Wer in Österreich eine Photovoltaikanlage betreibt, muss sich auch mit dem Thema Steuer beschäftigen. Denn je nach dem, ob und wie viel Strom in das öffentliche Netz eingespeist wird, müssen Verpflichtungen hinsichtlich Steuer und Sozialversicherung erfüllt werden. Steht der Eigenverbrauch im Fokus und wird nur eine überschaubare Menge Strom in das öffentliche Netz eingespeist, müssen Sie sich hingegen um Steuern kaum Gedanken machen.
Bitte beachten Sie, dass mit diesem Text lediglich eine grobe Übersicht und keineswegs eine steuerliche Beratung gegeben werden soll. Den genauen Risikohinweis finden Sie am Ende des Textes.
Wer eine Photovoltaik-Anlage erwirbt, um den eigenen Strombedarf zu decken und geringfügige Überschüsse in das öffentliche Netz einzuspeisen, ist in Bezug auf den erzeugten Strom grundsätzlich von Steuern befreit.
Bei großen PV-Anlagen und Anlagen, die größere Mengen Strom einspeisen, ist zu prüfen, ob eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt. Es kann nötig sein, das Finanzamt über den Betrieb der Anlage zu informieren.
Aus steuerlicher Sicht können Einkommenssteuer und Umsatzsteuer anfallen. Indirekt kann sich der Umsatz aus Stromverkauf auch auf die Sozialversicherungsbeiträge auswirken. In den allermeisten Fällen, wenn eine typische PV-Anlage für ein Einfamilienhaus errichtet wird, ist steuerlich nichts Besonderes zu beachten.
Steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen mit Eigenverbrauch
Dieser Beitrag bezieht sich primär auf die steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen in Österreich, deren erzeugter Strom teilweise selbst genutzt wird. Der überschüssige Strom wird in das öffentliche Netz eingespeist. Für diese Überschusseinspeisung bezahlen die Abnehmer, konkret die Energieversorger, eine Vergütung. Wer eine solche Gutschrift erhält, muss sich damit befassen, welche Steuern bei einer PV-Anlage mit Eigenverbrauch zu zahlen sind.
Privatpersonen, die eine PV-Anlage besitzen und Überschusseinspeisung betreiben, können von folgenden Abgaben betroffen sein:
Einkommenssteuer
Umsatzsteuer
Sozialversicherung
Die Elektrizitätsabgabe, die früher teils auch Privatpersonen betroffen hat, wird heute zwischen Energieversorgungsunternehmen und Staat abgewickelt, sodass sie kleine PV-Anlagen von Privatpersonen nicht mehr betrifft. In den folgenden Abschnitten wird genau erläutert, wann welche Abgabenart relevant wird, welche Ausnahmen es gibt und wie es möglich ist, eine PV-Anlage zu besitzen und sich trotzdem kaum mit steuerlichen Themen befassen zu müssen.
Wie finanziere ich eine Photovoltaikanlage? Sie überlegen noch, ob und wie Sie sich eine Photovoltaikanlage leisten können? Dann lesen Sie auch unsere Ratgeber zum Thema:
Wer ist von der Photovoltaik-Steuer in Österreich befreit?
Grundsätzlich wird hinsichtlich der Steuer auf Photovoltaikanlagen in Österreich unterschieden, ob die Anlage von einer Privatperson oder einem Unternehmen betrieben wird und ob es sich um teilweise Einspeisung oder Volleinspeisung handelt. Denn für Privatpersonen mit einer PV-Anlage steht immer auch die Frage im Fokus, ob es sich beim Stromverkauf bereits um eine gewerbliche bzw. unternehmerische Tätigkeit handelt. Wie viel Strom eingespeist wird, entscheidet ebenfalls darüber, wie steuerlich vorzugehen ist.
Voraussetzungen: Befreiung von der Einkommensteuer
Für die steuerliche Behandlung einer PV-Anlage gibt es mehrere Faktoren, die darüber entscheiden, wie vorgegangen wird. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie, als Privatperson, keine Einkommenssteuer für den eingespeisten Strom entrichten müssen:
Die Gesamtkapazität der Anlage liegt unter 25 Kilowattpeak (kWp).
Es werden weniger als 12.500 kWh pro Jahr in das Netz eingespeist.
Angenommen, dass Ihre Anlage zwar unter 25 kWp liegt, aber mehr als 12.500 kWh eingespeist werden. Dann ist es immer noch möglich, dass keine Einkommenssteuer für die Erlöse aus dem Stromverkauf zu bezahlen ist. Das ist dann der Fall, wenn Sie generell nicht selbstständig tätig sind und der durch die Einspeisung generierte Gewinn bei maximal 730 Euro pro Jahr liegt.
Achtung: Die allgemeine Steuerfreigrenze von 730 Euro gilt generell pro Jahr. Wenn Sie, abseits Ihrer üblichen unselbstständigen Tätigkeit, beispielsweise per Werkvertrag, Leistungen in Rechnung stellen und zusätzlich über Ihre PV-Anlage einen Gewinn erzielen, werden diese beiden zusätzlichen Einkommen addiert.
Für Selbstständige gilt: Wenn die Anlage eine Kapazität unter 25 kWp hat, aber mehr als 12.500 kWh eingespeist werden, wird der Gewinn aus der PV-Anlage zu den sonstigen unternehmerischen Gewinnen addiert und somit einkommenssteuerpflichtig.
Voraussetzungen: Befreiung von der Umsatzsteuer
Wenn Sie mehr als 12.500 kWh pro Jahr in das öffentliche Netz einspeisen und damit mehr als 730 Euro pro Jahr verdienen, sind Sie einkommensteuerpflichtig. In diesem Fall ist von einer unternehmerischen Tätigkeit auszugehen. Wenn Sie noch eine weitere, sonstige unternehmerische Tätigkeit haben, wird der Umsatz, den Sie mittels Stromverkauf erzielen, zu den sonstigen Umsätzen addiert. Ist das nicht der Fall, so wird Ihr Strom-Umsatz zu Ihrem nicht-selbstständig erwirtschafteten Einkommen hinzugezählt und jener Betrag, der die 730 Euro Freibetrag pro Jahr übersteigt, muss mit Einkommenssteuer besteuert werden.
Liegt der gesamte Jahresumsatz unter 35.000 Euro, so können Sie die Kleinunternehmerregelung nutzen. In diesem Fall sind Sie nicht umsatzsteuerpflichtig. Sie heben also keine Umsatzsteuer für den verkauften Strom ein und dürfen sich umgekehrt auch keine Vorsteuer bei Rechnungen abziehen. Im Fachjargon nennt man dies dann auch eine unechte Umsatzsteuerbefreiung.
Voraussetzungen: Befreiung von der Elektrizitätsabgabe
Wird jedoch Strom produziert, der selbst verbraucht wird, so ist dieser von der Elektrizitätsabgabe befreit. Ebenso befreit sind Energiegemeinschaften und gemeinschaftliche Erzeugeranlagen sowie Contracting-Anlagen. Laut § 2 Abs. 3 des Elektrizitätsabgabengesetzes gilt diese Befreiung, wenn bis zu 5.000 kWh pro Jahr selbst verbraucht werden. Wenn Sie eine PV-Anlage für ein Einfamilienhaus bauen, den erzeugten Strom teils selbst verbrauchen und teils einspeisen, so wird Sie die Elektrizitätsabgabe nicht betreffen. Typischerweise wird diese Abgabe von den Energieversorgern abwickelt, Sie brauchen sich diesbezüglich um nichts kümmern, wenn es sich bei Ihrer Anlage nicht um eine große, gewerbliche PV-Anlage handelt.
Besteuerung der Überschusseinspeisung mit Einkommensteuer
Ob Sie für den überschüssigen, eingespeisten Strom Einkommenssteuer bezahlen müssen, sollten Sie ab Inbetriebnahme der Anlage direkt berücksichtigen und am besten schon vor Bestellung der Anlage finanziell einplanen. Sonst erleben Sie später, im Zuge einer Steuerprüfung, womöglich eine unangenehme Überraschung.
Einspeisung von weniger als 12.500 kWh
Sofern Ihre Anlage über eine Kapazität von unter 25 kWp verfügt und Sie weniger als 12.500 kWh pro Jahr einspeisen, müssen Sie sich keine Gedanken um die Einkommenssteuer machen. Bei einer typischen PV-Anlage eines Einfamilienhauses ist die Einkommenssteuer daher kein Thema.
Einspeisung von mehr als 12.500 kWh
Wenn Sie mehr als 12.500 kWh pro Jahr in das öffentliche Netz einspeisen und ansonsten unselbstständig tätig sind, greift die Einkommenssteuer, sofern Sie durch die Einspeisung mehr als 730 Euro pro Jahr verdienen. Sehen wir uns dazu ein paar einfache Beispiele an.
Fallbeispiel 1: Frau Huber besitzt eine PV-Anlage mit 8 kWp und speist pro Jahr 2.000 kWh Strom ein. Sowohl wegen der geringen Anlagenkapazität als auch wegen der Einspeisemenge ist sie nicht einkommenssteuerpflichtig, obwohl Sie für die 2.000 kWh eine Vergütung erhält.
Fallbeispiel 2: Herr Maier besitzt eine Anlage mit 22 kWp und speist pro Jahr 15.000 kWh in das öffentliche Stromnetz ein. Als Angestellter bekommt er ein Gehalt aus unselbstständiger Arbeit. Erhält er nun mehr als 730 Euro im Jahr, muss er Erträge, die er für die Strom-Einspeisung erhält, der Einkommenssteuer unterwerfen.
Fallbeispiel 3: Frau Gassner ist Unternehmerin und besitzt eine Anlage mit 23 kWp und speist 17.000 kWh pro Jahr ein. Der Umsatz, den Sie durch Stromverkauf erzielt, wird zu ihren anderen unternehmerischen Umsätzen addiert und muss versteuert werden.
Wie wird der steuerbare Gewinn berechnet?
Der zu versteuernde Gewinn für Einzelunternehmer wird berechnet, indem alle erzielten Umsatzerlöse den gesamten abzugsfähigen Kosten gegenübergestellt werden. Diese Kalkulation wird bei Einzelunternehmern als „Einnahmen-Ausgaben-Rechnung“ bezeichnet. Handelt es sich hingegen um eine GmbH, so ist eine Gewinn- und Verlust-Rechnung nötig, die in weiterer Folge für die doppelte Buchhaltung genutzt wird. Sehen wir uns dazu zwei Beispiele an.
Fallbeispiel 1: Frau Haubner ist Einzelunternehmerin und erzielt durch Beratungsleistungen einen Netto-Umsatz von 200.000 Euro pro Jahr. Zusätzlich erhält sie netto 2.000 Euro für die Einspeisung von Strom. Ihr gesamter Netto-Umsatz beträgt somit 202.000 Euro. Davon werden diverse Kosten abgezogen (z.B.: Büromiete, Werbematerial, etc.) und als Einzelunternehmerin werden auch die bezahlten Sozialversicherungsbeiträge vom Umsatz subtrahiert und zuletzt ein Gewinnfreibetrag berücksichtigt. Die dann noch verbleibende Summe ist der zu versteuernde Gewinn. Als Privatperson muss Frau Haubner diesen mit der Einkommenssteuer versteuern.
Fallbeispiel 2: Eine GmbH errichtet eine PV-Anlage am Dach einer Produktionshalle. Der überschüssige Strom wird eingespeist und der damit erzielte Umsatz wird dem sonstigen Umsatz der GmbH hinzugerechnet. Im Zuge des Jahresabschluss wird eine Gewinn- und Verlustrechnung erstellt, bei der auch die Umsätze der PV-Anlage berücksichtigt werden. Der steuerrechtliche Gewinn der GmbH wird mit der Körperschaftssteuer versteuert.
Besteuerung der Überschusseinspeisung mit Umsatzsteuer
Die steuerliche Behandlung einer PV-Anlage hinsichtlich der Umsatzsteuer betrifft vergleichsweise wenige Menschen. Im Fokus stehen hier all jene, die eine PV-Anlage primär als Investment erwerben und somit gewerbliche Stromerzeugung betreiben.
Weniger als 35.000 Euro Umsatz
Wenn Sie eine Privatperson sind und mit dem erzeugten Strom einen Umsatz von unter 35.000 Euro erzielen, sind Sie als Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit. Sie können jedoch, wenn Sie das möchten und es steuerlich vorteilhaft ist, zur Umsatzsteuer „optieren“, also freiwillig Umsatzsteuer abführen und Vorsteuer abziehen. Ob das für Sie vorteilhaft ist, muss individuell von einem Steuerberater geprüft werden.
Mehr als 35.000 Euro Umsatz
Die Umsatzsteuer wird für die mittels Stromverkauf erzielten Einnahmen relevant, wenn Sie einen Umsatz von mehr als 35.000 Euro pro Jahr erzielen. Denn dann müssen Sie Umsatzsteuer einheben und diese Steuer an das Finanzamt abführen. Umgekehrt dürfen Sie die von Ihnen bezahlte Vorsteuer der abzuführenden Umsatzsteuer gegenrechnen.
Fallbeispiel 1: Frau Paul ist Unternehmerin und erzielt 120.000 Euro Jahresumsatz. Mit Ihrer PV-Anlage setzt Sie zusätzlich 3.000 Euro um. Die Umsätze müssen addiert werden und liegen mit gesamt 123.000 Euro deutlich über der Umsatzsteuergrenze. Für den Umsatz muss daher Umsatzsteuer eingehoben und abgeführt werden.
Fallbeispiel 2: Herr Bauer ist Kleinunternehmer und erzielt einen Jahresumsatz von 18.000 Euro. Für eingespeisten Strom bekommt er zusätzlich 3.000 Euro. Insgesamt liegt sein Umsatz weiterhin unter 35.000 Euro pro Jahr, weshalb er keine Umsatzsteuer einheben und abführen muss.
Freiwilliger Verzicht auf Kleinunternehmerregelung
Es besteht die Möglichkeit, freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Wird das getan, so muss Umsatzsteuer eingehoben und an das Finanzamt abgeführt werden. Allerdings ist es dann auch zulässig, bezahlte Vorsteuer mit der Umsatzsteuer gegenzurechnen. Ob das sinnvoll ist, muss stets individuell geprüft werden.
Wann macht es Sinn, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten?
Wenn Sie Ihre PV-Anlage als Investment erwerben und davon ausgehen, dass Sie vielleicht nicht sofort, aber in den nächsten Jahren mehr als 35.000 Euro Umsatz pro Jahr erzielen, können Sie direkt auf die Kleinunternehmerregelung verzichten. Das gilt auch dann, wenn die erwarteten Umsätze überwiegend aus anderen Tätigkeiten stammen werden. Denn so wird gleich von Beginn weg alles (Ankauf, Montage, etc.) rund um die PV-Anlage mit Vor- und Umsatzsteuer abgerechnet. Bedenken Sie jedoch, dass diese Vorgehensweise mit laufendem bürokratischem Aufwand einhergeht.
Kann ich die Photovoltaikanlage von der Steuer absetzen?
Eine Photovoltaikanlage von der Steuer absetzen ist als Privatperson nicht möglich. Aber wenn Sie auf die Kleinunternehmerregelung verzichten und künftig viel Strom einspeisen möchten, so können Sie den Vorsteuerabzug nutzen. Die beim Kauf der Anlage bezahlte Umsatzsteuer erhalten Sie somit zurück.
Doch Vorsicht: Wenn Sie Strom teilweise selbst verbrauchen, müssen Sie für den Eigenverbrauch ebenfalls Umsatzsteuer bezahlen. Die Berechnung für dieses Szenario ist komplex. Generell lohnt es sich nur dann auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten, wenn Sie auch den bürokratischen Aufwand bedenken. Denn die Umsatzsteuer muss mindestens quartalsweise an das Finanzamt abgeführt werden und es muss zusätzlich eine Jahresmeldung erstellt werden. Dazu benötigen Sie meist die professionelle, aber auch kostenintensive, Unterstützung eines Steuerberaters.
Umsatzsteuerbefreiung für PV-Anlagen seit Anfang 2024
Um alternative Energien weiter voranzutreiben, wurde beschlossen, dass ab Anfang 2024 keine Umsatzsteuer auf Photovoltaikanlagen eingehoben wird. Für Sie als Privatperson hat das folgende Auswirkung: Bisher hat ein Elektriker die PV-Anlage zum Bruttopreis verkauft. Dieser Bruttopreis inkludierte 20 Prozent Umsatzsteuer. Diese Steuer fällt nun weg, wodurch der Anschaffungspreis günstiger werden sollte. Der Erwerb einer PV-Anlage wird somit noch attraktiver und leistbarer.
Tipps: Mit der PV-Anlage Steuern sparen
Für Privatpersonen, die eine PV-Anlage kaufen, um primär für den eigenen Haushalt Strom zu erzeugen, spielen Steuern derzeit keine große Rolle. Denn wer nur einen überschaubaren Überschuss in das Netz einspeist, kommt mit der Umsatzsteuer nicht in Berührung und muss sich auch um die Einkommenssteuer keine Gedanken machen. Die Anschaffung der PV-Anlage ist in Österreich derzeit (Stand: Anfang 2024) nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Einsparungspotenzial bringt eine PV-Anlage somit primär, indem sie für Unabhängigkeit von Strompreisen am freien Markt sorgt. Zusätzlich können Sie von Förderungen profitieren, wodurch die Anschaffung preiswerter wird.
Privatpersonen meist von Photovoltaik-Steuer in Österreich befreit
Die Steuer für Photovoltaikanlagen in Österreich ist ein vielschichtiges Thema. Doch die wichtigste Erkenntnis lautet: Wer als Privatperson eine PV-Anlage erwirbt, den meisten Strom selbst verbraucht und nur geringfügige Mengen einspeist, muss sich nicht mit der Versteuerung der Umsätze aus dem Stromverkauf beschäftigen, da es eine Freigrenze von 12.500 kWh pro Jahr gibt.
Wer hingegen bereits unternehmerisch tätig ist oder eine Anlage primär als Investment, zur Erzeugung und Einspeisung von Strom, errichtet, muss steuerlich einiges beachten. Der Umsatz wird den sonstigen Umsätzen aus unternehmerischer Tätigkeit hinzugerechnet. Er ist somit von der Einkommenssteuer betroffen und sollten Sie umsatzsteuerpflichtig sein (egal ob freiwillig oder auf Grund der Höhe Ihrer Umsätze), so betrifft die Umsatzsteuer auch die Umsätze aus Stromverkauf.
Unternehmer müssen beachten, dass die Umsätze aus Stromverkauf den sonstigen Umsatz erhöhen und somit in weiterer Folge auch Auswirkungen auf den Gewinn haben. So ergibt sich indirekt sogar ein Einfluss auf die fälligen Sozialversicherungsbeiträge.
Weitere Fragen
Wenn Sie eine Photovoltaik-Anlage errichten, muss diese immer beim Netzbetreiber angemeldet werden, da sie einen eigenen Zählpunkt erhält. Auch Kleinstanlagen müssen angemeldet werden, wobei hier eine vereinfachte Anmeldung möglich ist.
Privatpersonen, die primär für Eigenverbrauch Strom produzieren und einen überschaubaren Überschuss an Strom in das Netz einspeisen, werden meist keine Berührungspunkte mit dem Finanzamt haben. Wenn Sie hingegen planen, Strom hauptsächlich zu verkaufen, müssen Sie sich mit verschiedenen steuerlichen Aspekten befassen.
Wenn ein Vermieter seinen Mietern einen geldwerten Vorteil verschafft, ist Vorsicht geboten, denn daraus kann sich eine Steuerpflicht ergeben. Mietern kostenlosen Strom zur Verfügung stellen kann eine überraschende Steuerschuld auslösen. Deshalb sollte eine solche Vorgehensweise vorab unbedingt mit einem Steuerberater besprochen werden.
Seit Anfang 2024 fällt für den Kauf einer PV-Anlage keine Umsatzsteuer mehr an. Es kann jedoch Umsatzsteuer für Nebenleistungen fällig werden (z.B. die Unterkonstruktion). Wenn Sie unternehmerisch tätig sind, die Anlage also für Ihr Gewerbe kaufen und den Strom primär verkaufen, kann ein Vorsteuerabzug sinnvoll sein. Das ist jedoch stets individuell, idealerweise durch einen Steuerberater, zu prüfen.
Wichtiger Hinweis für den Leser: Der vorliegende Text bietet Ihnen eine Übersicht über Steuern im Bezug auf die Photovoltaikanlage. Diese Inhalte wurden daher bestmöglich recherchiert und wiedergegeben und mit größter Sorgfalt erstellt. Dennoch kann der Autor für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen sowie aus deren Verwendung gegebenenfalls entstehenden Schäden keine Haftung übernehmen. Die Informationen sind unverbindlich sind keinesfalls als Rechtsberatung im Einzelfall zu verstehen oder können eine solche ersetzen.
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Über den Autor: Mag. Elfi Stampfl Position: Prokuristin
Meine Expertise im Bereich der Organisation und Ausbildung habe ich als Verwaltungsleiterin einer großen Genossenschaft in Südtirol erworben. Die Zusammenarbeit mit landwirtschaftlichen Unternehmen war für mich die beste Schule des Lebens. Seit 2013 leite ich das Finanzierungsservice der Infina. Mein hohes Qualitätsverständnis führte zur Gründung der Infina Academy, da es mein Anspruch ist, dass unsere Wohnbau-Finanz-Experten dazu befähigt sind, die beste Finanzierungsberatung in ganz Österreich anzubieten. Zudem ist mir wichtig, unsere Kunden über die aktuelle Zinsentwicklung zu informieren. Für mich persönlich sind Ehrlichkeit und die Bereitschaft für den Kunden alles zu tun das höchste Gebot.
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