Die Reparatur von Wohnungen ist ein häufiger Streitpunkt zwischen Vermietern und Mietern. Wer zahlt, wenn die Therme streikt, ein Wasserschaden entsteht oder Kleinreparaturen notwendig sind? Für Mieter und Vermieter in Österreich gelten klare rechtliche Vorgaben, die aber vielen nicht genau bekannt sind. Besonders oft geht es um die Frage, welche Reparaturen als Mieterpflicht gelten und wann der Vermieter die Kosten übernehmen muss. Dieser Ratgeber erklärt übersichtlich, wie die Zuständigkeiten bei Schäden und Instandhaltungen in der Mietwohnung geregelt sind.
Reparaturen in der Mietwohnung: Was sagt das Gesetz?
Das Mietrechtsgesetz (MRG) und das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) regeln in Österreich, wer welche Reparaturen in der Mietwohnung übernehmen muss. In Wohnungen mit voller Anwendung des MRG, etwa Altbauten oder geförderten Wohnbauten, gelten besonders strenge Vorschriften für Vermieter, während bei Neubauten und gemieteten Einfamilienhäusern abweichende vertragliche Vereinbarungen möglich sind.
Schäden in der Wohnung: Vermieter oder Mieter verantwortlich?
Generell gilt: Vermieter müssen Schäden in der Wohnung beseitigen, die die Substanz oder allgemeine Teile des Gebäudes betreffen, etwa Schäden an Außenfenstern, Fassade oder Dächern. Mieter sind dagegen für Schäden verantwortlich, die durch unsachgemäßen Gebrauch entstehen, wie etwa beschädigte Fußböden durch falsche Reinigung oder Schäden durch fahrlässigen Umgang mit Wasser.
Reparaturen in Mietwohnungen, die vom Vermieter zu zahlen sind
Zu den Reparaturen, die der Vermieter immer bezahlen muss, gehören Schäden am Dach, der Fassade, den Außenfenstern und den Gemeinschaftsanlagen wie Aufzügen oder Zentralheizungen. Ebenso trägt der Vermieter stets die Kosten für Instandsetzungen bei ernsten Schäden bei einhergehender Gefahr von erheblichen Gesundheitsgefährdungen sowie bei Schäden an Versorgungsleitungen.
Wer haftet bei einem Wasserschaden in der Mietwohnung?
Ein Wasserschaden in der Mietwohnung wirft schnell die Frage nach der Haftung auf, ob Vermieter oder Mieter zahlen müssen, hängt davon ab, wie und durch wen der Schaden entstanden ist.
Unverschuldeter Wasserschaden Mietwohnung
Kommt es zu einem vom Mieter unverschuldeten Wasserschaden in der Mietwohnung, muss der Vermieter die Reparaturen übernehmen. Der Vermieter ist gesetzlich dazu verpflichtet, Schäden durch Wasser, die ohne Zutun des Mieters entstehen, vollständig zu beseitigen.
Wasserschaden in Mietwohnung: Rechte des Mieters
Als Mieter haben Sie bei einem Wasserschaden Mieterrechte. Neben der Pflicht des Vermieters zur Reparatur besteht gegebenenfalls auch ein Anspruch auf Mietzinsminderung, besonders wenn die Wohnung dadurch nicht vollständig nutzbar ist. Die Reparaturen müssen zeitnah erfolgen, um weitere Schäden zu verhindern.
Rohrbruch in einer Mietwohnung
Ein typisches Beispiel für eine zwingende Vermieterpflicht ist ein Rohrbruch in der Mietwohnung. Hier ist eindeutig der Vermieter zur Schadensbehebung verpflichtet, sofern kein Verschulden des Mieters nachgewiesen werden kann.
Balkonreparatur Eigentumswohnung: Wer zahlt hier?
Bei einer gemieteten Eigentumswohnung gelten spezielle Regeln für die Reparaturpflicht, vor allem wenn es um Gemeinschaftsanlagen geht. Reparaturen des Balkons sind meist Aufgabe der Wohnungseigentümergemeinschaft, da Balkone meist zu den allgemeinen Teilen des Gebäudes gehören. Details hierzu regelt die Wohnungseigentümergemeinschaft im Rahmen ihrer Vereinbarungen.
Worauf Sie bei Reparaturen unbedingt achten sollten
Insgesamt zeigt sich, dass klare rechtliche Vorgaben existieren, die Zuständigkeiten für die Reparatur von Wohnungen regeln. Für Mieter gilt es, ihre Pflichten wie Kleinreparaturen in der Wohnung und Wartungen gewissenhaft wahrzunehmen. Vermieter wiederum müssen dafür sorgen, dass größere Schäden und Substanzschäden rechtzeitig und fachgerecht behoben werden. Klären Sie daher am besten bereits bei Mietbeginn, welche Regelungen konkret für Ihre Wohnung gelten.
Bildquellen: Anna / Adobe Stock, Lubos Chlubny / Adobe Stock
Rechtshinweise zu unseren Ratgebern finden Sie in unserer Verbraucherschutzinformation.