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Einheitswert in Österreich

Frau zeigt auf kleines Haus, Rechner und Laptop
Gerhard Veichtlbauer
Autor: Ing. Gerhard Veichtlbauer
Kategorie: Finanzierung
Datum: 07.09.2026

Als es noch Schenkungs- und Erbschaftssteuer in Österreich gab (vor August 2008) dienten Einheitswerte als Bemessungsgrundlage der zu entrichteten Schenkungs- oder Erbschaftssteuer. Heute zeigen sie Ihnen noch den steuerlichen Wert eines Grundstücks bzw. die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer und in manchen Fällen auch für die Grunderwerbsteuer. Dieser Beitrag setzt sich mit wichtigen Fakten rund um den Einheitswert auseinander.

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Das Wichtigste im Überblick

  • Der Einheitswert für Grundstücke und Immobilien wird vom Finanzamt nach einem gesetzlich vorgeschriebenen und vereinheitlichten Verfahren berechnet.
  • In der Berechnung der Grunderwerbsteuer spielt der Einheitswert als Bemessungsgrundlage eine Rolle. Ein Anwendungsfall sind beispielsweise Transaktionen unter engsten Verwandten.
  • Der Einheitswert einer Immobilie ist aus dem Einheitswertbescheid ersichtlich.
  • Nach Ausstellung ist der Einheitswertbescheid vom Finanzamt einige Jahre gültig. Die Dauer der Gültigkeit kann variieren, beträgt jedoch in der Regel zwischen 6 und 10 Jahren.
  • Der Einheitswertbescheid dient Eigentümern als offizieller Nachweis des steuerlichen Immobilienwerts und ist Grundlage für die Berechnung von Grundsteuer und gegebenenfalls Grunderwerbsteuer.

Einheitswert in Österreich: Im Video erklärt

Der Einheitswert ist ein steuerlicher Wert für Grundstücke und Immobilien und dient als Grundlage für bestimmte Steuern und Abgaben in Österreich. Im Video erfahren Sie, wie sich der Einheitswert vom Verkehrswert unterscheidet, wofür er relevant ist und wie Sie den Einheitswert einer Immobilie herausfinden können.

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Definition: Was ist der Einheitswert?

Normalerweise hängt die Bewertung einer Liegenschaft von zahlreichen Faktoren ab, die im Zuge eines Schätzungsgutachtens verarbeitet werden. Das Finanzamt hat hingegen sein Rechenschema vereinheitlicht. Vereinfacht ausgedrückt ist der Einheitswert ein Wert für Grundstücke und Immobilien, der nach einem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren berechnet wird und der als Bemessungsgrundlage für verschiedene Steuern und Abgaben herangezogen wird.

Hinweis: DerEinheitswert ist unabhängig vom Verkehrswert einer Liegenschaft. Trotzdem gibt es auch bei den Einheitswerten je nach Lage und Standort Unterschiede.


Wann braucht man den Einheitswert?

Nachfolgend Fälle, bei denen der Einheitswert eine Rolle spielt. Ohne Einheitswert könnten so manche Abgaben nicht berechnet werden.

Berechnung der Grundsteuer

Die Berechnung der Grundsteuer richtet sich nach den Vorschriften des §§ 18 und 19 des Grundsteuergesetzes: Die Grundsteuermesszahl beträgt allgemein bei Grundstücken 0,2 Prozent. Sie ermäßigt sich für Einfamilienhäuser auf 0,05 Prozent für die ersten 3.650 Euro des Einheitswertes und 0,1 Prozent für die nächsten begonnenen oder vollen 7.300 Euro des Einheitswerts.

Beispiel: Das Finanzamt setzt den Einheitswert Ihres Einfamilienhauses mit 20.000 Euro fest, dann bezahlen Sie für die ersten 3.650 Euro nur 1,825 Euro (0,5 Promille), für die nächsten 7.300 Euro ein Promille, also 7,30 Euro und für die verbliebenen 9.050 Euro zwei Promille, also 18,10 Euro. Insgesamt kommen Sie dann auf 27,22 Euro an Steuermessbetrag. Dieser wird mit einem Hebesatz der Gemeinde (abhängig von der Gemeinde, max. 500 Prozent) multipliziert und dies ergibt die jährliche Grundsteuer, die in vier Teilbeträgen eingehoben wird.

In Spezialfällen: Berechnung der Grunderwerbsteuer

Bei manchen Erwerbsvorgängen von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken wird der einfache Einheitswert als Bemessungsgrundlage herangezogen, nämlich:

  • Bei Transaktionen mit Ihren Angehörigen und engsten Verwandten kommt nur der einfache Einheitswert zum Tragen und Sie erfreuen sich einer besonders niedrigen Grunderwerbsteuer.
  • Bei Familien-Transaktionen im Zuge einer Erbschaft.
  • Bei Gesellschafterwechsel, Anteilsvereinigungen bzw. –übertragungen und Umgründungen nach dem Umgründungssteuergesetz (UmgrStG).

Berechnung der Einkommenssteuer für Land- und Forstwirtschaft

Berechnen Sie die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft mittels Vollpauschalierung, dann spielen Einheitswerte in der Berechnung der Einkommenssteuer folgende Rolle:

  • Bei den Vollpauschalierungsgrenzen gibt es eine Obergrenze von 75.000 Euro selbst bewirtschafteter Einheitswert.
  • Der Gewinngrundbetrag macht 42 % des maßgeblichen Einheitswertes aus.

Für den maßgeblichen Einheitswert für den Gewinngrundbetrag sind Zupachtungen und Verpachtungen zu berücksichtigen.

Tipp: Mehr Details zu den Regelung von Einkünften aus Land-und Forstwirtschaft entnehmen Sie: https://www.usp.gv.at/steuern-finanzen/einkommensteuer/einkuenfte-aus-LuF.html


Wer bestimmt den Einheitswert eines Hauses oder einer Wohnung?

DasFinanzamt stellt in Österreich den Einheitswert fest. Sie dürfen diesen Wert nicht selbst berechnen. Das Verfahren steht allerdings aufgrund seiner Intransparenz verstärkt unter Kritik, vor allem auch wegen der veralteten Datengrundlage. Hat das Finanzamt den Einheitswert festgestellt, erhalten Sie als Grundstückseigentümer den Einheitswertbescheid. Die Dauer der Gültigkeit kann variieren, beträgt jedoch in der Regel zwischen 6 und 10 Jahren. Konkret: Der Einheitswertbescheid in Österreich bleibt in der Regel bis zur nächsten Hauptfeststellung gültig. Diese Hauptfeststellung erfolgt periodisch, sodass der festgesetzte Einheitswert bis zum nächsten Stichtag seine Gültigkeit behält.


Wie finde ich den Einheitswert meiner Immobilie heraus?

Der einfachste Weg ist für Sie, Ihren Einheitswertbescheid heranzuziehen. Eine weitere Möglichkeit, den Einheitswert Ihrer Liegenschaft zu finden, wäre im Grundsteuerbescheid nachzusehen. Eine weitere Möglichkeit wäre für Sie eine Erkundigung beim Finanzamt.

Beispiel: Einheitswert eines typischen Einfamilienhauses
In Österreich liegt die durchschnittliche Wohnnutzfläche eines Einfamilienhauses bei etwa 120 bis 150 Quadratmetern. Dieser Durchschnittswert kann als grobe Schätzung verstanden werden. Ausgehend von 150 Quadratmetern Wohnnutzfläche und einem durchschnittlichen Wert pro Quadratmeter von 3.500 Euro ergibt sich ein Verkehrswert in Höhe von 525.000 Euro. Bei der Ermittlung des Einheitswerts wird das Finanzamt unterschiedliche Parameter wie Wohnnutzfläche, Bauklasse, Kubus, Lage und andere Faktoren mitberücksichtigen. Eine genaue Bestimmung des Einheitswerts ist aber nur individuell möglich. Beispielhaft wird der ermittelte Einheitswert für das hier beschriebene Einfamilienhaus zwischen 25.000 und 45.000 Euro liegen.


Einheitswert berechnen: So geht das Finanzamt vor

Das Finanzamt hat komplexe einheitliche Berechnungsmethoden zur Ermittlung der Einheitswerte, wobei die Lage des Grundstücks eine Rolle spielt.

Unbebaute Grundstücke

Der Einheitswert errechnet sich aus dem sogenannten Bodenwert. Man spricht auch vom gemeinen Wert von Grund und Bodens, wobei die Wertverhältnisse aus dem Jahr 1973, unter Berücksichtigung des Abgabenänderungsgesetzes 1982, maßgeblich sind. Einfluss auf die Ermittlung des Einheitswerts hat auch das Bewertungsgesetz. Im Bewertungsgesetz wird unter anderem geregelt, welche Einflussfaktoren zu einer Kürzung oder einer Erhöhung des Einheitswerts führen.

Bebaute Grundstücke

Für die Errechnung des Einheitswerts bebauter Grundstücke ist zwischen dem Boden- (siehe unbebaute Grundstücke) sowie dem Gebäudewert zu unterscheiden. Bei der Ermittlung des Gebäudewerts wird durch das Finanzamt der Herstellungswert des Gebäudes ermittelt. In der Berechnung des Einheitswerts werden dabei individuelle Werte pro Geschoss errechnet und dann summiert. Auch Garagen werden berücksichtigt. Für die Ermittlung des Einheitswerts bebauter Grundstücke ist das Bewertungsgesetz ebenso von erheblicher Relevanz.


Der Einheitswert: Basis für Berechnung der Grundsteuer

Der Einheitswert ist heute noch die Grundlage zur Berechnung von Grundsteuer und in manchen Fällen der Grunderwerbsteuer. Letzteres kommt im Agrarbereich und bei Transaktionen unter engsten Verwandten vor. 

In vielen anderen Fällen ist aber eben nicht der Einheitswert, sondern eine andere (meist höhere) Bemessungsgrundlage die Basis für die Berechnung der Grunderwerbsteuer. Zu bezahlen ist die Grunderwerbsteuer immer, aber der Berechnungsvorgang ist unterschiedlich.

Der Einheitswert von Grundstücken und Immobilien wird vom Finanzamt nach einem gesetzlich festgelegten, einheitlichen Verfahren berechnet. Den aktuellen Einheitswert Ihrer Liegenschaft finden Sie im neuesten Einheitswertbescheid des Finanzamts.


FAQs zum Einheitswert

Grundsteuerpflichtige Hausbesitzer und Eigentümer von landwirtschaftlichen Grundstücken bekommen vom Finanzamt einen Einheitswertbescheid.

Der Einheitswert ist ein steuerlicher Orientierungswert des Finanzamts, der als pauschale Berechnungsgrundlage für Abgaben wie die Grundsteuer dient. Er liegt in der Regel unter dem tatsächlichen Marktwert, da er auf historischen, seit Jahrzehnten nicht mehr an den Immobilienmarkt angepassten Wertansätzen basiert.

Den Einheitswert finde Sie ausschließlich auf dem Einheitswertbescheid des Finanzamts – entweder direkt im Kopfbereich unter den Stammdaten oder im Haupttext der Feststellung. Auf dem jährlichen Grundsteuerbescheid Ihrer Gemeinde ist er in der Regel nicht angeführt; dort wird lediglich der daraus berechnete Grundsteuermessbetrag ausgewiesen. Alternativ können Sie Ihren aktuellen Einheitswertbescheid jederzeit digital über FinanzOnline im Bereich der Bescheide einsehen.

Diesen berechnet das Finanzamt nach einem vorgegebenen Schema. Für Einfamilienhäuser sind Werte von 15.000 bis 50.000 Euro üblich.

Der Einheitswert wird vom Finanzamt auf Basis gesetzlich festgelegter Bewertungsgrundlagen ermittelt. Dabei werden Grundstücksgröße, Lage, Nutzung, Bauart und Ertragsverhältnisse berücksichtigt. Die Werte stammen aus dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1973 und werden seither nur bei Änderungen fortgeschrieben.

Bildquellen:  laddawan / Adobe Stock, Andrey Popov / Adobe Stock, insta_photos / Adobe Stock
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Gerhard Veichtlbauer
Über den Autor: Ing. Gerhard Veichtlbauer
Position: Leiter Corporate Finance & designierter Geschäftsführer

Meine Finanz- und Beratungskompetenz basiert auf 14 Jahren Erfahrung im Bankensektor, in denen ich unter anderem als Vertriebsleiter, Prokurist und Bankstellenleiter tätig war. Seit 2020 bin ich als ungebundener Kreditvermittler bei Infina aktiv und durfte innerhalb von drei Jahren den zweitgrößten Infina-Standort Österreichs aufbauen. Ergänzend zu meiner erfolgreich abgelegten Befähigungsprüfung zum Unternehmensberater engagiere ich mich in der Wirtschaftskammer Salzburg im Ausschuss der Finanzdienstleister. Seit 1. Jänner 2025 leite ich den Bereich Corporate Finance bei Infina und entwickle als designierter Geschäftsführer maßgeschneiderte Finanzierungs- und Beratungslösungen für unsere Kunden.

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