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Schönheitsreparaturen: Wann sind Mieter tatsächlich verpflichtet?

Lorenz Sigl
Autor: Lorenz Sigl, MA
Kategorie: Immobilie
Datum: 17.06.2025

Viele Mieter stehen beim Auszug vor der Frage, welche Schönheitsreparaturen notwendig sind. Müssen Wände gestrichen werden oder reicht eine besenreine Übergabe aus. Mietverträge enthalten oft Regelungen zu Schönheitsreparaturen, doch nicht jede Klausel ist rechtlich gültig. Dieser Ratgeber zeigt, worauf es ankommt, und hilft dabei, unnötige Konflikte und Kosten zu vermeiden.


Schönheitsreparaturen: Das Wichtigste im Überblick

  • Schönheitsreparaturen umfassen kleine Ausbesserungen wie Streichen von Wänden und Decken sowie Verschließen kleiner Löcher.
  • Renovierungsklauseln im Mietvertrag müssen eindeutig formuliert und zulässig sein, um rechtsgültig zu sein.
  • Übliche Gebrauchsspuren wie kleine Kratzer müssen nicht vom Mieter repariert werden.
  • Schäden, die über normale Abnutzung hinausgehen, trägt der Mieter selbst.
  • Ein Wohnungsübergabeprotokoll schützt vor späteren Streitigkeiten.

Was zählt genau zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag?

Schönheitsreparaturen umfassen Maßnahmen zur Behebung normaler Gebrauchs- und Abnutzungsspuren, die durch den üblichen Gebrauch der Wohnung entstehen. Typische Beispiele sind das Streichen der Wände und Decken, das Streichen von Fensterinnenseiten oder das Ausbessern kleiner Löcher, etwa von aufgehängten Bildern oder Regalen. Darüber hinausgehende Schäden, wie Brandlöcher im Boden oder starke Verfärbungen der Wände durch Zigarettenrauch, gelten jedoch nicht mehr als Schönheitsreparaturen, sondern als vom Mieter verursachte Schäden.

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Renovierungsklausel im Mietvertrag: Was ist erlaubt?

Der Mietvertrag ist entscheidend dafür, ob und welche Schönheitsreparaturen der Mieter durchführen muss. Klauseln hierzu sind aber nur wirksam, wenn sie klar und eindeutig formuliert sind. Häufig sind Renovierungsklauseln unwirksam, insbesondere wenn es sich um sogenannte Formularmietverträge handelt, die vom Mieter nicht mitgestaltet wurden. Ein häufiges Missverständnis: Eine "besenreine" Übergabe bedeutet nicht automatisch, dass die Wohnung renoviert werden muss


Schönheitsreparaturen bei Auszug: Wer muss was bezahlen?

Viele Mieter glauben, sie müssten beim Auszug die Wohnung neu ausmalen. Gesetzlich besteht dazu aber keine generelle Verpflichtung. Grundsätzlich gilt laut österreichischem Mietrecht (§1109 ABGB), dass die Wohnung im Zustand des Einzugs zurückzugeben ist. Übliche Abnutzungsspuren sind durch den Mietzins bereits abgegolten und müssen nicht entfernt werden. Nur wenn im Mietvertrag eine rechtlich wirksame Klausel dazu enthalten ist, sind Mieter verpflichtet, die Wohnung beim Auszug auszumalen.

Wichtig zu wissen: Oft entstehen Streitigkeiten darüber, was genau als "übliche Abnutzung" gilt. Verfärbungen durch normale Wohnnutzung, beispielsweise Schatten von Bildern an der Wand, gehören in der Regel dazu und müssen nicht behoben werden. Hingegen können farbintensive Wandgestaltungen, extreme Verschmutzungen oder Nikotinschäden über die übliche Abnutzung hinausgehen und müssen vom Mieter entfernt werden.


Rechte und Pflichten von Mietern bei Schäden

Unabhängig vom Mietvertrag gilt: Schäden, die durch den Mieter verursacht wurden und über die gewöhnliche Abnutzung hinausgehen, muss der Mieter selbst beseitigen. Dazu zählen größere Löcher oder grobe Verschmutzungen. Kleinere, alltägliche Gebrauchsspuren hingegen fallen nicht in diese Kategorie und sind vom Vermieter hinzunehmen.


Nachmieter stellen: Hilft das gegen Renovierungspflichten?

Manche Mieter glauben, dass sie durch die Stellung eines Nachmieters von ihren Renovierungspflichten entbunden werden. Dies ist allerdings nicht grundsätzlich der Fall. Ob ein Nachmieter akzeptiert wird, entscheidet letztlich der Vermieter, und eine Pflicht zur Renovierung entfällt dadurch nicht automatisch. Klären Sie dies daher frühzeitig mit Ihrem Vermieter ab.


Streit vermeiden: Nutzen Sie ein Wohnungsübergabeprotokoll

Um mögliche Streitigkeiten beim Auszug zu vermeiden, empfiehlt es sich dringend, beim Ein- und Auszug ein Wohnungsübergabeprotokoll zu erstellen. Darin werden Zustand und eventuelle Mängel der Wohnung genau festgehalten, was spätere Unstimmigkeiten erheblich reduziert.


Blick in die Zukunft: Wohin entwickelt sich das Mietrecht?

Das österreichische Mietrecht, insbesondere in Bezug auf Schönheitsreparaturen, weist immer noch viele Grauzonen auf. Künftige gesetzliche Klarstellungen könnten hier für mehr Rechtssicherheit sorgen. Bis dahin bleibt es für Mieter wichtig, die Klauseln im Mietvertrag sorgfältig zu prüfen und im Zweifel rechtlichen Rat einzuholen.


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Wenn Sie darüber nachdenken, sich die Mietkosten zukünftig zu sparen, dann sprechen Sie mit einem Wohnbau-Finanz-Experten. Dieser unterstützt Sie in einem persönlichen Beratungsgespräch zu klären, welche Immobilie Sie sich leisten können. Alternativ können Sie den nachstehenden Mieten-oder-Kaufen-Rechner nutzen, um den maximal leistbaren Kreditbetrag zu berechnen, welcher sich auf Basis Ihrer derzeitigen monatlichen Kaltmiete ergibt. Mit dem zusätzlichen Einsatz von Eigenmitteln können Sie sich auch eine noch teurere Immobilie leisten.  

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FAQ – Häufig gestellte Fragen zu Schönheitsreparaturen

Nein, nur wenn eine rechtswirksame Klausel im Mietvertrag dies verlangt.

Kleine, übliche Löcher müssen nicht verschlossen werden, größere hingegen schon.

Ja, solange die Farben nicht extrem oder ortsunüblich sind.

Diese Schäden muss der Mieter selbst beheben.

Ein detailliertes Wohnungsübergabeprotokoll schützt beide Seiten und vermeidet Streit.


Bildquellen: benjaminnolt  / Adobe Stock, ungermedien/ Adobe Stock
Rechtshinweise zu unseren Ratgebern finden Sie in unserer Verbraucherschutzinformation.


Lorenz Sigl
Über den Autor: Lorenz Sigl, MA
Position: Leiter Infina Immobilien

Meine Immobilienkompetenz basiert auf einer fundierten Ausbildung zum Immobilientreuhänder (Makler, Verwalter, Bauträger) sowie als Bautechniker an der Bauakademie. Ergänzend absolvierte ich den ÖVI-Vorbereitungslehrgang für Sachverständige und spezialisierte mich als Bewertungsexperte für Immobilien in Banken. Ein Master in Facility- und Immobilienmanagement sowie ein Bachelor in Management und Recht vertiefen mein Wissen. Mit Erfahrung in der Immobilienvermittlung im Bankenbereich und als Leiter von INFINA Immobilien analysiere ich laufend den Markt, um maßgeschneiderte Lösungen für unsere Kunden zu entwickeln.

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