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Heizkostenverteiler: Funktion, Kosten und Eichung

Autor: Hagen Luckert
Kategorie: Recht
Datum: 02.06.2025

In Mehrparteienhäusern werden Heizkosten oft nicht pauschal, sondern nutzungsabhängig abgerechnet, was zum Einen Fairness schafft, jedoch auch eine präzise Messung erfordert. Der Heizkostenverteiler spielt dabei eine zentrale Rolle. Doch wie funktionieren diese Geräte, welche Pflichten bestehen rund um Eichung und Wartung und wie wirken sie sich auf die Nebenkosten der Heizungsanlage aus?


Heizkostenverteiler: Das Wichtigste im Überblick

  • Heizkostenverteiler erfassen den Wärmeverbrauch einzelner Heizkörper zur verursachergerechten Abrechnung.
  • Es gibt zwei Hauptarten: Verdunstungs- und elektronische Heizkostenverteiler.
  • Alle Geräte unterliegen der gesetzlichen Eichpflicht.
  • Auch Wärmezähler an Heizkörpern und zentrale Heizungszähler spielen eine Rolle bei der genauen Verbrauchsermittlung.
  • Die Kosten für Anschaffung, Eichung und Wartung sind umlagefähige Nebenkosten der Heizungsanlage.
  • Vermieter sind verpflichtet, nur korrekt geeichte Heizkostenzähler zu verwenden – sonst drohen Rechtsfolgen.

Wie funktioniert ein Heizkostenverteiler?

Ein Heizkostenverteiler ist ein kleines Gerät, das direkt am Heizkörper montiert wird und dort den individuellen Verbrauch misst. Je nach Gerätetyp geschieht das unterschiedlich:

  • Verdunstungsgeräte nutzen eine mit Flüssigkeit gefüllte Ampulle, die sich bei Wärme verdunstet. Der Verbrauch wird anhand des Flüssigkeitsstands abgelesen.
  • Elektronische Heizkostenverteiler arbeiten mit Temperaturfühlern, die Differenzwerte zwischen Heizkörper und Raumluft aufzeichnen. Diese Daten werden gespeichert und bei der jährlichen Abrechnung berücksichtigt.

Die erfassten Werte sind sogenannte Einheiten: sie ermöglichen eine relative Verteilung der Gesamtheizkosten unter den Mietparteien. Eine direkte Umrechnung in Euro erfolgt nicht am Gerät, sondern durch den Abrechnungsdienstleister.

Der individuelle Verbrauch in einer Wohnung kann auch dann gemessen werden, wenn es eine Hauszentralheizung gibt. Es ist also z.B. nicht zwingend nötig, dass eine Gastherme in der jeweiligen Wohneinheit vorhanden ist.


Heizkostenzähler und Wärmezähler im Vergleich

Während der Heizkostenverteiler einzelne Heizkörper erfasst, gibt es auch Wärmezähler, die in zentralen Heizanlagen installiert werden und den Gesamtverbrauch einer Wohneinheit oder des gesamten Hauses messen. Diese Geräte funktionieren auf Basis von Temperatur- und Volumenmessung und sind deutlich präziser und teurer.

Heizkostenzähler ist ein eher umgangssprachlicher Begriff und wird oft synonym für Heizkostenverteiler verwendet. Bei Neubauten oder modernisierten Anlagen kommen zunehmend Wärmezähler auf Wohneinheitsebene zum Einsatz, während bei älteren Häusern Heizkostenverteiler Standard sind.


Eichung: Was Sie wissen müssen

Alle Messgeräte, die zur Abrechnung von Betriebskosten verwendet werden, unterliegen der gesetzlichen Eichpflicht gemäß dem Maß- und Eichgesetz. Für Heizkostenverteiler bedeutet das:

  • Eichfrist: 6 Jahre bei elektronischen Geräten (bei Verdunstungsgeräten entfällt die Eichung, da sie jährlich ausgetauscht werden).
  • Nachweis: Die Geräte müssen sichtbar mit einem Eichsiegel bzw. Herstellungsjahr versehen sein.
  • Kosten: Die Eichung ist umlagefähig – also Teil der Nebenkosten der Heizungsanlage.

Wichtig: Wird ein Gerät verwendet, dessen Eichfrist abgelaufen ist, darf der Verbrauchswert nicht für die Nebenkostenabrechnung herangezogen werden. In Streitfällen können Mieter die Abrechnung anfechten, mit guten Erfolgsaussichten.


Heizungsanlage und Nebenkosten: Was ist umlagefähig?

Die Heizkostenverordnung erlaubt Vermietern, bestimmte Kosten als Betriebskosten auf die Mieter umzulegen. Dazu zählen unter anderem:

  • Miete und Wartung der Heizkostenverteiler oder Wärmezähler
  • Kosten für die Ablesung durch Dienstleister
  • Eichkosten
  • Verbrauchsabhängige Energiekosten (z. B. Fernwärme, Gas, Heizöl)

Wichtig ist, dass die Abrechnung transparent, nachvollziehbar und gesetzeskonform erfolgt. Ungeeichte oder defekte Messgeräte führen zu einer ungültigen Abrechnung mit potenziellen Rückforderungen. Typischerweise werden mit der gesamten Abrechnung der Heizkosten daher spezialisierte Unternehmen beauftragt, sodass nicht der Vermieter selbst in dieses fachspezifische Thema involviert wird.

Wer trägt die Verantwortung?

In der Regel ist der Eigentümer bzw. Vermieter für die Installation und Wartung der Heizkostenverteiler zuständig. Die Auswahl des Geräts, die Beauftragung des Ablesedienstes und die Einhaltung der Eichfristen liegen in seiner Verantwortung. Mieter wiederum haben ein Recht auf:

  • Einsicht in die Messwerte und Abrechnungsmethoden
  • Korrekte Verteilung der Heizkosten gemäß gemessenem Verbrauch
  • Gültige und aktuelle Geräte zur Verbrauchserfassung

Insbesondere in Eigentümergemeinschaften empfiehlt es sich, bei der jährlichen Eigentümerversammlung die Messausstattung zu thematisieren, da es auch technologische Fortschritte gibt und eine Umstellung der Messgeräte Vorteile mit sich bringen kann (z.B. Möglichkeit der Fernablese).

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Technische Entwicklung: Wohin geht die Reise?

Moderne Heizkostenverteiler sind zunehmend funkbasiert und können auch aus der Ferne abgelesen werden. Das spart Aufwand, verhindert Ableseprobleme bei Abwesenheit und reduziert Fehlerquellen. Gleichzeitig kommen smarte Systeme zum Einsatz, die mit digitalen Thermostaten gekoppelt sind und den Energieverbrauch optimieren.

Auch die Integration in Smart-Home-Lösungen und digitale Nebenkostenabrechnung wird in Zukunft eine größere Rolle spielen. Eigentümer sollten daher frühzeitig prüfen, welche Technologien langfristig sinnvoll und wirtschaftlich sind.

Tipp: Lesen Sie mehr zum Thema in unserem Ratgeber “Energetische Sanierung der Heizung


Häufige Fragen: Heizkostenverteiler

Ein Heizkostenverteiler misst den Verbrauch an einzelnen Heizkörpern zur späteren Verteilung der Heizkosten.

Elektronische Heizkostenverteiler müssen alle 6 Jahre geeicht oder ausgetauscht werden.

Die Miete, Wartung und Eichung der Geräte dürfen als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden.

Ohne gültige Eichung darf der Verbrauchswert nicht für die Abrechnung verwendet werden, jedoch können Mieter dann die Zahlung verweigern.

Wärmezähler messen die Wärmemenge direkt, Heizkostenverteiler erfassen nur relative Verbrauchseinheiten am Heizkörper.

In Mehrparteienhäusern mit zentraler Heizungsanlage ist die verbrauchsabhängige Abrechnung gesetzlich vorgeschrieben und damit auch der Einsatz entsprechender Geräte.


Bildquellen: DBA / Adobe Stock, USeePhoto / Adobe Stock
Rechtshinweise zu unseren Ratgebern finden Sie in unserer Verbraucherschutzinformation.


Über den Autor: Hagen Luckert
Position: Geschäftsführer

Meine gesamte berufliche Laufbahn habe ich im Kreditbereich verbracht. Zunächst im Sparkassen- sowie im Großbankensektor in Deutschland. Nach Leitung der Business-Unit Kreditstrategie- und Organisation in einem großen Beratungsunternehmen war ich als Geschäftsführer einer Kreditfabrik tätig. Im Anschluss daran wurde ich als Vorstand in einem Softwareunternehmen für künstliche Intelligenz im Bankenbereich berufen und habe 2019 in die Geschäftsführung von Infina gewechselt. Die ständige Recherche, strukturierte Aufbereitung sowie verständliche Veröffentlichung von allen Fragestellungen rund um das Kreditgeschäft gehören zu den wesentlichen Schwerpunktsetzungen meiner Funktion.

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