilungsklage geführt werden.
Die Partner können eine Klage auf Aufhebung der Eigentümerpartnerschaft vertraglich ausschließen. Eine solche Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und ist grundsätzlich für drei Jahre ab Abschluss der jeweiligen Ausschlussvereinbarung wirksam. Die Vereinbarung kann schriftlich beliebig oft erneuert werden. In besonderen Fällen kann auch ein längerer oder unbefristeter Ausschluss zulässig sein, wenn eine bloß dreijährige Bindung für einen Partner aus triftigen Gründen unzumutbar wäre. Nach Ablauf dieser Frist kann man trotz eines vereinbarten Ausschlusses der Teilungsklage eine Aufhebung der Eigentümerpartnerschaft einklagen.
Beispiel
Maria und Jakob leben in einer Partnerschaft ohne Trauschein und entscheiden sich, gemeinsam eine Eigentumswohnung zu erwerben. Maria beteiligt sich am Kaufpreis mit nur 10 %, während Jakob 90 % des Kaufpreises bezahlt. Jeder der beiden Partner wird entsprechend der gesetzlichen Vorschriften aber zur Hälfte an dem Wohnungseigentumsobjekt ins Grundbuch eingetragen. Trennen sich die beiden Partner und wird – mangels einer Einigung – die Teilungsklage eingebracht und das Eigentumsobjekt versteigert, erhält jeder 50 % des Versteigerungserlöses entsprechend der grundbücherlichen Anteile. Jakob müsste einen allfälligen darüber hinausgehenden Anspruch gegen seine Ex-Partnerin gesondert geltend machen.
Eigentümerpartnerschaft und Erbe: Auflösung bei Todesfall
Beim Tod eines Eigentümerpartners geht dessen Anteil am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum kraft Gesetzes unmittelbar in das Eigentum des überlebenden Partners über. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn
der überlebende Partner auf den Anteil des Verstorbenen verzichtet,
der überlebende Partner mit den Erben eine Vereinbarung schließt, wonach der Anteil des Verstorbenen einer anderen Person zukommt,
aufgrund einer Vereinbarung zwischen den beiden Eigentümerpartnern der Anteil des Verstorbenen einer anderen Person zukommt.
Geht der Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil und Wohnungseigentum kraft Gesetzes auf den überlebenden Partner über, muss der überlebende Partner der Verlassenschaft die Hälfte des Verkehrswertes der Eigentumswohnung als Übernahmspreis zahlen. Es kann jedoch ein anderer Betrag vereinbart werden, wenn kein Inventar errichtet werden muss und wenn dadurch nicht in Rechte von Gläubigern und Pflichtteilsberechtigten eingegriffen wird.
Falls ein Kredit bei Todesfall noch offen ist, sollte geklärt werden, ob eine Restschuldversicherung die verbleibende Kreditsumme abdeckt oder ob die Rückzahlung auf den überlebenden Partner übergeht.
Der überlebende Partner muss keinen Übernahmspreis für die Hälfte der Wohnung und eines Kfz-Abstellplatzes zahlen, wenn
der überlebende Partner ein Pflichtteilsberechtigter ist und die Wohnung einem dringenden Wohnbedürfnis des überlebenden Partners dient,
es keine anderen Pflichtteilsberechtigten gibt (sofern doch, muss jedenfalls ein Viertel des Verkehrswertes des Objektes an die Verlassenschaft gezahlt werden) und der Nachlass ohne Zahlung des Übernahmspreises nicht überschuldet ist,
der verstorbene Partner in einem Testament oder einer Schenkung auf den Todesfall dem überlebenden Partner diese etwaigen Zahlungspflichten erlassen hat.
Wenn der Nachlass überschuldet ist und keine weiteren Pflichtteilsberechtigten vorhanden sind, muss der überlebende Partner der Verlassenschaft den Betrag zahlen, der zur Deckung der Nachlassverbindlichkeiten erforderlich ist, jedoch maximal 25 % des Verkehrswertes der gesamten Wohnungseigentumseinheit. Sind weitere Pflichtteilsberechtigte vorhanden, beträgt die Zahlungspflicht stets 25 % des Verkehrswertes der gesamten Wohnungseigentumseinheit. Der überlebende pflichtteilsberechtigte Eigentümerpartner kann in der Abhandlung bei Gericht um Stundung der Zahlungspflicht (maximal fünf Jahre) oder um Ratenzahlung (innerhalb derselben Frist) ansuchen.
Vermietung einer Liegenschaft bei einer Eigentümerpartnerschaft
Da beide Eigentümerpartner nur gemeinsam über die Immobilie verfügen können, müssen im Falle einer Vermietung beide Parteien zustimmen. Eine Ausnahme ist, wenn nur einem der Eigentümerpartner ein Fruchtgenussrecht über den gesamten Mindestanteil eingeräumt wird.
Das Fruchtgenussrecht an einer Wohnung bedeutet das Recht, die Wohnung, die jemandem anderen gehört, entweder selbst zu benützen oder sie zu vermieten. Als Fruchtnießer sind Sie übrigens verpflichtet, das Fruchtgenussobjekt auf eigene Kosten instand zu halten. Dafür erhält man alle Erträgnisse aus dem Fruchtgenussobjekt. Das Fruchtgenussrecht bei Immobilien sollte auch im Grundbuch eingetragen werden.
Weiters besteht die Möglichkeit, einem Dritten ein Fruchtgenussrecht einzuräumen. Auch dies sollte im Grundbuch eingetragen werden.
Die Vermietung bei einer Eigentümerpartnerschaft ist nur möglich, wenn beide Eigentümer zustimmen.
Eigentümerpartnerschaft: Wann ist ein Vertrag sinnvoll?
Es ist ratsam, bereits beim gemeinsamen Erwerb der Immobilie schriftlich festzuhalten, wie im Fall einer möglichen Auflösung der Eigentümerpartnerschaft vorgegangen werden soll. Die Vereinbarung sollte zumindest regeln, wer welchen Anteil des Kaufpreises getragen hat, wie die laufenden Kosten aufgeteilt werden und was konkret bei einer Auflösung der Eigentümerpartnerschaft passieren soll.
Zusätzlich können noch weitere Rechte vertraglich vereinbart werden. Es kann z. B. ein gegenseitiges Vorkaufsrecht festgelegt werden. Diese Rechte stehen dann im Grundbuch und dienen als Absicherung für den Fall, dass einer der Partner seinen halben Mindestanteil verkaufen möchte. Weiters kann für den Fall, dass einer der Partner stirbt, eine Regelung getroffen werden.
Beispiel
Die Lebensgefährten Felix und Friederike kaufen gemeinsam eine Eigentumswohnung. Friederike bringt 70 % des Kaufpreises auf, Felix aber nur 30 %. Beide werden je zur Hälfte ins Grundbuch eingetragen. In einem Partnerschaftsvertrag wird festgehalten, wer wie viel vom Kaufpreis aufgewendet hat und dass, im Falle einer Trennung und Auflösung der Eigentümerpartnerschaft, die Wohnung verkauft wird und der Erlös gemäß den Anteilen am Kaufpreis auf die beiden aufgeteilt wird. Außerdem wird noch definiert, dass Felix die laufenden Kosten (Betriebskosten und Strom) begleicht, da Friederike sich um den gemeinsamen Haushalt kümmert. Dieser Partnerschaftsvertrag wird von Felix und Friederike schriftlich aufgesetzt. Hinweis: Wie solche Ausgleichs- und Erlösverteilungsregelungen rechtssicher ausgestaltet werden können, sollte im Einzelfall rechtlich geprüft werden.
Die Eigentümerpartnerschaft – gemeinsamer Eintrag im Grundbuch
Erwerben zwei natürliche Personen gemeinsam Wohnungseigentum, sieht das Gesetz dafür die Eigentümerpartnerschaft vor. Wichtig ist zu bedenken, dass die Eigentümer jeweils zu gleichen Teilen im Grundbuch stehen und jeder auch für die gesamten Verbindlichkeiten haftet. Um diese Gegebenheiten, speziell im Falle einer Trennung, zu regeln, ist es ratsam, zusätzlich einen schriftlichen Vertrag aufzusetzen.
Bildquellen: baranq/ Shutterstock.com, Krakenimages.com/ Shutterstock.com, Roman Samborskyi/ Shutterstock.com Rechtshinweise zu unseren Ratgebern finden Sie in unserer Verbraucherschutzinformation.
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Über den Autor: Ing. Gerhard Veichtlbauer
Position: Leiter Corporate Finance & designierter Geschäftsführer
Meine Finanz- und Beratungskompetenz basiert auf 14 Jahren Erfahrung im Bankensektor, in denen ich unter anderem als Vertriebsleiter, Prokurist und Bankstellenleiter tätig war. Seit 2020 bin ich als ungebundener Kreditvermittler bei Infina aktiv und durfte innerhalb von drei Jahren den zweitgrößten Infina-Standort Österreichs aufbauen. Ergänzend zu meiner erfolgreich abgelegten Befähigungsprüfung zum Unternehmensberater engagiere ich mich in der Wirtschaftskammer Salzburg im Ausschuss der Finanzdienstleister. Seit 1. Jänner 2025 leite ich den Bereich Corporate Finance bei Infina und entwickle als designierter Geschäftsführer maßgeschneiderte Finanzierungs- und Beratungslösungen für unsere Kunden.
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