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Richtwertmietzins in Österreich: Was Vermieter und Mieter jetzt wissen müssen

Ob Neuvermietung, Vertragsverlängerung oder Mietzinsanpassung: Der Richtwertmietzins ist für viele Altbauwohnungen in Österreich rechtlich bindend. Wer seine Rechte und Pflichten kennt, kann bares Geld sparen oder rechtliche Fallstricke vermeiden. Dieser Ratgeber erklärt verständlich, für wen der Richtwert gilt, wie er berechnet wird und worauf zu achten ist.

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Richtwertmietzins: Das Wichtigste im Überblick

  • Der Richtwertmietzins gilt für viele Altbauwohnungen mit Mietvertragsabschluss nach dem 28. Februar 1994.
  • Die Werte wurden alle zwei Jahre an die Inflation angepasst. Nach der aktuellen Gesetzeslage ändern sich die Richtwerte jährlich - zuletzt am 1. April 2026.
  • Neben dem Richtwert können Zuschläge (z. B. Lagezuschlag) und Abschläge (z. B. bei fehlendem Aufzug) berücksichtigt werden.
  • Die sogenannte Normwohnung dient als Berechnungsgrundlage und setzt eine Ausstattung der Kategorie A voraus.
  • Bei Verträgen, bei denen der Richtwertmietzins gilt, ist die freie Mietzinsbildung nicht zulässig.
  • Für ältere Verträge (1.1.1982–28.2.1994) gilt der Kategoriemietzins.

MRG Richtwertmietzins: Wann gilt er und für welche Wohnungen?

Der Richtwertmietzins ist eine gesetzlich geregelte Mietzinsform, die für bestimmte Wohnungen zur Anwendung kommt, die dem Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) unterliegen. Das betrifft: Altbauwohnungen in Gebäuden mit mehr als zwei Einheiten, die vor dem 1.7.1953 zum Bau genehmigt wurden und Eigentumswohnungen in Gebäuden, die vor dem 9.5.1945 zum Bau genehmigt wurden. Ebenfalls in diese Gruppe fallen geförderte Neubauten mit mehr als zwei Einheiten.


Richtwertmietzins berechnen: So funktioniert die Formel

Die zulässige Miete bei Richtwertwohnungen wird auf Grundlage einer gesetzlich definierten Rechenformel ermittelt. Diese lautet:

Richtwert + Zuschläge – Abschläge = zulässiger Hauptmietzins.

Als Referenz dient dabei die sogenannte mietrechtliche Normwohnung der Kategorie A. Sie beschreibt eine Wohnung mit durchschnittlicher Ausstattung, mindestens 30 m² Nutzfläche, eigenem Bad, WC, Vorraum, Küche oder Kochnische und einer stationären Heizung (z. B. Zentral- oder Etagenheizung). Der Richtwert selbst ist ein gesetzlich festgelegter Basiswert, der inzwischen jährlich vom Justizministerium veröffentlicht und nach Bundesland unterschiedlich angesetzt wird. Für Wien beträgt der Richtwert seit 1. April 2026 genau 6,74 Euro/m².

Dazu kommen Zuschläge, etwa für besondere Merkmale wie ein Balkon, ein Aufzug, eine besonders gute Lage oder zusätzliche Ausstattung (z. B. Kellerabteil, Garage, Garten). Demgegenüber stehen Abschläge, etwa wenn wichtige Elemente wie ein Bad oder WC fehlen, die Wohnung unterdurchschnittlich ausgestattet ist oder der Erhaltungszustand des Gebäudes mangelhaft ist.

Ein zusätzlicher Faktor betrifft befristete Mietverträge: Hier ist ein gesetzlich vorgeschriebener Befristungsabschlag von 25 % auf die errechnete Miete zu berücksichtigen. Für Wohnungen der Kategorie B ist zudem ein pauschaler Abschlag von 25 %, für Kategorie C sogar von 50 % auf den Hauptmietzins vorgesehen.

Weitere wertrelevante Merkmale, die sich in Zuschlägen oder Abschlägen niederschlagen können, sind z. B. das Stockwerk (mit oder ohne Lift), die Gesamt- und Innenausstattung der Wohnung sowie der bauliche und technische Erhaltungszustand des gesamten Hauses. Diese Faktoren werden nach allgemeinen Verkehrsanschauungen und mit Unterstützung von Mietwerttabellen, Gutachten oder behördlichen Lagezuschlagskarten (z. B. MA 25 in Wien) berücksichtigt. Entscheidend ist stets der Zustand zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses – spätere Verbesserungen durch den Mieter selbst bleiben bei der Mietzinsberechnung unberücksichtigt.

In der Praxis werden Zu- und Abschläge in Wien meist als konkrete Euro-Beträge pro Quadratmeter ausgewiesen. Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die prozentuale Angaben. Die Werte orientieren sich an den Richtlinien der Arbeiterkammer (AK Wien) und der Mietervereinigung Österreichs (MVÖ):

  • Kategorie B: 25 % Abschlag
  • Abschlag wegen überdurchschnittlicher Lärmbeeinträchtigung: - 2,5 %
  • Abschlag bei fehlendem Kellerabteil: -2,5 %
  • Zuschlag für Gegensprechanlage: +1 %
  • Zuschlag für 3. Obergeschoß: + 3 %
  • Zuschlag für Lift (3. Stock): +9,09 %

Unterschied: Kategoriemietzins vs. Richtwertmietzins

Beide Mietzinse gelten für die gleiche Gebäudegruppe, aber unterschiedliche Datierung von Mietverträgen

  • Der Kategoriemietzins gilt für Verträge von 1.1.1982 bis 28.2.1994 im Vollanwendungsbereich des MRG und Richtwerte gelten für Verträge die nach dem 28.2.1994 abgeschlossen wurden.
  • Beispielhafte Werte (ab 1.4.2026): Kategorie A: 4,51 €/m², B: 3,38 €/m², C: 2,25 €/m², D brauchbar: 2,25  €/m², D unbrauchbar: 1,13 €/m².
  • Der Kategoriemietzins ist starr geregelt, der Richtwertmietzins erlaubt Zu- und Abschläge.
  • Die Richtwerte sind von Bundesland zu Bundesland verschieden, Kategoriebeträge gelten bundesweit.

Richtwertmietzins: Aktuelle Werte

Die Richtwertmietzinsen wurden in der Vergangenheit alle zwei Jahre an die Inflation angepasst. Mit dem am 1. Jänner 2026 in Kraft getretenen Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeG / 5. MILG) wurde dieses Intervall jedoch auf eine jährliche Anpassung umgestellt. Nachdem die eigentlich für den 1. April 2025 geplante Erhöhung durch das 4. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz (4. MILG) vollständig ausgesetzt wurde (sogenannter Mietenstopp 2025), fand die erste Anpassung unter der neuen gesetzlichen Mietpreisbremse am 1. April 2026 statt. Diese erste gesetzliche Erhöhung wurde streng auf maximal 1 % begrenzt.

Die folgenden Netto-Basisrichtwerte pro Quadratmeter zeigen die aktuellen Werte (ab 1. April 2026):

  • Wien: 6,74 €/m²
  • NÖ: 6,92 €/m²
  • OÖ: 7,30 €/m²
  • Salzburg: 9,31 €/m²
  • Steiermark: 9,30 €/m²
  • Tirol: 8,22 €/m²
  • Vorarlberg: 10,35 €/m²
  • Burgenland: 6,15 €/m²
  • Kärnten: 7,89 €/m²

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Richtwertmietzins und Lagezuschlag: Was gilt wann?

Ein Lagezuschlag auf den Basisrichtwert ist nur dann zulässig, wenn die Wohnumgebung nachweislich überdurchschnittlich gut ist (z. B. durch besondere Ruhelage, Nähe zu Grünanlagen oder exzellente Verkehrsanbindung). Wichtige formale Vorgaben:

  • Begründungspflicht: Der Vermieter muss dem Mieter spätestens beim Vertragsabschluss schriftlich und detailliert begründen, warum dieser Zuschlag verlangt wird. Fehlt diese Begründung im Mietvertrag, ist der Lagezuschlag rechtlich unwirksam.
  • Das Gründerzeit-Verbot: Eine wesentliche gesetzliche Einschränkung gilt für sogenannte Gründerzeitviertel. Liegt die Wohnung in einem Wohngebiet, das überwiegend von historischen Gebäuden aus den Baujahren 1870 bis 1917 geprägt ist, ist ein Lagezuschlag gesetzlich in der Regel ausgeschlossen.

Hinweis: Infromieren Sie sich über Lagezuschlagkarten, wie beispielsweise über die Lagezuschlagkarte für Wien, über die Lage der Wohnumgebung. 


Anpassung Richtwertmietzins: Was bei Indexanpassung zu beachten ist

Bei einer Mietzinserhöhung im laufenden Vertrag müssen Vermieter strenge gesetzliche Spielregeln beachten. Folgende formale Kriterien sind für eine wirksame Indexanpassung zwingend einzuhalten:

  • Vertragliche Grundlage: Die Indexanpassung ist nur zulässig, wenn sie im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde und schriftlich rechtzeitig angekündigt wird.
  • Die 14-Tage-Frist: Die Mitteilung muss mindestens 14 Tage vor dem nächsten Zinstermin erfolgen.
  • Absolutes Rückwirkungsverbot: Rückwirkende Anpassungen sind nicht erlaubt.

Was in Zukunft wichtig wird

Der Richtwertmietzins ist ein zentrales Instrument des österreichischen Mietrechts und soll ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Mieterschutz und wirtschaftlicher Vermietbarkeit schaffen. In der Praxis führt die Anwendung allerdings immer wieder zu Diskussionen, insbesondere bei der Berechnung von Zuschlägen, der Bewertung von Wohnumgebungen und der Transparenz für Mieterinnen und Mieter. Auch Vermieter sehen sich mit einer Vielzahl von Formalitäten und Interpretationsspielräumen konfrontiert, die zu Rechtsunsicherheit führen können.

Vor diesem Hintergrund gewinnt die politische und rechtliche Debatte über eine grundlegende Reform des Richtwertsystems weiter an Bedeutung. Während das Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz (MILG) die Miethöhen vorübergehend deckelt, bleiben die strukturellen Fragen offen. Das Ziel zukünftiger Reformen ist: eindeutige Kriterien für Zuschläge, eine transparente und nachvollziehbare Definition von Lagequalitäten sowie eine wirksame Begrenzung spekulativer Aufschläge zu schaffen.


FAQs zum Richtwertmietzins

Unterliegt eine Wohnung dem Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) und wurde der Mietvertrag nach dem 28. Februar 1994 abgeschlossen, kommt für die Ermittlung der gesetzlich zulässigen Miethöhe grundsätzlich der Richtwertmietzins zur Anwendung.

Als eine durchschnittlich ausgestattete Wohnung der Kategorie A gilt eine Wohnung, die über mindestens 30 m², ein eigenes Badezimmer, WC, Küche (oder Kochnische), Vorraum und Zentralheizung verfügt.

Merkmale wie eine überdurchschnittlich gute Lage, ein vorhandener Aufzug, ein eigener Balkon oder eine besonders moderne Ausstattung rechtfertigen einen finanziellen Zuschlag auf den Basisrichtwert – dies gilt jedoch nur dann, wenn diese Extras nachweislich nicht vom Mieter selbst eingebaut und spätestens bei Vertragsabschluss ausdrücklich schriftlich vereinbart sowie begründet wurden.

Ja, derzeit beträgt sie 2,25 €/m² bei brauchbarem Zustand und 1,13 €/m² bei unbrauchbarem Zustand (Stand: 2026). Ein Lagezuschlag oder sonstige Ausstattungszuschläge sind bei Kategorie-D-Wohnungen rechtlich absolut unzulässig

Nein, eine Mietzinserhöhung wirkt immer erst ab dem nächsten Zinstermin nach schriftlicher Ankündigung.

Für die Überprüfung Ihrer Miete bieten die Arbeiterkammer oder Mieterschutzorganisationen, wie der Mieterschutzverband, eine rasche rechtliche Vorab-Prüfung an. Für das offizielle Verfahren sind in größeren Städten (wie Wien oder Graz) kostenlose Schlichtungsstellen die erste Anlaufstelle. In allen anderen Gemeinden ohne eigene Schlichtungsstelle muss der Antrag direkt beim zuständigen Bezirksgericht eingebracht werden. Nur diese offiziellen Instanzen können eine unzulässig hohe Richtwertmiete am Ende rechtskräftig herabsetzen.

Bildquellen: Kiattisak / Adobe Stock, Wanchai / Adobe Stock
Rechtshinweise zu unseren Ratgebern finden Sie in unserer Verbraucherschutzinformation.


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Über den Autor: Mag. Harald Draxl
Position: Geschäftsführer

Meine Kreditkompetenz habe ich 1995 durch die Leitung des Gewerbekunden-Centers bei der Creditanstalt AG und seit 1997 als Baufinanzierungs-Spezialist bei der CA Baufinanzierungs-Beratung GmbH aufgebaut. Im Jahr 2002 wurde ich Gesellschafter bei der Infina und ab November 2004 in die Geschäftsführung berufen. Meine Zuständigkeit ist seither die Leitung unseres Vertriebes und der Banken-Kooperationen. Ich beschäftige mich tagtäglich mit den Entwicklungen am österreichischen Kredit- und Immobilienmarkt, um unsere gesamte Vertriebsorganisation stets über die besten Produkte und aktuellen Zinssätze für die Kundenberatungen auf dem Laufenden zu halten.

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