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Reparatur Mietwohnung: Wer muss bezahlen?

Symbolisches Bild eines Hauses mit Rissen als Hinweis auf Reparaturpflichten.
Lorenz Sigl
Autor: Lorenz Sigl, MA
Kategorie: Immobilie
Datum: 18.08.2025

Die Reparatur von Wohnungen ist ein häufiger Streitpunkt zwischen Vermietern und Mietern. Wer zahlt, wenn die Therme streikt, ein Wasserschaden entsteht oder Kleinreparaturen notwendig sind? Für Mieter und Vermieter in Österreich gelten klare rechtliche Vorgaben, die aber vielen nicht genau bekannt sind. Besonders oft geht es um die Frage, welche Reparaturen als Mieterpflicht gelten und wann der Vermieter die Kosten übernehmen muss. Dieser Ratgeber erklärt übersichtlich, wie die Zuständigkeiten bei Schäden und Instandhaltungen in der Mietwohnung geregelt sind.


Reparatur von Wohnungen: Das Wichtigste im Überblick

  • Vermieter sind für größere Reparaturen und die Instandsetzung allgemeiner Teile des Hauses verantwortlich.
  • Mieter müssen für Kleinreparaturen in der Wohnung und für Wartungen selbst aufkommen.
  • Ein unverschuldeter Wasserschaden in der Mietwohnung ist immer Sache des Vermieters.
  • Die genaue Zuständigkeit hängt von der Anwendung des Mietrechtsgesetzes (MRG) ab.
  • Ein Rohrbruch in einer Mietwohnung fällt generell in den Verantwortungsbereich des Vermieters.

Reparaturen in der Mietwohnung: Was sagt das Gesetz?

Das Mietrechtsgesetz (MRG) und das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) regeln in Österreich, wer welche Reparaturen in der Mietwohnung übernehmen muss. In Wohnungen mit voller Anwendung des MRG, etwa Altbauten oder geförderten Wohnbauten, gelten besonders strenge Vorschriften für Vermieter, während bei Neubauten und gemieteten Einfamilienhäusern abweichende vertragliche Vereinbarungen möglich sind.


Schäden in der Wohnung: Vermieter oder Mieter verantwortlich?

Generell gilt: Vermieter müssen Schäden in der Wohnung beseitigen, die die Substanz oder allgemeine Teile des Gebäudes betreffen, etwa Schäden an Außenfenstern, Fassade oder Dächern. Mieter sind dagegen für Schäden verantwortlich, die durch unsachgemäßen Gebrauch entstehen, wie etwa beschädigte Fußböden durch falsche Reinigung oder Schäden durch fahrlässigen Umgang mit Wasser.


Reparaturen in Mietwohnungen, die vom Vermieter zu zahlen sind

Zu den Reparaturen, die der Vermieter immer bezahlen muss, gehören Schäden am Dach, der Fassade, den Außenfenstern und den Gemeinschaftsanlagen wie Aufzügen oder Zentralheizungen. Ebenso trägt der Vermieter stets die Kosten für Instandsetzungen bei ernsten Schäden bei einhergehender Gefahr von erheblichen Gesundheitsgefährdungen sowie bei Schäden an Versorgungsleitungen.


Kleinreparaturen Wohnung: Was ist Mieterpflicht?

Kleinreparaturen in einer Wohnung gehören klar in den Aufgabenbereich der Mieter. Dazu zählen einfache Wartungen wie das Entlüften von Heizkörpern, die Reinigung des Siphons oder das Entkalken von Armaturen. Auch das Erneuern von Silikonfugen im Badezimmer sowie kleinere Reparaturen an Steckdosen oder Lichtschaltern fallen unter die sogenannten Mieterpflichten. Wichtig ist jedoch die Abgrenzung: Kleinreparaturen müssen für den Mieter zumutbar und im Rahmen bleiben. Geht es dagegen um größere Schäden oder Reparaturen an der Gebäudesubstanz, ist stets der Vermieter verantwortlich. Zudem gilt: Bestimmte Arbeiten, etwa an Strom- oder Wasserleitungen, sollten aus Sicherheitsgründen nur von einem Fachbetrieb ausgeführt werden.


Wer haftet bei einem Wasserschaden in der Mietwohnung?

Ein Wasserschaden in der Mietwohnung wirft schnell die Frage nach der Haftung auf, ob Vermieter oder Mieter zahlen müssen, hängt davon ab, wie und durch wen der Schaden entstanden ist.

Unverschuldeter Wasserschaden Mietwohnung

Kommt es zu einem vom Mieter unverschuldeten Wasserschaden in der Mietwohnung, muss der Vermieter die Reparaturen übernehmen. Der Vermieter ist gesetzlich dazu verpflichtet, Schäden durch Wasser, die ohne Zutun des Mieters entstehen, vollständig zu beseitigen.

Wasserschaden in Mietwohnung: Rechte des Mieters

Als Mieter haben Sie bei einem Wasserschaden Mieterrechte. Neben der Pflicht des Vermieters zur Reparatur besteht gegebenenfalls auch ein Anspruch auf Mietzinsminderung, besonders wenn die Wohnung dadurch nicht vollständig nutzbar ist. Die Reparaturen müssen zeitnah erfolgen, um weitere Schäden zu verhindern.


Rohrbruch in einer Mietwohnung

Ein typisches Beispiel für eine zwingende Vermieterpflicht ist ein Rohrbruch in der Mietwohnung. Hier ist eindeutig der Vermieter zur Schadensbehebung verpflichtet, sofern kein Verschulden des Mieters nachgewiesen werden kann.


Balkonreparatur Eigentumswohnung: Wer zahlt hier?

Bei einer gemieteten Eigentumswohnung gelten spezielle Regeln für die Reparaturpflicht, vor allem wenn es um Gemeinschaftsanlagen geht. Reparaturen des Balkons sind meist Aufgabe der Wohnungseigentümergemeinschaft, da Balkone meist zu den allgemeinen Teilen des Gebäudes gehören. Details hierzu regelt die Wohnungseigentümergemeinschaft im Rahmen ihrer Vereinbarungen.


Worauf Sie bei Reparaturen unbedingt achten sollten

Insgesamt zeigt sich, dass klare rechtliche Vorgaben existieren, die Zuständigkeiten für die Reparatur von Wohnungen regeln. Für Mieter gilt es, ihre Pflichten wie Kleinreparaturen in der Wohnung und Wartungen gewissenhaft wahrzunehmen. Vermieter wiederum müssen dafür sorgen, dass größere Schäden und Substanzschäden rechtzeitig und fachgerecht behoben werden. Klären Sie daher am besten bereits bei Mietbeginn, welche Regelungen konkret für Ihre Wohnung gelten.


Häufig gestellte Fragen zur Reparatur von Wohnungen

Nein, für Reparaturen der Therme ist der Vermieter zuständig. Allerdings müssen Sie als Mieter die regelmäßige Wartung bezahlen.

Die Kosten für die Reparatur eines Rohrbruchs trägt der Vermieter. Voraussetzung ist, dass der Schaden nicht durch Sie verursacht wurde.

Typische Kleinreparaturen sind das Entlüften von Heizkörpern, die Reinigung von Abflüssen oder das Austauschen von Dichtungen. Diese Reparaturen müssen Sie als Mieter übernehmen.

Eine Mietminderung ist möglich, wenn Ihre Wohnqualität deutlich eingeschränkt ist, zum Beispiel durch einen unverschuldeten Wasserschaden oder starken (unverschuldeten) Schimmelbefall.

Nein, grundsätzlich sind Reparaturen von Küchengeräten wie Herd oder Geschirrspüler Mietersache, außer es wurde im Mietvertrag anders vereinbart.

Ihre Kaution erhalten Sie zurück, sobald die Wohnung ohne selbst verschuldete Schäden zurückgegeben wurde. Der Vermieter darf aber Kosten für notwendige Reparaturen einbehalten.

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Lorenz Sigl
Über den Autor: Lorenz Sigl, MA
Position: Leiter Infina Immobilien

Meine Immobilienkompetenz basiert auf einer fundierten Ausbildung zum Immobilientreuhänder (Makler, Verwalter, Bauträger) sowie als Bautechniker an der Bauakademie. Ergänzend absolvierte ich den ÖVI-Vorbereitungslehrgang für Sachverständige und spezialisierte mich als Bewertungsexperte für Immobilien in Banken. Ein Master in Facility- und Immobilienmanagement sowie ein Bachelor in Management und Recht vertiefen mein Wissen. Mit Erfahrung in der Immobilienvermittlung im Bankenbereich und als Leiter von INFINA Immobilien analysiere ich laufend den Markt, um maßgeschneiderte Lösungen für unsere Kunden zu entwickeln.

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