Im Zuge der ökosozialen Steuerreform 2022 können Sie die energetische Sanierung von Häusern oder Wohnungen auch im Jahr 2024, 2025 und 2026 von Ihrer Einkommenssteuer absetzen. Das ermöglicht Ihnen der Gesetzgeber in Form einer pauschalen Berücksichtigung von Sonderausgaben. Dieser Beitrag zeigt Ihnen absetzbare Maßnahmen, Voraussetzungen und die konkrete Vorgangsweise.
Kann man die energetische Sanierung 2025 und 2026 steuerlich absetzen?
Im Kalenderjahr 2026 steht Ihnen in Österreich für eine geförderte thermisch-energetische Sanierung weiterhin eine Öko-Sonderausgabenpauschale in Höhe von jährlich 800 Euro über einen Zeitraum von fünf Jahren zur Verfügung. Voraussetzung für diese steuerliche Absetzbarkeit ist, dass eine Bundesförderung nach dem Umweltförderungsgesetz gewährt wurde und die förderfähigen Kosten die gesetzlichen Mindestgrenzen überschreiten.
Der steuerlich begünstigte Heizkesseltausch (Öko-Sonderausgabenpauschale: 400 Euro jährlich über fünf Jahre) ist auch 2026 wieder möglich, wenn für den Austausch eines fossilen Heizsystems eine Bundesförderung nach dem Umweltförderungsgesetz gewährt wird. Der Heizungstausch wird 2026 im Rahmen der Sanierungsoffensive 2026 (Kesseltausch) über neue Förderfenster weitergeführt. Für einkommensschwache Haushalte steht zusätzlich die Förderaktion „Sauber Heizen für Alle 2026“ zur Verfügung. Die Online-Registrierung ist ab 01.01.2026 möglich; Registrierungen können bis längstens 31.12.2026 eingebracht werden.
Für energetische Sanierungsmaßnahmen bei vermieteten Wohngebäuden galt in den Jahren 2024 und 2025 ein befristeter Ökozuschlag: Ein Zuschlag von 15 % erhöhte die steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen (als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben). Maßgeblich waren Aufwendungen, die in diesen Kalenderjahren angefallen sind. Für Aufwendungen ab dem 1. Januar 2026 ist der Öko-Zuschlag nach derzeitiger Rechtslage nicht mehr vorgesehen; die steuerliche Berücksichtigung erfolgt wieder nach den allgemeinen Bestimmungen, etwa im Rahmen der Verteilung von Instandsetzungsaufwendungen. Ziel der befristeten Regelung war es, Investitionen in thermische Sanierungen und klimafreundliche Heizsysteme zu fördern sowie Energieverbrauch und CO₂-Ausstoß nachhaltig zu reduzieren.
Welche Maßnahmen sind steuerlich absetzbar?
Eine ganze Reihe von Maßnahmen fallen unter den Begriff „thermisch-energetische“ Sanierung und auch beim Austausch eines fossilen Heizungssystems sollten Sie auf Details achten.
Falls Sie eine Finanzierung der energetischen Sanierung benötigen, finden Sie zu diesem Thema einen umfassenden Ratgeber: Energetische Sanierung: Welche Finanzierung kommt in Frage?
Austausch eines fossilen Heizungssystems
Dies umfasst den Ersatz eines auf fossile Brennstoffe wie Öl, Gas, Kohle, Koks/Allesbrenner oder auf Strom basierenden Heizsystems durch eine klimafreundliche Alternative. Dazu zählen hocheffiziente oder klimafreundliche Nah-/Fernwärmeheizungen, Holzzentralheizungen wie Pelletheizungen oder Wärmepumpen.
Die Öko-Sonderausgabenpauschale ist an die Auszahlung einer Bundesförderung geknüpft. Ein Heizkesseltausch kann daher steuerlich nur dann berücksichtigt werden, wenn für den Umstieg auf ein klimafreundliches Heizsystem eine entsprechende Bundesförderung gewährt und ausbezahlt wurde. Welche Heizungssysteme gefördert werden und welche Voraussetzungen gelten, richtet sich nach den jeweils aktuellen Förderprogrammen.
Die thermisch-energetische Sanierung bleibt jedoch weiterhin förderfähig. Hierfür gelten Mindestinvestitionen:
- Thermisch-energetische Sanierung: Nettoinvestitionen (nach Abzug der ausbezahlten Förderungen) müssen mindestens 4.000 Euro betragen.
- Heizkesseltausch: Eine steuerliche Absetzbarkeit ist derzeit nicht mehr möglich, da keine neue Förderung verfügbar ist.
Exkurs: Alters- oder behindertengerechte Sanierung absetzen
Behinderte Personen können in Österreich außergewöhnliche Belastungen von der Einkommensteuer absetzen (Bundesministerium Finanzen). Darunter fällt auch eine rollstuhlgerechte Adaptierung der Wohnung. Dafür gibt es vom Grad der Behinderung abhängige Pauschalbeträge ohne Selbstbehalt. Diese beginnen ab einem Grad der Behinderung von 25 % mit 124 Euro pro Jahr und steigen ab einer Behinderung von 95 % auf jährlich 1.198 Euro. Wesentlich stärker ins Gewicht fallen – unabhängig vom körperlichen Zustand des Antragstellers – Zuschüsse und Förderungen für barrierefreies Wohnen im Alter. Mehr zu dieser Thematik erfahren Sie in folgenden Ratgebern:
Altersgerechte Wohnungen: Worauf kommt es an?
Umbau Badezimmer: altersgerecht und sicher im Bad
Wer kann die energetische Sanierung absetzen?
Als Empfänger müssen Sie eine natürliche Person sein. Im Falle von Wohnungseigentumsgemeinschaften ist jeder Eigentümer anspruchsberechtigt. Körperschaften wie AGs, GmbHs oder Vereine bekommen keine Sonderausgabenpauschale. Ist jemand Gesellschafter einer Personengesellschaft besteht Zugang zur Pauschale, sofern die Sanierungsausgaben keine Betriebsausgabe darstellen.
Exkurs: Können Unternehmen energetische Sanierungskosten absetzen?
Im Rahmen der Öko-Sonderausgabenpauschale ist dies nicht möglich, da Sanierungsmaßnahmen privat genutzte Wohnungen oder Gebäude bzw. einen privat genutzten Gebäudeteil betreffen müssen. In Frage kommen vor allem Ein- und Zweifamilienhäuser, Reihenhäuser und private Wohnungen. Sanierungsmaßnahmen für betrieblich genutzte oder vermietete Gebäude(teile) bzw. Unternehmen sind nicht begünstigt.
Voraussetzungen: energetische Sanierung von der Steuer absetzen
- Geförderte Maßnahmen: Staatliche Förderungen für die energetische Sanierung sind eine Grundvoraussetzung. Mehr Infos zu Sanierungsförderungen finden Sie in diesem Ratgeber: Energetische Sanierung: Förderungen 2026 im Überblick sowie unter Öko-Sonderausgabenpauschale.
- Natürliche Personen, die Wohnungen, (Teile von) Ein- und Zweifamilienhäusern oder Reihenhäusern privat nutzen, können die energetische Sanierung von der Steuer absetzen.
- Mindestinvestitionshöhe: Die Nettoinvestitionssumme nach Abzug öffentlicher Förderungen muss bei einer thermisch-energetischen Sanierung mindestens 4.000 Euro betragen, um steuerlich abgesetzt werden zu können.
- Einwilligung zur Datenübermittlung an das Finanzamt.
Beispiel 1: Abzugsfähige Teilsanierung
Für Dämmungen der Kellerdecke und der obersten Geschossdecke sowie den Austausch von 80 % der Fenster in einem 50-jährigen Einfamilienhaus werden am 15. April 2026 insgesamt 20.000 Euro bezahlt. Der Heizwärmebedarf sinkt um 50 %. Als Hausbesitzer erhalten Sie eine nicht rückzahlbare Bundesförderung in Höhe von 6.000 Euro sowie eine Landesförderung (z. B. für Sanierung mit Energieausweis) in Höhe von 1.200 Euro. Somit liegt Ihr Nettoaufwand nach Abzug der Förderungen bei 12.800 Euro und damit über der Mindestgrenze von 4.000 Euro. Die Öko-Sonderausgabenpauschale von insgesamt 4.000 Euro wird daher über fünf Jahre berücksichtigt (jährlich 800 Euro).
Beispiel 2: Nettoinvestition zu niedrig und nicht abzugsfähig
Bei einem Haus, das älter als 20 Jahre ist, zahlen Sie am 30.05.2026 für eine Kellerdecken-Dämmung 6.000 Euro. Aufgrund der Förderkriterien (z. B. Einsatz nachhaltiger Dämmmaterialien) erhalten Sie eine Bundesförderung von 3.800 Euro. Zusätzlich gewährt das Bundesland Niederösterreich einen Einmalzuschuss von 600 Euro. Die verbleibenden Nettoausgaben betragen damit 1.600 Euro und liegen unter der Mindestgrenze von 4.000 Euro. Sie erhalten daher keinen Sonderausgabenabzug im Rahmen der Öko-Sonderausgabenpauschale.
Energetische Sanierung: Abschreibung im Verlauf der Jahre
Je nach Gestaltung des Ablaufs der Projekte kann sich die Abschreibung der energetischen Sanierung auf fünf oder sogar zehn Jahre verteilen. Den Unterschied zeigen Ihnen nachfolgende Beispiele:
Beispiel 1: Einmalige Maßnahme und Verteilung auf fünf Jahre
In einem Altbau erfolgt im Januar 2026 ein Heizkesseltausch in Form der Installation einer Holzheizung. Im März 2026 werden die Förderungen ausbezahlt und die Nettoinvestitionssumme liegt weiterhin bei 7.000 Euro. Erstmals beginnend mit der Einkommensteuererklärung bzw. der Arbeitnehmerveranlagung 2026 können auf fünf Jahre jeweils 400 Euro im Rahmen der Öko-Sonderausgabenpauschale (insgesamt also 2.000 Euro) von der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer berücksichtigt werden.
Beispiel 2: Wenn sich die Öko-Sonderausgabenpauschale über zehn Jahre verteilt
Grundsätzlich gilt: Wenn Sie innerhalb von fünf Jahren, auf die sich die Sonderausgaben eines ökologischen Sanierungsprojekts bereits verteilen, weitere Ausgaben für thermisch-energetische Sanierungsmaßnahmen und/oder einen Heizkesseltausch tätigen und dafür auch eine Bundesförderung erhalten, verlängert sich der Berücksichtigungszeitraum auf insgesamt zehn Jahre.
Fortsetzung von Beispiel 1: Im Mai 2027 erfolgt zusätzlich eine thermisch-energetische Sanierung. Abzüglich Förderungen bleiben Nettoinvestitionen von 10.000 Euro übrig. Von 2026 bis 2030 können Sie jährlich für den Heizkesseltausch 400 Euro berücksichtigen. Ab dem Jahr 2031 bis zum Jahr 2035 können Sie jährlich 800 Euro als Öko-Sonderausgabenpauschale für die thermisch-energetische Sanierung (insgesamt 4.000 Euro) geltend machen.
Wie gehe ich vor, um die Sanierungskosten abzusetzen?
Die Abwicklung erfolgt im Zuge des Jahressteuerausgleiches bzw. der Arbeitnehmerveranlagung und im Falle mehrerer Einkunftsarten im Rahmen der Einkommenssteuererklärung. Wichtige Voraussetzungen: Den Antrag auf Öko-Sonderausgabenpauschale müssen Sie direkt im Zuge der Beantragung der Bundesförderung bei der Kommunalkredit Public Consulting (KPC) stellen. Auch müssen Sie zur Datenübermittlung an das Finanzamt einwilligen.
Die gute Nachricht: Die Übermittlung Ihrer Daten, die für die Berücksichtigung der Pauschale erforderlich sind, erfolgt durch die KPC. Sie haben dann bei der Einkommensteuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung keinen Zusatzaufwand mehr, denn: Die Ihnen zustehende Pauschale berücksichtigt das Finanzamt automatisch im Rahmen der Einkommensteuer- bzw. Arbeitnehmerveranlagung.
Energetische Sanierung steuerlich absetzen und Geld sparen
2026 bringen Ihnen vor allem die Möglichkeit, im Zuge der Öko-Sonderausgabenpauschale energetische Sanierungen steuerlich abzusetzen. Da frühere Förderaktionen nicht mehr verfügbar sind, sind neue Bundesförderungen nur im Rahmen der aktuell geltenden Programme möglich. Für den Austausch eines fossilen Heizsystems gegen eine klimafreundliche Variante können Sie die Öko-Sonderausgabenpauschale nur dann nutzen, wenn eine Bundesförderung gewährt und ausbezahlt wurde – der Heizungstausch wird 2026 etwa im Rahmen der Sanierungsoffensive 2026 (Kesseltausch) sowie für einkommensschwache Haushalte über „Sauber Heizen für Alle“ unterstützt.
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