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Wohnbauförderung in Kärnten

Wohnbauförderung in Kärnten
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Autor: Mag. Harald Draxl
Kategorie: Finanzierung
Datum: 02.02.2026

Leistbares Wohnen zu fördern, ist eines der Hauptziele des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes. Welche Unterstützungsmaßnahmen zur Schaffung von Wohnraum das Land Kärnten bietet, welche Voraussetzungen für die Wohnbauförderung gilt und wie die Rückzahlung abläuft, erfahren Sie hier.

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Wie viel Wohnbauförderung bekommt man in Kärnten?

Die Kärntner Wohnbauförderung basiert auf dem Wohnbauförderungsgesetz (K-WBFG 2017), das in den letzten Jahren mehrfach überarbeitet wurde. Ab 2026 gibt es erneut bedeutende Änderungen, die insbesondere auf leistbares Wohnen und ökologische Nachhaltigkeit abzielen.

Das Kärntner Wohnbauförderungsgesetz

Das Land Kärnten will mit den Gesetzesneuerungen vor allem leistbares Wohnen und ökologisch sinnvolles Bauen fördern. Dies soll unter anderem mit den folgenden Punkten gelingen:

  • Förderkredit und Annuitätenzuschuss
  • Angepasste Einkommensgrenzen, um mehr Haushalten Zugang zur Förderung zu ermöglichen.
  • Verstärkte Förderung von barrierefreiem Wohnen mit Zuschüssen bis zu 10.000 Euro.
  • Fördermöglichkeiten für energetische Sanierungen, insbesondere bei Heizungsumstellungen auf erneuerbare Energie.
  • Vereinfachte Antragsstellung durch digitale Prozesse.

Förderbare Nutzfläche:

Die maximale Wohnnutzfläche, die gefördert wird, richtet sich nach der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen:

Personen AnzahlFörderbare Nutzfläche
1 Person50 m2
2 Personen65 m2
3 Personen75 m2
4 Personen90 m2
5 Personen105 m2
6 Personen115 m2
mehr als 6 Personen125 m2

Welche Vorhaben werden gefördert?

Neben dem klassischen Neubau gibt es auch Förderungen für:

  • Kauf von Eigentum (Ersterwerb direkt vom Bauträger).
  • Schaffung von Wohnraum in bestehenden Gebäuden (z. B. Dachbodenausbauten, Zubauten).
  • Barrierefreies Wohnen.
  • Sanierungsmaßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz.

Natürlich stellt auch das Land Kärnten alle Informationen auf der offiziellen Website bereit. Falls Sie die zuständige Stelle persönlich kontaktieren möchten, können Sie sich an folgende Adresse wenden:

Amt der Kärnter Landesregierung
Abteilung 11 – Zukunftsentwicklung, Arbeitsmarkt und Wohnbau
Mießtaler Str. 1
9021 Klagenfurt am Wörthersee
E-Mail: abt11.wohnbau@ktn.gv.at
Telefon: +43 50 536 310 02

Förderungen beim Hausbau in Kärnten: Annuitätenzuschuss und Förderungskredit

Die Wohnbauförderung unterstützt verschiedene Vorhaben, doch welche genau? Gefördert werden:

  • Neubauten, also Eigenheime mit maximal zwei Wohnungen.
  • Ersterwerb von Eigentum, wenn die Immobilie direkt vom Bauträger erworben wird.
  • Schaffung von Wohnraum in bestehenden Gebäuden (z. B. Dachbodenausbau, Aufstockung, Umnutzung).

Die Kärntner Wohnbauförderung (Neubau/Eigenheim) erfolgt als Kombination aus:

  • 60 % Förderungskredit (Landeskredit)
  • 40 % Hypothekar- bzw. Bausparkassenkredit, der durch Annuitätenzuschüsse gestützt wird

Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

Annuitätenzuschuss

Es gibt Annuitätenzuschüsse für einen hypothekarisch besicherten Bank- bzw. Bausparkassenkredit. Die Förderung läuft maximal 10 Jahre und beträgt:

  • In den ersten fünf Jahren: 4 % Zuschuss auf die Kreditrate pro Jahr.
  • Im 6.–10. Jahr: 3 % Zuschuss auf die Kreditrate pro Jahr.

Wichtig: Der Annuitätenzuschuss muss nach fünf Jahren neu beantragt werden, um für weitere fünf Jahre gewährt zu werden. Eine Förderung für eine zweite Wohnung ist nur möglich, wenn diese nicht von einer nahestehenden Person bewohnt wird.

Förderungskredit

Der Kärntner Förderungskredit unterstützt die Errichtung von Wohnraum im Eigentum. Der Kredit läuft 30 Jahre und ist annuitätisch zurückzuzahlen (monatliche Teilbeträge, jeweils am 1. des Monats).

Zinsen (dekursiv, 30/360):

  • Jahr 1–20: 0,5 % p.a.
  • Jahr 21–30: 1,5 % p.a.

Annuitäten (jährlich, in monatlichen Teilbeträgen zu entrichten):

  • Jahr 1–20: 3,59 %
  • Jahr 21–30: 3,78 %

Zusätzlich gibt es Bonusbeträge, darunter:

  • Bonus für verdichtete Bauweise
  • Umweltbonus für nachhaltige Baustoffe.
  • Sonnenenergiebonus für Photovoltaik- und Solaranlagen.
  • Bonus barrierefreie Bauweise
  • Kinderbonus
  • Bonus für behindertengerechte bauliche Maßnahmen
  • Bonus Wohnraumlüftung

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Voraussetzungen für Wohnbauförderung durch das Land Kärnten

Sei es nun in Kärnten oder einem anderen Bundesland, die Höhe der Wohnbauförderung bzw. die Gewährung des Antrags hängt immer maßgeblich von zwei Bereichen ab: Personenbezogenen Voraussetzungen und der Einkommensgrenze.

Personenbezogene Voraussetzungen

In Kärnten erhalten sogenannte „begünstigte Personen“ die Wohnbauförderung. Voraussetzungen dafür sind:

  • Volljährigkeit
  • Österreichische Staatsbürgerschaft oder dieser gleichgestellt (z. Bsp.: EU)
  • Nachweis des entsprechenden Wohnbedarfs (dieser liegt zum Beispiel vor, wenn bisher eine Mietwohnung bewohnt wurde oder die Größe der bisherigen Wohnung nicht mehr den Familienverhältnissen entspricht)
  • Geförderte Wohnung muss ganzjährig als Hauptwohnsitz genutzt werden
  • Aufgabe jeglicher Rechte an der bisher verwendeten Wohnung innerhalb von sechs Monaten nach Bezug der geförderten Wohnung
  • Der Baubeginn darf erst nach Zusicherung der Förderung erfolgen! Ein Antrag auf vorzeitigen Baubeginn kann jedoch bei der Förderungsstelle gestellt werden.
  • Zum Zeitpunkt der Antragstellung sind die rechtskräftige Baubewilligung und der Energieausweis in elektronischer Form in der online-Energieausweis-Datenbank "ZEUS Kärnten" unbedingt erforderlich. Wichtig: Der Energieausweis für die Wohnbauförderung muss vom Energieausweisersteller zusätzlich zur Baueinreichung in die Datenbank hochgeladen sein.

Die Einkommensgrenze bei der Kärntner Wohnbauförderung

Damit die Wohnbauförderung genehmigt wird, muss das Jahreseinkommen aller Personen im Haushalt des Antragstellers in einem gewissen Rahmen bleiben. Als Jahreseinkommen gilt dabei das Nettoeinkommen des vorhergegangenen Kalenderjahres.

Wenn man nun alle Einkünfte des Haushalts zusammenrechnet, gelten bei der Wohnbauförderung folgende Einkommensgrenzen:

Anzahl der im Haushalt lebenden Personenmaximales Jahresnettoeinkommen
1 Person53.000 Euro
2 Personen82.000 Euro
jede weitere Person+8.000 Euro

Sie wollen die Wohnbauförderung nicht zum Kaufen oder Bauen nutzen, sondern für Sanierungsmaßnahmen? In diesem Fall gelten keine Einkommensgrenzen, dafür aber einige andere Voraussetzungen, die wir im nächsten Abschnitt genauer erklären. 


Sanierungsförderung in Kärnten

Sie wollen die Wohnbauförderung nicht zum Kaufen oder Bauen nutzen, sondern für Sanierungsmaßnahmen? Dann gelten ab 2026 folgende Voraussetzungen:

  • Antragstellung: erst nach Abschluss der förderfähigen Maßnahme.
  • Förderwerber: nur natürliche Personen (Eigentümer, Bauberechtigte oder Wohnungsinhaber).
  • Barrierefreiheit: Nachweis erforderlich, dass der Förderwerber betroffen ist.
  • Gebäudealter: Baubewilligung vor mindestens 20 Jahren. Ausnahmen: Umstellung auf energieeffiziente Haustechnik (Bauvollendungsmeldung mind. 5 Jahre) sowie Fernwärmeanschluss ab Bauvollendung.
  • Nutzung: Objekt muss ganzjährig als Hauptwohnsitz bewohnt sein.
  • Ausführung: nur durch befugte Unternehmen; Eigenleistungen und reine Materialkosten sind nicht förderfähig

Höhe der Förderung:

  • Basisförderung: 1 € × Bezugsfläche (max. 120 m²) × HWBRef,RK-Einsparung
  • Zweifamilienhaus: Bezugsfläche +50 % (max. 180 m²)
  • Deckelung: max. 30.000 € bzw. max. 50 % der Rechnungskosten
  • Bonus: Ziel-HWB + HWBRef,RK-Einsparung: +5.000 €
  • Bonus: Denkmalschutz: +10 % der Basisförderung
  • Bonus: Energieausweis (Bestand/Fertigstellung): +500 €
  • Pauschalen Haustechnik: Heizungstausch 3.000 € / Solaranlage 1.500 € / Hydraulischer Abgleich 200 €
  • Energieberatung: bis zu 80 % Kostenübernahme

Bundesförderung „Sanierungsoffensive 2026“:
Ab November 2025 startet die Registrierung für die bundesweite Sanierungsoffensive 2026. Sie fördert den Umstieg auf klimafreundliche Heizsysteme („Kesseltausch“) sowie thermisch-energetische Gebäudesanierungen („Sanierungsbonus“). Der Bund stellt dafür jährlich bis zu 360 Millionen Euro (insgesamt 1,8 Milliarden Euro bis 2030) bereit. Lieferungen und Leistungen für den Heizungstausch werden ab 3. Oktober 2025 gefördert. Anträge können gestellt werden, solange Budgetmittel verfügbar sind, längstens bis 31. Dezember 2026. Weitere Informationen: www.sanierungsoffensive.gv.at.

Energetische Sanierung 2026

Die Energiekosten in Österreich sind erheblich gestiegen. Vor diesem Hintergrund sowie der erforderlichen Energiewende wird die energetische Sanierung von Immobilien immer wichtiger.

Doch welche Maßnahmen sind die richtigen für meine Immobilie und mit welchen Kosten muss ich rechnen? Die Höhe der notwendigen Eigenmittel oder der möglicherweise erforderlichen Finanzierung der energetischen Sanierung sind dabei wiederum von den Fördermitteln abhängig, welche seitens des Bundes oder jeweiligen Bundeslandes gewährt werden. Aus diesem Grund haben wir wesentliche Informationen hierzu in unserem Ratgeber Energetische Sanierung: Was Sie dazu wissen müssen zusammengestellt.


Rückzahlung der Kärntner Wohnbauförderung

Früher oder später müssen die Fördergelder zurückgezahlt werden. Hier die Konditionen der Rückzahlung:

Rückzahlung des Förderungskredits (Wohnbaukredit)

  • 30 Jahre Laufzeit
  • 1.- 20. Jahr: 0,5 % Zinsen p. a.
  • Ab dem 21. Jahr: 1,5 % Zinsen p. a.
  • Monatliche Rückzahlung der jährlichen Annuität, bestehend aus Zinsen und Tilgungsrate.

Zinszuschüsse auf Kredite für Häuslbauer

Im Zuge des Wohnbaupakets des Bundes gewährt das Land Kärnten zudem Zinszuschüsse auf Kredite für Häuslbauer. Für die Zinszuschüsse gelten folgende Rahmenbedingungen:

  • Einmaliger, nicht rückzahlbarer Zinszuschuss in Höhe von maximal 12.000 Euro bei aufgenommenem Kreditvolumen von maximal 200.000 Euro
  • Höhere Kreditvolumina bleiben unberücksichtigt; niedrigere aufgenommene Kreditvolumina reduzieren die Höhe des nicht rückzahlbaren Zinszuschusses
  • Ganzjährige Nutzung als Hauptwohnsitz
  • Bauliegenschaft muss vorrangig im Siedlungsschwerpunkt des Örtlichen Entwicklungskonzepts der Standortgemeinde liegen.
  • Bauausführung darf nicht vor dem 1. Januar 2025 begonnen worden sein (vorher 18. April 2024).
  • Nachweis des Wohnbedarfs
  • Einhaltung bestimmter Einkommensgrenzen (siehe oben)
  • Aufgabe jeglicher Rechte an bisheriger Wohnung innerhalb von sechs Monaten nach Bezug der neuen Immobilie.
  • Vorlage eines rechtsverbindlich unterfertigten Kreditvertrags samt Tilgungsplan mit Mindestlaufzeit bis zum 31.12.2030 (vorher 2028).

Der maximale Kreditbetrag für den Zinszuschuss wurde auf 250.000 Euro angehoben und die Förderung ist jetzt bis 2030 kombinierbar. Eine Kombination mit einer Förderung im Sinne der Richtlinie für die Errichtung von Wohnraum im Eigentum ist weiterhin zulässig.Weitere Details finden Sie hier.

Informieren Sie sich ausführlich über Finanzierungsmöglichkeiten zu Ihrem Immobilienvorhaben. Wir helfen Ihnen gerne!

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Über den Autor: Mag. Harald Draxl
Position: Geschäftsführer

Meine Kreditkompetenz habe ich 1995 durch die Leitung des Gewerbekunden-Centers bei der Creditanstalt AG und seit 1997 als Baufinanzierungs-Spezialist bei der CA Baufinanzierungs-Beratung GmbH aufgebaut. Im Jahr 2002 wurde ich Gesellschafter bei der Infina und ab November 2004 in die Geschäftsführung berufen. Meine Zuständigkeit ist seither die Leitung unseres Vertriebes und der Banken-Kooperationen. Ich beschäftige mich tagtäglich mit den Entwicklungen am österreichischen Kredit- und Immobilienmarkt, um unsere gesamte Vertriebsorganisation stets über die besten Produkte und aktuellen Zinssätze für die Kundenberatungen auf dem Laufenden zu halten.

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