Energetische Sanierung steuerlich absetzen: Was gilt 2024?

Mann hat Geldscheine in der Hand
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Autor: Mag. Harald Draxl
Kategorie: Recht
Datum: 23.01.2024

Im Zuge der ökosozialen Steuerreform 2022 können Sie die energetische Sanierung von Häusern oder Wohnungen auch im Jahr 2023 und 2024 von Ihrer Einkommenssteuer absetzen. Das ermöglicht Ihnen der Gesetzgeber in Form einer pauschalen Berücksichtigung von Sonderausgaben. Dieser Beitrag zeigt Ihnen absetzbare Maßnahmen, Voraussetzungen und die konkrete Vorgangsweise.


Das Wichtigste im Überblick

  • Privatpersonen, die Gebäude (auch Teile davon) bzw. Wohnungen für private Zwecke nutzen, kommen in den Genuss einer Öko-Sonderausgabenpauschale.
  • Bei thermisch-energetischer Sanierung stehen Ihnen jährlich 800 Euro verteilt auf fünf Jahre als Sonderausgabenpauschale zu. Im Falle eines Heizkesseltausches sind es 400 Euro pro Jahr.
  • Voraussetzungen: Die Mindest-Nettoinvestitionen (tatsächliche Ausgaben abzüglich ausbezahlter öffentlicher Förderungen) muss mindestens 4.000 Euro bei thermisch-energetischer Sanierung und mindestens 2.000 Euro bei einem Kesseltausch betragen.
  • Unter bestimmten Umständen verlängert sich der Berücksichtigungszeitraum der Pauschalen auf zehn Jahre.

Kann man die energetische Sanierung 2023 und Folgejahr steuerlich absetzen?

Im Kalenderjahr 2023 und Folgejahr steht Ihnen in Österreich für eine geförderte thermisch-energetische Sanierung auf fünf Jahre eine Öko-Sonderausgabenpauschale von jährlich 800 Euro zur Verfügung. Weitere 400 Euro auf fünf Jahre können Sie jährlich für einen geförderten „Heizkesseltauschvon der Einkommensteuer absetzen.


Welche Maßnahmen sind steuerlich absetzbar?

Eine ganze Reihe von Maßnahmen fallen unter den Begriff „thermisch-energetische“ Sanierung und auch beim Austausch eines fossilen Heizungssystems sollten Sie auf Details achten.

Falls Sie eine Finanzierung der energetischen Sanierung benötigen, finden Sie zu diesem Thema einen umfassenden Ratgeber: Energetische Sanierung: Welche Finanzierung kommt in Frage?

 

Thermisch-energetische Sanierung

Folgende Maßnahmen, mit dem Ziel die Energie- und Wärmeeffizienz eines Gebäudes zu verbessern, fallen darunter:

Mehr Infos zum Thema „Energetische Sanierung“ erhalten Sie in unserem Ratgeber: Energetische Sanierung 2024: Was Sie dazu wissen müssen.

Austausch eines fossilen Heizungssystems

Dies umfasst den Ersatz eines auf fossile Brennstoffe, wie Öl, Gas, Kohle, Koks/Allesbrenner, oder auf Strom basierenden Heizsystems gegen eine neue klimafreundliche Alternative. Dazu zählen hocheffiziente oder klimafreundliche Nah-/Fernwärmeheizungen, Holzzentralheizungen wie Pellets Heizungen, oder Wärmepumpen. Allerdings ist Ihre Öko-Sonderausgabenpauschale an die Auszahlung einer Bundesförderung geknüpft. Darüber hinaus gibt es noch Untergrenzen bei den Nettoinvestitionssummen abzüglich ausbezahlter Förderungen, die im Falle der thermisch-energetischen Sanierung 4.000 Euro und beim Kesseltausch 2.000 Euro überschreiten müssen.

Exkurs: Alters- oder behindertengerechte Sanierung absetzen

Behinderte Personen können in Österreich außergewöhnliche Belastungen von der Einkommensteuer absetzen (Bundesministerium Finanzen). Darunter fällt auch eine rollstuhlgerechte Adaptierung der Wohnung. Dafür gibt es vom Grad der Behinderung abhängige Pauschalbeträge ohne Selbstbehalt. Diese beginnen ab einem Grad der Behinderung von 25 % mit 124 Euro pro Jahr und steigen ab einer Behinderung von 95 % auf jährlich 1.198 Euro. Wesentlich stärker ins Gewicht fallen – unabhängig vom körperlichen Zustand des Antragstellers – Zuschüsse und Förderungen für barrierefreies Wohnen im Alter. Mehr zu dieser Thematik erfahren Sie in folgenden Ratgebern:
Altersgerechte Wohnungen: Worauf kommt es an?
Umbau Badezimmer: altersgerecht und sicher im Bad


Wer kann die energetische Sanierung absetzen?

Als Empfänger müssen Sie eine natürliche Person sein. Im Falle von Wohnungseigentumsgemeinschaften ist jeder Eigentümer anspruchsberechtigt. Körperschaften wie AGs, GmbHs oder Vereine bekommen keine Sonderausgabenpauschale. Ist jemand Gesellschafter einer Personengesellschaft besteht Zugang zur Pauschale, sofern die Sanierungsausgaben keine Betriebsausgabe darstellen.

Exkurs: Können Unternehmen energetische Sanierungskosten absetzen?

Im Rahmen der Öko-Sonderausgabenpauschale ist dies nicht möglich, da Sanierungsmaßnahmen privat genutzte Wohnungen oder Gebäude bzw. einen privat genutzten Gebäudeteil betreffen müssen. In Frage kommen vor allem Ein- und Zweifamilienhäuser, Reihenhäuser und private Wohnungen. Sanierungsmaßnahmen für betrieblich genutzte oder vermietete Gebäude(teile) bzw. Unternehmen sind nicht begünstigt.


Voraussetzungen: energetische Sanierung von der Steuer absetzen

  • Geförderte Maßnahmen: Staatliche Förderungen für die energetische Sanierung sind eine Grundvoraussetzung. Mehr Infos zu Sanierungsförderungen finden Sie in diesem Ratgeber: Energetische Sanierung: Förderungen 2024 im Überblick
  • Natürliche Personen, die Wohnungen, (Teile von) Ein- und Zweifamilienhäusern oder Reihenhäusern privat nutzen, können die energetische Sanierung von der Steuer absetzen.
  • Mindestinvestitionshöhe abzüglich Förderungen von über 4.000 Euro im Falle der thermisch-energetischen Sanierung und von über 2.000 Euro bei Austausch eines fossilen Heizsystems.
  • Das Förderansuchen muss nach dem 31.03.2022 bei der Kommunalkredit Public Consulting (KPC) eingebracht worden sein und die gewährte Förderung wurde nach dem 30.06.2022 ausbezahlt.
  • Einwilligung zur Datenübermittlung an das Finanzamt.

Beispiel 1: Abzugsfähige Teilsanierung
Für Dämmungen der Kellerdecke und der obersten Geschossdecke sowie dem Austausch von 80 % der Fenster in einem 50jährigen Einfamilienhaus werden am 15. April 2023 20.000 Euro bezahlt. Der Heizwärmebedarf sinkt um 50 %. Als Hausbesitzer erhalten Sie vom Bund eine nicht rückzahlbare Förderung in Höhe von 6.000 Euro (Sanierungsscheck) und das Bundesland Niederösterreich stellt weitere 1.200 Euro (Sanierung mit Energieausweis) zur Verfügung. Somit liegt Ihr Nettoaufwand nach Abzug der Förderungen bei 12.800 Euro und damit über 4.000 Euro. Die Öko-Sonderausgabenpauschale von 4.000 Euro verteilt auf fünf Jahre wird wirksam.

Beispiel 2: Nettoinvestition zu niedrig und nicht abzugsfähig
Bei einem Haus, das älter als 20 Jahre ist, haben Sie am 30.05.2023 für eine Kellerdecken-Dämmung 6.000 Euro bezahlt. Die Endabrechnung ermöglicht Ihnen eine Bundesförderung von 3.800 Euro wegen des Einsatzes nachwachsender Rohstoffe bei den Dämmmaterialien. Das Land Niederösterreich gewährt Ihnen noch einen Einmalzuschuss von 600 Euro. Die verbleibenden Nettoausgaben von 1.600 Euro liegen unter der Grenze von 4.000 Euro. Sie erhalten daher keinen Sonderausgabenabzug.


Energetische Sanierung: Abschreibung im Verlauf der Jahre

Je nach Gestaltung des Ablaufs der Projekte kann sich die Abschreibung der energetischen Sanierung auf fünf oder sogar zehn Jahre verteilen. Den Unterschied zeigen Ihnen nachfolgende Beispiele:

Beispiel 1: Einmalige Maßnahme und Verteilung auf fünf Jahre
In einem Altbau erfolgte im Januar 2024 ein Heizkesseltausch in Form der Installation einer „Holzheizung“. Im März 2024 werden die Förderungen ausbezahlt und die Nettoinvestitionssumme liegt noch immer bei 7.000 Euro. Erstmals beginnend mit der Einkommensteuererklärung bzw. der Arbeitnehmerveranlagung 2024 können auf fünf Jahre jeweils 400 Euro im Rahmen der Öko-Sonderausgabenpauschale (insgesamt also 2.000 Euro) von der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer abgesetzt werden.

Beispiel 2: Wenn sich die Öko-Sonderausgabenpauschale über zehn Jahre verteilt
Grundsätzlich: Wenn Sie innerhalb von fünf Jahren, auf die sich bereits die Sonderausgaben eines ökologischen Sanierungsprojektes verteilen, weitere Ausgaben für thermisch-energetische Sanierungsmaßnahmen und/oder einen Heizkesseltausch tätigen, und Sie dafür auch staatliche Förderungen erhalten, erfolgt eine Verlängerung des Berücksichtigungszeitraums auf zehn Jahre.

Genaueres zeigt eine Fortsetzung von Beispiel 1: Im Mai 2025 erfolgt dann eine thermisch-energetische Sanierung. Abzüglich Förderungen bleiben Nettoinvestitionen von 10.000 Euro übrig. Von 2024 bis 2028 können Sie jährlich für den Heizkesseltausch 400 Euro berücksichtigen. Ab dem Jahr 2029 bis zum Jahr 2033 können Sie jährlich 800 Euro als Öko-Sonderausgabenpauschale für die thermisch-energetische Sanierung (insgesamt: 4.000 Euro) absetzen.


Wie gehe ich vor, um die Sanierungskosten abzusetzen?

Die Abwicklung erfolgt im Zuge des Jahressteuerausgleiches bzw. der Arbeitnehmerveranlagung und im Falle mehrerer Einkunftsarten im Rahmen der Einkommenssteuererklärung. Wichtige Voraussetzungen: Den Antrag auf Öko-Sonderausgabenpauschale müssen Sie direkt im Zuge der Beantragung der Bundesförderung bei der Kommunalkredit Public Consulting (KPC) stellen. Auch müssen Sie zur Datenübermittlung an das Finanzamt einwilligen.

Die gute Nachricht: Die Übermittlung Ihrer Daten, die für die Berücksichtigung der Pauschale erforderlich sind, erfolgt durch die KPC. Sie haben dann bei der Einkommensteuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung keinen Zusatzaufwand mehr, denn: Das Ihnen zustehende Pauschale berücksichtigt das Finanzamt automatisch im Rahmen der Einkommensteuer- bzw. Arbeitnehmerveranlagung.


Lässt sich die energetische Sanierung bei einem vermieteten Gebäude absetzen?

Zwar ist eine Absetzung dieser Ausgaben im Rahmen des Öko-Sonderausgabenpauschale nicht möglich, aber im Zuge der Vermietung von Anlegerwohnungen oder Wohnhäusern haben Sie alternative Möglichkeiten:

Bei Sanierungen handelt es sich um Instandsetzungsaufwendungen, die entweder den Nutzwert des Gebäudes erhöhen oder die Nutzungsdauer erheblich steigern. Darunter fallen der Austausch von Türen und Fenstern, die Erneuerung der Heizung, Elektro- und Sanitärinstallationen oder Dämmmaßnahmen. Mindestens ein Viertel der Gebäudeteile muss von der Sanierung betroffen sein oder die Arbeiten verlängern die Nutzungsdauer um mindestens 25 %. Dann können Sie, als Vermieter, die Aufwendungen dafür in einem 15-Jahres-Zeitraum abschreiben.


Energetische Sanierung steuerlich absetzen und Geld sparen

2024 bringt Ihnen, neben der Förderung mittels Sanierungsschecks, vor allem die erneute Möglichkeit im Zuge der Öko-Sonderausgabenpauschale energetische Sanierungen steuerlich abzusetzen. Für den Austausch eines fossilen Heizsystems gegen eine klimafreundliche Variante können Sie im Falle staatlicher Förderung ab einer Nettoinvestition von über 2.000 Euro auf fünf Jahre verteilt jeweils 400 Euro pro Jahr von der Einkommensteuer absetzen. Im Falle thermisch- energetischer Sanierungsmaßnahmen sind es ab einer Nettoinvestition von über 4.000 Euro sogar 800 Euro pro Jahr.


Weitere Fragen

 

Im Falle von Eigenheimen und Eigentumswohnungen erhalten Sie die Öko-Sonderausgabenpauschale für Maßnahmen thermisch-energetischer Sanierung von Gebäuden und den Austausch eines fossilen Heizungssystems durch eine klimafreundliche Alternative. Im Falle vermieteter Anlegerwohnungen können Sie Instandsetzungsaufwendungen (die den Nutzungswert wesentlich erhöhen bzw. die Nutzungsdauer wesentlich verlängern) über 15 Jahre abschreiben.

 

 

Die Erklärung, dass eine Öko-Sonderausgabenpauschale in Anspruch genommen werden soll, müssen Sie direkt im Zuge der Beantragung der Bundesförderung beider Kommunalkredit Public Consulting abgeben. Diese müssen Sie zur Übermittlung Ihrer Daten ans Finanzamt ermächtigen. Dann wird die Sonderausgabenpauschale im Rahmen der Einkommensteuer-/Arbeitnehmerveranlagung automatisch berücksichtigt.

 

 

Sofern der Austausch den Förderbedingungen entspricht und abzüglich Förderungen für diese Einzelbauteilsanierung noch mindestens eine Netto-Investition von 4.000 Euro bleibt, steht Ihnen als Privatperson dafür auf fünf Jahre verteilt eine Öko-Sonderausgabenpauschale von jährlich 800 Euro zu.

 

 

Energetische Sanierung hat die Einsparung von Energiekosten zum Ziel. Beispiele von Maßnahmen sin die Dämmung von Außenwänden, Geschoßdecken, Dächern und Kellerböden sowie der Austausch von Fenstern und/oder Außentüren.

 

Bildquellen:  vegefox.com / Adobe Stock, Andrey Popov / Adobe Stock,  fizkes / Adobe Stock
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Über den Autor: Mag. Harald Draxl
Position: Geschäftsführer

Meine Kreditkompetenz habe ich 1995 durch die Leitung des Gewerbekunden-Centers bei der Creditanstalt AG und seit 1997 als Baufinanzierungs-Spezialist bei der CA Baufinanzierungs-Beratung GmbH aufgebaut. Im Jahr 2002 wurde ich Gesellschafter bei der Infina und ab November 2004 in die Geschäftsführung berufen. Meine Zuständigkeit ist seither die Leitung unseres Vertriebes und der Banken-Kooperationen. Ich beschäftige mich tagtäglich mit den Entwicklungen am österreichischen Kredit- und Immobilienmarkt, um unsere gesamte Vertriebsorganisation stets über die besten Produkte und aktuellen Zinssätze für die Kundenberatungen auf dem Laufenden zu halten.

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