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Indexierung Miete in Österreich: Alles Wichtige zur Mietanpassung nach VPI

Historische Mietshäuser in Österreich
Lorenz Sigl
Autor: Lorenz Sigl, MA
Kategorie: Immobilie
Datum: 09.01.2026

Österreich ist traditionell ein Mieterland, insbesondere in den Städten sind viele Wohnungen angemietet. Wenn Sie einen Mietvertrag abgeschlossen haben, ist darin meist eine jährliche Anpassung des Mietentgelts vorgesehen. In diesem Fall sind Sie von der Indexierung der Miete in Österreich betroffen.

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Indexierung Miete in Österreich: Das Wichtigste im Überblick

  • Mietverträge enthalten häufig Wertsicherungsklauseln, die eine Anpassung des Mietzinses an die Inflation ermöglichen.
  • In der Praxis wird die Wertsicherung meist an den Verbraucherpreisindex (VPI 2020) gekoppelt, um einen inflationsbedingten Wertverlust des Mietentgelts auszugleichen.
  • Bei Indexmieten richtet sich die Anpassung grundsätzlich nach der vertraglich vereinbarten Wertsicherungsklausel, während Richtwertmieten gesetzlichen Vorgaben unterliegen und nicht frei indexiert werden dürfen.
  • Das 4. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz (4. MILG) trat am 1. April 2025 in Kraft. Es setzte die für 2025 vorgesehene Anpassung der Richtwerte und Kategoriebeträge aus und verhinderte darüber hinaus Erhöhungen im Bereich des gemeinnützigen Wohnbaus (WGG). Diese Regelungen wurden durch das 5. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz (5. MILG) mit Wirkung ab 1. Jänner 2026 weiterentwickelt.
  • Das 5. MILG führte gesetzliche Höchstgrenzen für Mietzinserhöhungen ein: Zum 1. April 2026 ist eine Erhöhung von höchstens 1 %, zum 1. April 2027 von höchstens 2 % zulässig. Ab 1. April 2028 gilt ein dauerhaftes Inflationsdämpfungssystem, bei dem Erhöhungen über 3 % nur mehr zur Hälfte berücksichtigt werden dürfen.
  • Schwellenwertvereinbarungen können vorsehen, dass eine Indexierung erst dann erfolgt, wenn ein bestimmter Indexstand oder eine bestimmte Inflationshöhe erreicht wird. Auch solche Vereinbarungen unterliegen jedoch den gesetzlichen Begrenzungen.
  • Fehlerhafte oder unwirksame Wertsicherungsklauseln können zu unzulässigen Mietzinserhöhungen führen. In solchen Fällen haben Mieter unter bestimmten Voraussetzungen Rückforderungsansprüche. Mit Wirkung ab 1. Jänner 2026 wurden hierfür durch das Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeG) klarere gesetzliche Rahmenbedingungen geschaffen.
  • Das Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeG) ist am 1. Jänner 2026 in Kraft getreten. Es schafft einheitliche Regeln für die Wertsicherung bei Wohnungsmietverträgen, die dem Voll- oder Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) unterliegen, und dient der Begrenzung übermäßiger inflationsbedingter Mietsteigerungen („Mietpreisbremse“).

Was bedeutet Indexierung der Miete?

Die Indexierung der Miete in Österreich bedeutet, dass das Mietentgelt regelmäßig an die jährliche Inflation angepasst wird, um einen Wertverlust für den Vermieter zu vermeiden. In der Regel erfolgt die Anpassung einmal pro Jahr, sofern keine Schwellenwertvereinbarung im Mietvertrag festgelegt ist.

Als Referenzmaßstab dient häufig der österreichische Verbraucherpreisindex (VPI). Der VPI misst die Preis- bzw. Geldwertentwicklung von Waren und Dienstleistungen in Österreich. Der VPI umfasst verschiedene Produktgruppen, darunter Wohnungsausgaben und Nahrungsmittel, und dient als zentrale Grundlage für die Mietzinsanpassung.


Rechtliche Grundlagen der Mietindexierung

Welche gesetzlichen Regelungen gelten?

In Österreich gilt bei der Erstellung von Verträgen weitgehend die Privatautonomie. Rechtliche Beziehungen können demnach grundsätzlich nach dem freien Willen der Vertragsparteien gestaltet werden. Allerdings können gesetzliche Bestimmungen Einschränkungen vorsehen. Hinsichtlich der Mietindexierung gibt es jedoch keine gesetzlichen Vorgaben, die eine Mietindexierung vorschreiben oder verbieten – sie muss daher ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart werden. 

Ein Mietvertrag kann grundsätzlich sowohl mit als auch ohne Indexvereinbarung abgeschlossen werden. Entscheidend ist, dass eine vereinbarte Indexierung nicht gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs. 3 ABGB ist. Klauseln müssen klar, transparent und rechtlich zulässig sein, insbesondere dürfen sie nicht sittenwidrig oder missbräuchlich formuliert sein. Andernfalls ist die gesamte Wertsicherungsklausel ungültig.

Zu beachten ist außerdem, ob eine Wohnung unter den Vollanwendungsbereich des österreichischen Mietrechtsgesetz (MRG) fällt. In diesem Fall sind die sogenannten Richtwertmieten (inklusive der geregelten Zu- und Abschläge) maßgeblich. Sie stellen eine Mietobergrenze dar und können nicht durch gesetzeswidrige Wertsicherungsklauseln über den aktuell geltenden Grenzwert erhöht werden. 

In der Praxis können Mietverträge Wertsicherungsklauseln enthalten, die österreichischem Recht widersprechen. Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und Verbrauchern ist dabei besonders das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) zu beachten, das unzulässige Klauseln verhindern soll. Das KSchG gilt zwischen gewerblichen Vermietern (Unternehmen oder Privatpersonen, die gewerblich mehr als fünf Wohnungen vermieten) und privaten Mietern. Es sieht vor, dass Wertsicherungsklauseln ungültig sind, sofern sie nicht individuell vereinbart wurden. Gewerbliche Vermieter müssen daher einen Weg finden nachzuweisen, dass die Klauseln individuell, einzeln, ausgehandelt wurden und Mieter Mitsprache bei der Gestaltung des Mietvertrages hatten. Außerdem sei nochmals erwähnt, dass ausdrücklich darauf hinzuweisen ist, dass in den ersten beiden Monaten keine Erhöhung der Miete stattfindet.

Wichtige OGH-Urteile zur Indexierung

Ob eine vereinbarte Wertindexierung einem österreichischen Gesetz widerspricht, muss individuell geprüft werden. Können sich Vermieter und Mieter nicht einvernehmlich einigen, kann es zu Gerichtsverfahren kommen.

Sind die strittigen Fragen für die allgemeine Rechtsentwicklung von Bedeutung, entscheidet in letzter Instanz der Oberste Gerichtshof (OGH). Der OGH hat sich bereits mit ausgewählten Aspekten der Mietindexierung in Österreich befasst und entsprechende Grundsatzurteile gefällt.

  • Nicht jeder beliebige Wertsicherungsindex ist zulässig (OGH 10 Ob 23/24s)
    Während in vielen Mietverträgen der Verbraucherpreisindex (VPI) als Wertsicherungsindex vereinbart ist, kommen in der Praxis auch alternative Indizes zur Anwendung. Im konkreten Fall wurde im Mietvertrag der Gesamtbaukostenindex für den Wohnhaus- und Siedlungsbau als Wertsicherungsindex vereinbart. Der OGH entschied im Zuge einer Verbandsklage, dass eine solche Vertragsklausel sachlich nicht gerechtfertigt und damit unzulässig im Sinne des § 6 Abs 1 Z 5 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ist.
    Auch in weiteren Entscheidungen wurde bestätigt, dass baukostenbasierte Indizes im Wohnbereich für Verbraucher unzulässig sind, da sie nicht die allgemeine Preisentwicklung widerspiegeln.
  • Unzureichend geregelter Nachfolgeindex (OGH 2 Ob 36/23t)
    Bei der Wahl eines Index zur Wertsicherung muss geregelt sein, was passiert, wenn der gewählte Index nicht mehr veröffentlicht wird. In der Praxis enthalten Mietverträge oft eine Ersatzregelung. Im konkreten Fall wurde der Verbraucherpreisindex (VPI) vereinbart. Falls dieser nicht mehr verlautbart wird, sollte der Index herangezogen werden, der dem VPI am meisten entspricht. Der OGH entschied, dass diese Klausel § 6 Abs 1 Z 5 KSchG widerspricht, da unklar bleibt, welcher Ersatzindex gilt und wer darüber entscheidet.
  • Zulässigkeit der Mietzinserhöhung innerhalb der ersten zwei Monate (OGH 10 Ob 15/25s)
    Der OGH hat in einem aktuellen Individualverfahren vom 30. Juli 2025 entschieden, dass § 6 Abs 2 Z 4 KSchG, der eine Mietzinserhöhung innerhalb der ersten zwei Monate nach Vertragsabschluss verbietet, nicht auf langfristige Mietverhältnisse (Dauerschuldverhältnisse) anwendbar ist. Eine Indexierung ab Vertragsbeginn ist daher grundsätzlich zulässig, sofern die Klausel transparent und nachvollziehbar formuliert ist. Frühere Entscheidungen in Verbandsklagen, die solche Klauseln für unzulässig erklärten, gelten nicht automatisch für jeden Einzelfall. Eine gerichtliche Überprüfung bleibt möglich.
    Bei einem erneuten Gerichtsverfahren könnte künftig jedoch das MieWeG zu beachten sein. Dieses umfasst ein eigenes Regelwerk, wann Mietzinserhöhungen künftig vorgenommen werden dürfen.
  • Rückforderungsansprüche
    Ob Mietzinsrückforderungen geltend gemacht werden können, hängt vom Einzelfall ab. Nach Ansicht der Mietervereinigung kann bei unzulässigen Klauseln ein Rückforderungsanspruch bis zu 30 Jahre rückwirkend bestehen. Der OGH hat jedoch zuletzt betont, dass individuell ausgehandelte oder ausreichend transparente Klauseln auch bei Beginn innerhalb der ersten zwei Monate zulässig sein können, was Rückforderungen in diesen Fällen ausschließt.
  • Rückdatierte Wertsicherung
    Veraltete Indexwerte erhöhen die Miete ebenso ungerechtfertigt. In einem aktuellen Fall wird zu diesem Sachverhalt durch die Arbeiterkammer (AK) eine Verbandsklage geführt. Bislang gibt es keine neuere OGH-Entscheidung, die von der bisherigen Rechtsprechung zu rückdatierten Wertsicherungsklauseln abweicht.
  • Politische Entwicklungen - Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeG)
    Aufgrund der unterschiedlichen Entscheidungen in Verbands- und Individualverfahren wurde auf politischer Ebene an einer gesetzlichen Klarstellung gearbeitet. Ziel war es, eine einheitliche Regelung für die Wertsicherung in Mietverträgen zu schaffen und die Rechte sowie Pflichten von Vermietern und Mietern nachvollziehbar zu regeln. Die gesetzliche Umsetzung erfolgt mit dem Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeG), das am 1. Jänner 2026 in Kraft trat.

Der Verbraucherpreisindex (VPI) und die Mietanpassung

In Österreich wird für die Wertsicherung von Mieten überwiegend der Verbraucherpreisindex (VPI) als Referenz herangezogen. Dieser wird von der Statistik Austria regelmäßig veröffentlicht und dient als Maßstab für die allgemeine Inflation im Land. Auf europäischer Ebene gibt es den harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI), der vergleichbare Inflationsdaten für EU-Mitgliedstaaten liefert.

Der VPI spielt in Österreich eine zentrale Rolle bei Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen. Obwohl theoretisch auch andere Referenzwerte als Grundlage dienen könnten, wird der VPI in der Praxis mit Abstand am häufigsten verwendet. Die Mietanpassung sorgt dafür, dass der Geldwert der Miete für den Vermieter stabil bleibt, während die Indexentwicklung für den Mieter transparent und nachvollziehbar ist. Aber Achtung: Die Koppelung an den VPI ist jedenfalls sinnvoll. Denn die Nutzung eines anderen Indizes birgt Unsicherheit. So wurde etwa gerichtlich entschieden, dass der Baukostenindex nicht als Index für Mieterhöhungen herangezogen werden darf. 


Vor- und Nachteile der Indexierung für Mieter und Vermieter

Die Indexierung von Mietverträgen in Österreich bietet sowohl Vorteile als auch Risiken für Mieter und Vermieter.

Für Vermieter liegt der Hauptvorteil im Inflationsschutz: Durch die Anpassung des Mietzinses an den Verbraucherpreisindex bleibt der Wert der Mieteinnahmen stabil, selbst bei steigender Inflation. Dies reduziert das Risiko von Kaufkraftverlusten. Zusätzlich bietet die Indexierung Planungssicherheit, da Anpassungen klar geregelt und vorhersehbar sind.

Für Mieter hat die Indexierung den Vorteil, dass Mietzinsanpassungen transparent und an die allgemeine Teuerung gekoppelt sind. Dadurch werden willkürliche Mietsteigerungen vermieden. Allerdings birgt die indexierte Miete auch Risiken, insbesondere in Zeiten hoher Inflation. Mieter müssen mit regelmäßigen Mieterhöhungen rechnen, die ihre finanzielle Belastung erhöhen. Diese Erhöhungen werden jedoch künftig durch die Regelungen des MieWeG begrenzt.

In der Praxis ist die Indexanpassung ein ausgewogenes Instrument, das die Interessen beider Parteien berücksichtigt, erfordert jedoch eine genaue Prüfung der Vertragsbedingungen und der zugrunde liegenden Indexbasis.


Streitfälle bei der Mietindexierung und deren Lösung

Kommt es zu Streitigkeiten über die Indexanpassung der Miete, sollten Mieter zunächst die Berechnungsgrundlage und den Mietvertrag prüfen. Häufige Streitpunkte sind fehlerhafte Anpassungen oder unwirksame Wertsicherungsklauseln.

In solchen Fällen können Mieter eine Überprüfung bei einer Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten beantragen. Diese gibt es in den österreichischen Bundesländern aber auch größeren Städten. Schlichtungsverfahren bieten eine kostengünstige Möglichkeit zur außergerichtlichen Einigung. Falls keine Einigung erzielt wird, bleibt der Rechtsweg offen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat bereits mehrere Urteile zur Indexierung gefällt, die Orientierung bieten.

Eine rechtzeitige rechtliche Beratung kann helfen, unzulässige Erhöhungen abzuwehren oder berechtigte Anpassungen durchzusetzen. Zusätzlich gibt es Organisationen wie beispielsweise die Mietvereinigung, die sich schwerpunktmäßig mit dem Sachverhalt befassen und praxisnahe Unterstützung anbieten.


Indexierung der Miete: Aktueller Stand ab 01. Jänner 2026

Die aktuelle österreichische Regierung setzt auf eine Reform des Mietrechts, um Wohnkosten zu stabilisieren und Rechtssicherheit zu schaffen. In diesem Zusammenhang wurden mit Wirkung vom 1. April 2025 das 4. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz (4. MILG) sowie mit Wirkung vom 1. Jänner 2026 das 5. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz (5. MILG) als wichtige neue Gesetze im Nationalrat beschlossen. In Politik und Medien wird im Zusammenhang mit den dort getroffenen Regelungen häufig von der sogenannten „Mietpreisbremse“ gesprochen.

Anpassungen durch das 4. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz (4. MILG)

Mit dem 4. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetz (4. MILG), das am 1. April 2025 in Kraft trat, setzte der Gesetzgeber erste, vor allem kurz- bis mittelfristige Maßnahmen zur Eindämmung stark steigender Wohnkosten. Das Gesetz griff in mehrere bestehende Materiengesetze ein und änderte insbesondere das Mietrechtsgesetz (MRG) sowie das Richtwertgesetz (RichtWG).

Zentraler Inhalt des 4. MILG war das Aussetzen inflationsbedingter Anpassungen bei bestimmten gesetzlich geregelten Mieten. So wurde die für den 1. April 2025 vorgesehene Anpassung der Richtwerte und Kategoriebeträge nicht durchgeführt. Damit blieb die Grundmiete bei Richtwert- und Kategoriemieten im Vollanwendungsbereich des MRG unverändert.

Darüber hinaus erstreckten sich die Maßnahmen des 4. MILG auch auf den gemeinnützigen Wohnbau. Für Genossenschaftswohnungen wurde die Anhebung der Grundmiete sowie des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) verhindert. Auch in diesem Bereich sollten Mieterinnen und Mieter vor kurzfristigen Mehrbelastungen durch die hohe Inflation geschützt werden.

Das 4. MILG hatte damit vor allem den Charakter einer Sofortmaßnahme, mit der bestehende Anpassungsmechanismen vorübergehend eingefroren wurden.

Anpassungen durch das 5. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz (5. MILG) und das Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeG)

Mit dem 5. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetz (5. MILG), das am 1. Jänner 2026 in Kraft trat, erfolgte eine grundlegende und dauerhaft angelegte Neuregelung der Wertsicherung im Mietrecht. Kernbestandteil dieses Gesetzespakets ist das Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeG), das neue, einheitliche Regeln für Mietzinserhöhungen auf Basis von Wertsicherungsklauseln festlegt.

Für Richtwertmieten im Vollanwendungsbereich des MRG wurden verbindliche gesetzliche Obergrenzen eingeführt:

Zum 1. April 2026 ist eine Erhöhung von höchstens 1 %, zum 1. April 2027 von höchstens 2 % zulässig – unabhängig von der tatsächlichen Entwicklung der Inflation. Diese Grenzen überlagern die im Richtwertgesetz vorgesehenen Anpassungsmechanismen.

Ab dem 1. April 2028 gilt auf Grundlage des MieWeG ein dauerhaftes Inflationsdämpfungssystem: Übersteigt die maßgebliche Inflationsrate 3 %, darf der darüber liegende Teil bei der Mietzinserhöhung nur mehr zur Hälfte berücksichtigt werden. Dadurch sollen auch langfristig starke inflationsbedingte Mietsteigerungen abgefedert werden.

Besonders wichtig ist, dass das MieWeG nicht nur Richtwert- und Kategoriemieten, sondern auch freie Mietzinse erfasst. Für Mietverträge im Teil- oder Nichtanwendungsbereich des MRG – etwa bei Neubauten – gelten nun ebenfalls gesetzliche Schranken für Wertsicherungsklauseln. Mietzinserhöhungen dürfen frühestens einmal jährlich erfolgen und unterliegen denselben Deckelungen für 2026 und 2027 sowie dem Dämpfungsmechanismus ab 2028. Die Vertragsfreiheit bleibt grundsätzlich erhalten, wird jedoch im Bereich der Wertsicherung erstmals gesetzlich begrenzt.

Die neuen Regelungen betreffen sowohl Vermieter als auch Mieter. Das Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeG) gilt grundsätzlich für Wohnungsmietverträge und greift dabei auch in bestehende Mietverhältnisse ein. Während die Vereinbarung von Wertsicherungsklauseln in neu abgeschlossenen Mietverträgen künftig rechtlich klarer geregelt ist, wird die Beurteilung und Anwendung der neuen Vorgaben bei Bestandsverträgen deutlich komplexer. Insbesondere die Frage, in welchem Ausmaß bestehende Wertsicherungsklauseln weiterhin wirksam sind, wird in der Praxis zu erhöhtem Prüf- und Anpassungsaufwand führen. Der administrative Aufwand für Vermieter und Hausverwaltungen dürfte daher insgesamt steigen.

Vom Anwendungsbereich des MieWeG ausgenommen sind Mietobjekte, auf die das Mietrechtsgesetz (MRG) nicht anwendbar ist. Darunter fallen insbesondere Ein- oder Mehrfamilienhäuser ohne Parifizierung, bei denen kein Wohnungseigentum begründet wurde. Genossenschaftswohnungen sind grundsätzlich ebenfalls nicht vom MieWeG erfasst, soweit sie dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) unterliegen; hiervon bestehen nur wenige gesetzlich geregelte Ausnahmen.

Das neue MieWeG enthält insbesondere folgende zentrale Vorgaben zur Wertsicherung von Wohnungsmietverträgen:

  • Eine Indexierung darf höchstens einmal pro Jahr erfolgen, und zwar jeweils zum 1. April eines Kalenderjahres. Unterjährige oder mehrfach jährliche Anpassungen sind unzulässig.
  • Eine Indexierung ist frühestens im Kalenderjahr zulässig, das auf das Jahr des Mietvertragsabschlusses folgt. Im Jahr des Vertragsabschlusses selbst darf daher noch keine Mietzinserhöhung aufgrund einer Wertsicherung erfolgen.
  • Die jährliche Wertsicherung wird anhand der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2020 (VPI) berechnet, und zwar auf Basis der durchschnittlichen Indexveränderung des vorangegangenen Kalenderjahres. Übersteigt diese Veränderung 3 %, darf der über 3 % hinausgehende Teil nur zur Hälfte in die Mietzinserhöhung einfließen.
  • Die erste Indexierung darf nur aliquot erfolgen. Das bedeutet, dass bei der erstmaligen Anpassung nur jener Teil der Inflation berücksichtigt werden darf, der auf den Zeitraum ab Vertragsbeginn bis zum Jahresende entfällt. Wird ein Mietvertrag beispielsweise am 1. Juli abgeschlossen, darf bei der ersten Indexierung nur die Inflation der Monate Juli bis Dezember herangezogen werden. Wird der Mietvertrag erst im Dezember abgeschlossen, kann sich die erste Indexierung dadurch erst zum 1. April des übernächsten Kalenderjahres ergeben.

Beispiel zur Inflationsdämpfung nach dem MieWeG

Die maßgebliche durchschnittliche Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI 2020) beträgt in einem Jahr 6 %. Nach dem MieWeG darf die Mietzinserhöhung wie folgt berechnet werden:

  • 3 % werden vollständig berücksichtigt,
  • vom darüberhinausgehenden Teil (weitere 3 %) darf nur die Hälfte, also 1,5 %, angesetzt werden.

Die zulässige Mietzinserhöhung beträgt daher insgesamt 4,5 %.

Ergänzend ist nochmals darauf hinzuweisen, dass für die Mietzinsindexierung im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) durch die gesetzlichen Sonderregelungen absolute Höchstgrenzen bis 2028 eingeführt wurden. Diese Deckelungen gelten unabhängig von der tatsächlichen Inflationsentwicklung und überlagern bestehende vertragliche Wertsicherungsvereinbarungen.

Gerade bei Bestandsverträgen ist zudem zu berücksichtigen, dass diese regelmäßig Wertsicherungsklauseln enthalten, die von dem nunmehr gesetzlich vorgegebenen neuen Berechnungsmodell abweichen. Solche Klauseln bleiben dem Grunde nach weiterhin aufrecht. Allerdings ist im Einzelfall zu prüfen, ob und in welchem Ausmaß eine auf Basis der vertraglichen Klausel berechnete Mietzinserhöhung die nach dem Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeG) zulässige Erhöhung überschreitet. Soweit dies der Fall ist, darf die Mietzinsanpassung nur im gesetzlich zulässigen Ausmaß vorgenommen werden. Eine darüberhinausgehende Erhöhung ist betragsmäßig zu reduzieren.

Gültigkeit der Wertsicherungsklauseln

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass Wertsicherungsklauseln in Wohnungsmietverträgen zwischen gewerblichen Vermietern und privaten Mietern unter bestimmten Voraussetzungen unwirksam sein können. Betroffen sind insbesondere Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern, die keine ausreichende Wartefrist vor der ersten Mietzinserhöhung vorsehen und damit gegen zwingende verbraucherschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen.

Gegen diese Rechtsprechung wurden verfassungsrechtliche Bedenken erhoben und der Verfassungsgerichtshof (VfGH) angerufen. Der VfGH hat jedoch entschieden, dass die einschlägige Judikatur des OGH nicht verfassungswidrig ist. Damit wurde die bisherige Rechtsauffassung des OGH bestätigt.

In der Praxis bedeutet dies, dass Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen zwischen gewerblichen Vermietern und Privatpersonen in vielen Fällen unwirksam sind. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Klausel individuell ausgehandelt wurde und klar vorgesehen ist, dass in den ersten zwei Monaten ab Mietbeginn keine Mietzinserhöhung erfolgen darf. Nur unter diesen Voraussetzungen kann eine Wertsicherungsklausel wirksam vereinbart werden.

Für Mieter kann sich daraus ergeben, dass Mietzinserhöhungen auf Basis unwirksamer Wertsicherungsklauseln zu Unrecht erfolgt sind. Daraus können Rückforderungsansprüche gegenüber dem Vermieter entstehen, die – je nach Vertragsdauer und Höhe der Erhöhungen – erhebliche Beträge erreichen können.

Das Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeG) greift diesen Sachverhalt auf und trifft hierfür eine spezielle Übergangsregelung für Altverträge. Vereinfacht dargestellt und soweit unionsrechtlich zulässig, wird die Rückforderung überhöhter Mietzahlungenauf einen Zeitraum von maximal fünf Jahren begrenzt. Unabhängig davon unterliegt der Rückforderungsanspruch der dreijährigen Verjährungsfrist, die ab Kenntnis des Mieters von der Unwirksamkeit der Klausel zu laufen beginnt. Dennoch ist stets eine Einzelfallprüfung erforderlich, da unter Umständen gesetzliche oder vertragliche Ausnahmen zur Anwendung kommen können. 

Diese Übergangsregelung gilt ausschließlich für Mietverträge, die bis einschließlich 31. Dezember 2025 abgeschlossen wurden. Für Mietverträge ab dem 1. Jänner 2026 geht der Gesetzgeber davon aus, dass die neue Rechtslage bekannt ist und Wertsicherungsklauseln von Beginn an gesetzeskonform ausgestaltet werden können. Für solche Neuverträge sind daher keine vergleichbaren Einschränkungen der Rückforderungsmöglichkeiten vorgesehen.

Wo die „Mietpreisbremse“ an ihre Grenzen stoßen könnte

Ganz grundsätzlich gibt es in Österreich bereits zahlreiche Regelungen für Mieter, sodass Eingriffe oft lediglich eine Erweiterung des bisherigen Flickwerks darstellen. Ein umfassender systematischer Eingriff wäre sinnvoll, doch davor scheuen sich viele politische Akteure.

Die Einschränkung der Indexierung von Mieten ist zweifellos ein Vorteil für Mieter, stellt jedoch für Vermieter und Investoren einen erheblichen Nachteil dar. Gleichzeitig befindet sich Österreich – insbesondere in Ballungsräumen – in einer Phase, in der zusätzlicher Wohnraum dringend benötigt wird. Die rückläufigen Baugenehmigungen deuten darauf hin, dass das Angebot an neuen Wohnungen in den kommenden Jahren abnehmen wird. Werden nun zusätzliche negative Anreize für Vermieter geschaffen, könnte dies die Investitionsbereitschaft weiter senken – mit potenziell volkswirtschaftlich unerwünschten Folgen. Auch Genossenschaften, die maßgeblich für den sozialen Wohnbau verantwortlich sind, könnten durch die geplanten Eingriffe negativ betroffen sein.

Mieten: Weitere Pläne der neuen Regierung

Das Regierungsprogramm sieht weitere Änderungen im Bereich des Mietrechts vor, von denen ein Teil bereits gesetzlich umgesetzt wurde. So wurde die Mindestbefristungsdauer bei neu abgeschlossenen Mietverträgen mit Wirkung ab 1. Jänner 2026 von bisher drei auf fünf Jahre verlängert. Diese Neuregelung gilt jedoch nicht für Vermieter, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) sind.

Darüber hinaus enthält das Regierungsprogramm weitere Reformvorhaben, die noch nicht vollständig umgesetzt wurden. Insbesondere wurde erkannt, dass das bestehende System des Lagezuschlags in seiner derzeitigen Ausgestaltung intransparent und schwer nachvollziehbar ist und daher überarbeitet werden soll.

Zudem betont die Bundesregierung die Bedeutung des Wohn- und Immobilienwesens als Querschnittsmaterie, die zahlreiche politische und rechtliche Bereiche betrifft. In diesem Zusammenhang ist die Einrichtung eines beratenden, ehrenamtlichen Gremiums geplant. Dieses soll unter Einbeziehung der zuständigen Ressorts, von Vermieter- und Mieterverbänden, Interessenvertretungen sowie den Sozialpartnern den weiteren Reformbedarf im Wohnsektor analysieren und entsprechende Handlungsempfehlungen erarbeiten.


Was sollten Mieter und Vermieter bei der Indexierung der Miete beachten?

Bei der Indexierung der Miete in Österreich ist eine eindeutige und transparente vertragliche Regelung entscheidend. Für neu abgeschlossene Mietverträge ab dem 1. Jänner 2026 bietet das Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeG) einen verbindlichen rechtlichen Rahmen für zulässige Wertsicherungsklauseln. In diesen Fällen genügt es grundsätzlich, im Mietvertrag ausdrücklich auf das MieWeG Bezug zu nehmen, um eine rechtskonforme Indexierung zu ermöglichen. Bei Mietverträgen im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) ist aus Transparenzgründen zusätzlich auf die geltenden gesetzlichen Sonderregelungen und Deckelungen hinzuweisen.

Bei bereits bestehenden Mietverträgen muss die Mietanpassung ebenfalls  an eine rechtssichere Wertsicherungsklausel, wie den Verbraucherpreisindex Österreich (VPI), gekoppelt sein. Zudem muss der Anpassungszeitpunkt eindeutig festgelegt werden. Zudem ist zu beachten, dass Wertsicherungsklauseln bei Mietverträgen zwischen gewerblichen Vermietern und privaten Mietern nur dann wirksam sind, wenn sie individuell vereinbart wurden und ausdrücklich festhalten, dass in den ersten beiden Monaten ab Vertragsbeginn keine Mietzinserhöhung erfolgen darf.

Mieter sollten jede angekündigte Mietzinserhöhung sorgfältig prüfen, insbesondere im Hinblick auf den Anpassungszeitpunkt, die Berechnung und die Einhaltung gesetzlicher Höchstgrenzen. Vermieter wiederum sind verpflichtet, die Indexierung korrekt und nachvollziehbar zu berechnen und dürfen nur das gesetzlich zulässige Ausmaß ausschöpfen. Eine schriftliche Dokumentation jeder Mietanpassung ist für beide Seiten empfehlenswert. Bei Unsicherheiten oder Streitfällen kann eine rechtliche Beratung helfen, kostspielige Auseinandersetzungen zu vermeiden. 

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Häufige Fragen zur Indexanpassung

Die Miete darf höchstens einmal pro Jahr angepasst werden. Nach dem Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeG) ist eine Indexierung nur zum 1. April eines Kalenderjahres zulässig. Dies gilt sowohl für Richtwertmieten als auch für freie Mieten, soweit das MieWeG anwendbar ist.

Soweit das Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeG) anwendbar ist, darf eine Indexanpassung nicht rückwirkend geltend gemacht werden, sondern wirkt erst ab dem gesetzlich zulässigen Anpassungszeitpunkt (1. April) und nur für die Zukunft. Dies gilt sowohl für Richtwertmieten als auch für freie Mietzinse.

Die Indexierung einer Miete wird anhand der Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI 2020) des vorangegangenen Kalenderjahres berechnet. Bis zu einer Inflation von 3 % wird die Erhöhung vollständig berücksichtigt, darüberhinausgehende Steigerungen fließen nur zur Hälfte in die Mietanpassung ein. Bis in das Jahr 2028 gelten jedoch Sonderregelungen mit fixen Deckelungen. Ab1. April 2028 kommt das dargestellte Dämpfungssystem zur Anwendung.

Ist die Indexklausel im Mietvertrag fehlerhaft oder unwirksam, darf der Vermieter keine wirksame Mietzinserhöhung auf dieser Grundlage vornehmen. Bereits erfolgte Erhöhungen können unzulässig sein und Rückforderungsansprüche des Mieters auslösen, die nach dem Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeG) bei Altverträgen (mit Ausnahmen) auf maximal fünf Jahre begrenzt sind. Ob und in welchem Ausmaß eine Rückforderung möglich ist, hängt vom Einzelfall und der jeweiligen Rechtslage ab.

Nein, bisher gibt es noch keinen eigenen, gesetzlich eingeführten Verbraucherpreisindex speziell für Wohnraumvermietung. Derzeit wird weiterhin der allgemeine österreichische Verbraucherpreisindex (VPI) als Basis für die Wertsicherung bei Mietindexierungen verwendet.

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Rechtshinweise zu unseren Ratgebern finden Sie in unserer Verbraucherschutzinformation.


Lorenz Sigl
Über den Autor: Lorenz Sigl, MA
Position: Leiter Infina Immobilien

Meine Immobilienkompetenz basiert auf einer fundierten Ausbildung zum Immobilientreuhänder (Makler, Verwalter, Bauträger) sowie als Bautechniker an der Bauakademie. Ergänzend absolvierte ich den ÖVI-Vorbereitungslehrgang für Sachverständige und spezialisierte mich als Bewertungsexperte für Immobilien in Banken. Ein Master in Facility- und Immobilienmanagement sowie ein Bachelor in Management und Recht vertiefen mein Wissen. Mit Erfahrung in der Immobilienvermittlung im Bankenbereich und als Leiter von INFINA Immobilien analysiere ich laufend den Markt, um maßgeschneiderte Lösungen für unsere Kunden zu entwickeln.

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