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Haftrücklass in Österreich: Definition, Zweck und Berechnung

Haftruecklass
Gerhard Veichtlbauer
Autor: Ing. Gerhard Veichtlbauer
Kategorie: Recht
Datum: 18.09.2026

Jeder Bauherr kennt es: Der Hausbau ist abgeschlossen und die Schlussrechnung ist zu bezahlen. Treten nach der Übergabe Baumängel auf, können dem Auftraggeber Gewährleistungsansprüche zustehen. Ein vertraglich vereinbarter Haftrücklass dient dazu, solche Ansprüche finanziell abzusichern. Wie der Haftrücklass funktioniert, wann er vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist und welche Höhe und Dauer gelten können, erfahren Sie in diesem Beitrag.

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Haftrücklass: das Wichtigste im Überblick

  • Der Haftrücklass entspricht einem prozentuellen Teil des Werklohns und wird vom Auftraggeber für einen bestimmten Zeitraum einbehalten. Bei bestimmten Bauträgerverträgen sieht § 4 Abs. 4 BTVG einen Haftrücklass von mindestens 2 % des Preises für drei Jahre ab Übergabe oder eine entsprechende Garantie bzw. Versicherung vor.
  • Er dient der Sicherstellung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen des Auftraggebers.
  • Je nach Rechtsgrundlage und Vereinbarung kann der Haftrücklass auch durch eine Bankgarantie oder Versicherung ersetzt bzw. abgesichert werden.
  • Bei Bauwerkverträgen sollten Höhe, Dauer und Bedingungen des Haftrücklasses eindeutig vertraglich geregelt werden.
  • Der Haftrücklass ist nicht mit dem Deckungsrücklass zu verwechseln, der insbesondere der Sicherung gegen Überzahlungen bei Abschlagsrechnungen dient.
  • Die Regelungen zum Haftrücklass können sich aus dem Bauvertrag und einer vereinbarten ÖNORM B 2110 ergeben; bei bestimmten Bauträgerverträgen gelten die gesetzlichen Vorgaben des Bauträgervertragsgesetzes (BTVG).

Was ist der Haftrücklass?

Der Haftrücklass, oft auch als Haftungsrücklass bezeichnet, ist der Einbehalt eines prozentuellen Teils des Werklohns. Er wird vertraglich geregelt und grundsätzlich erst nach Ablauf der vereinbarten Frist an den Auftragnehmer ausbezahlt bzw. freigegeben, sofern keine berechtigten Ansprüche bestehen.


Welchen Zweck hat der Haftungsrücklass? (inkl. Video)

Dieser Einbehalt ist für den Auftraggeber eine Sicherstellung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen, sollten Mängel bei Übergabe schon vorhanden aber noch nicht erkennbar sein. Dies heißt konkret: Werden bestehende Baumängel nicht ordnungsgemäß behoben, kann der Haftrücklass nach Maßgabe der vertraglichen und gesetzlichen Voraussetzungen zur Absicherung entsprechender Ansprüche dienen.

Der Haftungsrücklass hat also vor allem den Zweck, das wirtschaftliche Risiko des Auftraggebers abzuschwächen, wenn Mängel oder Schäden am Bau, für die der Auftragnehmer einzustehen hat, nicht behoben werden.

Video zum Thema Haftrücklass in Österreich
Video zum Thema Haftrücklass in Österreich

In welchen Fällen kommt der Haftrücklass zur Anwendung?

Beim Haftrücklass ist zwischen einer vertraglichen Vereinbarung bei Bauwerkverträgen und dem gesetzlich vorgesehenen Haftrücklass bei bestimmten Bauträgerverträgen zu unterscheiden.

Bei einem Bauwerkvertrag kann ein Haftrücklass zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart werden. Regelungen dazu können sich auch aus der ÖNORM B 2110 ergeben, wenn diese wirksam in den Vertrag einbezogen wurde. Höhe, Dauer, Sicherungszweck und Voraussetzungen für die Inanspruchnahme sollten im Vertrag möglichst genau festgelegt werden.

Eine besondere gesetzliche Regelung enthält das Bauträgervertragsgesetz (BTVG): Bei einem vom BTVG erfassten Vertrag über den Erwerb von Eigentum, Wohnungseigentum oder Baurecht muss der Bauträger dem Erwerber zur Sicherung allfälliger Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche aufgrund mangelhafter Leistung einen Haftrücklass von mindestens 2 % des Preises für drei Jahre ab Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes einräumen. Anstelle des Haftrücklasses kann eine entsprechende Garantie oder Versicherung gestellt werden (§ 4 Abs. 4 BTVG).

Die gesetzliche Haftrücklassregelung nach § 4 Abs. 4 BTVG betrifft damit insbesondere:

  • den Erwerb einer zu errichtenden oder durchgreifend zu erneuernden Eigentumswohnung,
  • den Erwerb von Eigentum an einem zu errichtenden oder durchgreifend zu erneuernden Gebäude, etwa einem Haus, und
  • den Erwerb eines Baurechts an einem entsprechenden Bauprojekt.

Wichtig: Zwar können nach dem BTVG auch Verträge über Bestandrechte (z. B. Mietrechte) oder sonstige Nutzungsrechte Bauträgerverträge sein. Der gesetzliche Haftrücklass nach § 4 Abs. 4 BTVG ist jedoch ausdrücklich auf Verträge über den Erwerb von Eigentum, Wohnungseigentum oder Baurecht beschränkt.


Haftrücklass: Höhe und Dauer?

Höhe

Bei Bauträgerverträgen nach § 4 Abs. 4 BTVG beträgt der Haftrücklass mindestens 2 % des Preises. Bei vertraglich vereinbarten Haftrücklässen außerhalb dieses Anwendungsfalls richtet sich die Höhe nach der konkreten Vereinbarung bzw. einer wirksam einbezogenen ÖNORM. Wenn kein konkreter Prozentsatz bestimmt wird, beschränkt die zugrundeliegende ÖNORM B2110 den Haftungsrücklass auf höchstens 2 %. Grundsätzlich ist die Höhe aber frei verhandelbar und sollte konkret im Vertrag aufgeführt werden. Üblicherweise werden in Werkverträgen 3 bis 5 % oder sogar mehr vereinbart.

Dauer

Wie lange ein Haftrücklass einbehalten werden kann, richtet sich nach der jeweiligen Rechtsgrundlage und der vertraglichen Vereinbarung. Bei unbeweglichen Sachen beträgt die gesetzliche Gewährleistungsfrist grundsätzlich drei Jahre ab Übergabe. Die Gewährleistungsrechte sowie Ansprüche aus Preisminderung oder Vertragsauflösung verjähren grundsätzlich drei Monate nach Ablauf der Gewährleistungsfrist.

Für Bauträgerverträge nach § 4 Abs. 4 BTVG gilt eine besondere Regelung: Der dort vorgesehene Haftrücklass von mindestens 2 % des Preises ist für drei Jahre ab Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes einzuräumen.

 

Beispiel zur Berechnung Haftrücklass

Sie lassen von einer Baufirma Ihr neues Haus errichten. Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Jahre ab dem Tag der Abnahme. Angenommen der Werklohn für die Arbeiten an Ihrem Haus beträgt insgesamt 300.000 Euro (Gesamtsumme brutto der Endrechnung) und es wurde vertraglich ein Haftungsrücklass von 4 % vereinbart. Dann macht dieser folglich 12.000 Euro aus und wird vom Werklohn einbehalten, d.h. es werden zunächst nur 288.000 Euro der Endrechnung gezahlt. Die einbehaltenen 12.000 Euro werden nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung an die Baufirma ausbezahlt, sofern keine Ansprüche bestehen, zu deren Sicherung der Haftrücklass vereinbart wurde.

Haftrücklass Berechnung: 0,04 x 300.000 € = 12.000 €
Werklohn abzüglich Haftrücklass: 300.000 € - 12.000 € = 288.000 €

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Formen des Haftrücklasses: Bargeld oder Bankgarantie?

Ein Haftrücklass kann je nach Rechtsgrundlage und Vereinbarung auch durch eine Bankgarantie oder Versicherung ersetzt bzw. abgesichert werden. Diese wird für eine befristete Zeit von Kredit- oder Versicherungsinstituten ausgestellt. Diese verpflichten sich gegenüber dem Bauherrn den vereinbarten Haftungsrücklass über jederzeitige Aufforderung innerhalb kurzer Zeit auszubezahlen. In der Praxis wird die Bankgarantie regelmäßig als Sicherungsmittel für den Haftrücklass vereinbart.

Hinweis

Ob die Voraussetzungen für eine Versicherung oder Bankgarantie vorliegen, ist stets im Einzelfall zu prüfen. Je nach Vereinbarung zwischen Auftraggeber und -nehmer kann die Garantie enger oder weiter ausgelegt werden. Jedenfalls sollten sich beide Parteien genau darüber schriftlich vereinbaren, um spätere Differenzen in der Auslegung zu vermeiden.


Deckungsrücklass und Haftrücklass: Was sind die Unterschiede?

Auch der Deckungsrücklass wird gerne in Bauwerkverträgen vereinbart. Beim Deckungsrücklass wird allerdings ein bestimmter Prozentsatz der Abschlagsrechnungen abgezogen. Der Haftungsrücklass hingegen wird von der Schlussrechnung einbehalten. Der Deckungsrücklass dient der Sicherheit vor Ungenauigkeiten bei der Abrechnung des Auftragnehmers und soll zusätzlich zur Vertragserfüllung beitragen. Die ÖNORM empfiehlt einen Deckungsrücklass von 5 bis 7 % und maximal 10 % der Abschlagsrechnungen. Mit der Schlussrechnung wird die Zahlung des Deckungsrücklasses fällig oder kann auf den Haftungsrücklass angerechnet werden.

Haftrücklass

  • Dient zur Absicherung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen des Bauherrn.
  • Entspricht üblicherweise 2 bis 5 % des Werklohns (Gesamtsumme).
  • Wird von der Schlussrechnung einbehalten.
  • Der Haftrücklass wird nach Ablauf der vereinbarten Frist grundsätzlich an den Auftragnehmer ausbezahlt bzw. freigegeben, sofern keine berechtigten Ansprüche bestehen.

Deckungsrücklass

  • Dient zur Absicherung vor Abrechnungsungenauigkeiten seitens Baufirmen. 
  • Entspricht üblicherweise 5 bis 7 % der Abschlagsrechnungen (Teilzahlungen).
  • Wird von den einzelnen Abschlagsrechnungen abgezogen.
  •  Mit der Schlussrechnung wird der Deckungsrücklass grundsätzlich fällig bzw. kann nach entsprechender Vereinbarung auf einen Haftrücklass angerechnet werden.

Aktuelle ÖNORM B 2110:2023

Die aktuell geltende Ausgabe der ÖNORM B 2110 wurde mit 1. Mai 2023 veröffentlicht. Die Neuerungen betreffen hauptsächlich sprachliche und strukturelle Anpassungen. Wenige inhaltliche Änderungen wurden vorgenommen, unter anderem:

  • Wenn die ÖNORM B2110 vereinbart wird, müssen die Vertragsparteien bei Anfrage sämtliche Informationen bereitstellen, die notwendig sind, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für die verwendeten Baumaterialien und Bauteile zu überprüfen.
  • Die Frist für die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen wurde verändert und endet jetzt drei Monate nach Ende der eigentlichen Gewährleistungsfrist.

Haftrücklass: Häufig im Bauträgergeschäft

Der Haftrücklass ist eine gängige Praxis im Bauträgergeschäft und dient als Sicherheitsrücklage, um etwaige Baumängel abzusichern. Besonders im Bereich Bauträgerprojekte beziehungsweise beim Kauf einer Bauträgerwohnung wird der Haftrücklass häufig verwendet, um spätere Mängelbeseitigungen finanziell abzusichern und das Risiko für alle Beteiligten zu minimieren.

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Haftrücklass: Absicherung für den Gewährleistungsfall

Der Haftrücklass dient dazu, Gewährleistungs- und gegebenenfalls Schadenersatzansprüche wegen Baumängeln finanziell abzusichern. Höhe, Dauer und Art der Sicherstellung hängen von der jeweiligen Rechtsgrundlage und dem Vertrag ab. Bei bestimmten Bauträgerverträgen sieht § 4 Abs. 4 BTVG einen Haftrücklass von mindestens 2 % des Preises für drei Jahre ab Übergabe oder alternativ eine entsprechende Garantie bzw. Versicherung vor. Bei Bauwerkverträgen können sich weitere Regelungen aus dem Vertrag und einer vereinbarten ÖNORM B 2110 ergeben.

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FAQs zum Haftrücklass

 

Bei Bauvorhaben gibt es die Möglichkeit einen Haftrücklass zu vereinbaren. Dies dient als Absicherung, wenn z.B. diverse Baumängel vorliegen oder wenn Bauarbeiten nicht ordnungsgemäß erledigt wurden. Sie können dann meist 3 % von den Gesamtkosten für drei Jahre (die Gewährleistungszeit) zurückbehalten. Tauchen Mängel auf, steht Ihnen zumindest diese Summe zur Verfügung. Der Haftrücklass beträgt in aller Regel zwischen drei und fünf Prozent der Rechnungssumme.

Ein Haftrücklass (Sicherstellung für Gewährleistungsfragen) ist nur in bestimmten Fällen verpflichtend. Das Bauträgervertragsgesetz sieht einen Haftrücklass von 2 % vor, wenn der Erwerber vor der Fertigstellung mehr als 150 €/ m² Nutzfläche an den Bauträger bezahlen muss. Dieses Gesetz ist aber nur in bestimmten Fällen anwendbar: 1. Beim Erwerb eines zu errichtenden Eigentums an Eigentumswohnungen, beim Erwerb eines Baurechts, Mietrechts oder sonstigen Nutzungsrechts an zu errichtenden oder durchgreifend zu erneuernden Gebäuden oder Wohnungen. 2. Beim Neukauf eines Hauses samt Grundstückserwerb, auch dann, wenn das Grundstück direkt vom Eigentümer erworben wird, aber zwingend mit der Errichtung des Hauses eines bestimmten Bauträgers eine wirtschaftliche Einheit bildet.

Der Haftrücklass wird auf der Schlussrechnung vom Bruttobetrag (Gesamtpreis zuzüglich MwSt.) abgezogen und beträgt im Normalfall 3 %. 

Der Deckungsrücklass (DRL) ist die Sicherstellung gegen Überzahlung bei Abschlagszahlung (max. 10 %, ÖNORM 5 %) bei Bauvorhaben. Sofern nicht andere Sicherstellungsmittel vom Auftraggeber genehmigt werden, wird der Deckungsrücklass von der jeweilig fälligen Rechnung abgesetzt. Mit der Schlussrechnung wird er zur Rückzahlung fällig oder kann auf einen Haftungsrücklass angerechnet werden.

Ein Haftrücklass ist nur dann verpflichtend, wenn er im Bau- oder Bauträgervertrag ausdrücklich vereinbart wurde oder wenn dem Vertrag eine ÖNORM zugrunde liegt, die den Haftungsrücklass vorsieht, meist die ÖNORM B 2110. Bei Bauträgerprojekten, etwa beim Erwerb einer Eigentumswohnung oder eines Hauses samt Grundstück, ist der Haftrücklass gängige Praxis, um Gewährleistungsansprüche abzusichern.

Die Höhe des Haftrücklasses wird individuell vertraglich vereinbart. Wird kein Prozentsatz festgelegt, sieht die ÖNORM B 2110 eine Begrenzung auf maximal 2 % des Werklohns vor. In der Praxis werden jedoch häufig 3 bis 5 % vereinbart, um die Gewährleistungs- und Schadensersatzpflichten des Auftragnehmers ausreichend abzusichern.

Der Haftrücklass wird bei der Schlussrechnung einbehalten und dient der Absicherung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen.
Der Deckungsrücklass hingegen wird bereits bei den Abschlagsrechnungen abgezogen und schützt den Bauherrn vor Abrechnungsungenauigkeiten oder Nichterfüllung des Bauvertrags. Beide Sicherheiten können im Bauvertrag kombiniert werden, um unterschiedliche Risiken abzudecken.

Bildquellen: Romolo Tavani /Shutterstock.com, goodluz /stock.adobe.com, Phoderstock /stock.adobe.com
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Gerhard Veichtlbauer
Über den Autor: Ing. Gerhard Veichtlbauer
Position: Leiter Corporate Finance & designierter Geschäftsführer

Meine Finanz- und Beratungskompetenz basiert auf 14 Jahren Erfahrung im Bankensektor, in denen ich unter anderem als Vertriebsleiter, Prokurist und Bankstellenleiter tätig war. Seit 2020 bin ich als ungebundener Kreditvermittler bei Infina aktiv und durfte innerhalb von drei Jahren den zweitgrößten Infina-Standort Österreichs aufbauen. Ergänzend zu meiner erfolgreich abgelegten Befähigungsprüfung zum Unternehmensberater engagiere ich mich in der Wirtschaftskammer Salzburg im Ausschuss der Finanzdienstleister. Seit 1. Jänner 2025 leite ich den Bereich Corporate Finance bei Infina und entwickle als designierter Geschäftsführer maßgeschneiderte Finanzierungs- und Beratungslösungen für unsere Kunden.

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