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Richtwertmietzins in Österreich: Was Vermieter und Mieter jetzt wissen müssen

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Autor: Mag. Harald Draxl
Kategorie: Recht
Datum: 18.07.2025

Ob Neuvermietung, Vertragsverlängerung oder Mietzinsanpassung: Der Richtwertmietzins ist für viele Altbauwohnungen in Österreich rechtlich bindend. Wer seine Rechte und Pflichten kennt, kann bares Geld sparen oder rechtliche Fallstricke vermeiden. Dieser Ratgeber erklärt verständlich, für wen der Richtwert gilt, wie er berechnet wird und worauf zu achten ist.

Richtwertmietzins: Das Wichtigste im Überblick

  • Der Richtwertmietzins gilt für viele Altbauwohnungen mit Mietvertragsabschluss nach dem 28. Februar 1994.
  • Die Werte werden alle zwei Jahre an die Inflation angepasst, zuletzt am 1. April 2023.
  • Neben dem Richtwert können Zuschläge (z. B. Lagezuschlag) und Abschläge (z. B. bei fehlendem Aufzug) berücksichtigt werden.
  • Die sogenannte Normwohnung ist die Berechnungsgrundlage und eine Ausstattung der Kategorie A.
  • Bei Verträgen, bei denen der Richtwertmietzins gilt, ist die freie Mietzinsbildung nicht zulässig.
  • Für ältere Verträge (1.1.1982–28.2.1994) gilt der Kategoriemietzins.

MRG Richtwertmietzins: Wann gilt er und für welche Wohnungen?

Der Richtwertmietzins ist eine gesetzlich geregelte Mietzinsform, die für Wohnungen zur Anwendung kommt, die dem Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) unterliegen. Das betrifft: Altbauwohnungen in Gebäuden mit mehr als zwei Einheiten, die vor dem 1.7.1953 zum Bau genehmigt wurden und Eigentumswohnungen in Gebäuden, die vor dem 9.5.1945 zum Bau genehmigt wurden. Ebenfalls in diese Gruppe fallen geförderte Neubauten mit mehr als zwei Einheiten.


Richtwertmietzins berechnen: So funktioniert die Formel

Die zulässige Miete bei Richtwertwohnungen wird auf Grundlage einer gesetzlich definierten Rechenformel ermittelt. Diese lautet:
Richtwert + Zuschläge – Abschläge = zulässiger Hauptmietzins.

Als Referenz dient dabei die sogenannte mietrechtliche Normwohnung der Kategorie A. Sie beschreibt eine Wohnung mit durchschnittlicher Ausstattung, mindestens 30 m² Nutzfläche, eigenem Bad, WC, Vorraum, Küche oder Kochnische und einer stationären Heizung (z. B. Zentral- oder Etagenheizung).

Der Richtwert selbst ist ein gesetzlich festgelegter Basiswert, der alle zwei Jahre vom Justizministerium veröffentlicht und nach Bundesland unterschiedlich angesetzt wird. Für Wien beträgt der Richtwert seit 1. April 2023 genau 6,67 Euro/m².

Dazu kommen Zuschläge, etwa für besondere Merkmale wie ein Balkon, ein Aufzug, eine besonders gute Lageoder zusätzliche Ausstattung (z. B. Kellerabteil, Garage, Garten). Demgegenüber stehen Abschläge, etwa wenn wichtige Elemente wie ein Bad oder WC fehlen, die Wohnung unterdurchschnittlich ausgestattet ist oder der Erhaltungszustand des Gebäudes mangelhaft ist.

Ein zusätzlicher Faktor betrifft befristete Mietverträge: Hier ist ein gesetzlich vorgeschriebener Befristungsabschlag von 25 % auf die errechnete Miete zu berücksichtigen. Für Wohnungen der Kategorie B ist darüber hinaus ein pauschaler Abschlag von 25 %, für Kategorie C sogar von 50 % auf den Hauptmietzins vorgesehen.

Weitere wertrelevante Merkmale, die sich in Zuschlägen oder Abschlägen niederschlagen können, sind z. B. das Stockwerk (mit oder ohne Lift), die Gesamt- und Innenausstattung der Wohnung sowie der bauliche und technische Erhaltungszustand des gesamten Hauses.

Diese Faktoren werden nach allgemeinen Verkehrsanschauungen und mit Unterstützung von Mietwerttabellen, Gutachten oder behördlichen Lagezuschlagskarten (z. B. MA 25 in Wien) berücksichtigt. Entscheidend ist stets der Zustand zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses – spätere Verbesserungen durch den Mieter selbst bleiben bei der Mietzinsberechnung unberücksichtigt.

Höhe der Zu- und Abschläge Beispiel Wien (AK Wien):

  • Kategorie B: 25 % Abschlag
  • Abschlag wegen überdurchschnittlicher Lärmbeeinträchtigung: - 2,5 %
  • Abschlag bei fehlendem Kellerabteil: -2,5 %
  • Zuschlag für Gegensprechanlage: +1 %
  • Zuschlag für 3. Obergeschoß: + 3 %
  • Zuschlag für Lift (3. Stock): +9,09 %

Unterschied: Kategoriemietzins vs. Richtwertmietzins

Beide Mietzinse gelten für die gleiche Gebäudegruppe, aber unterschiedliche Datierung von Mietverträgen

  • Der Kategoriemietzins gilt für Verträge von 1.1.1982 bis 28.2.1994 im Vollanwendungsbereich des MRG und Richtwerte gelten für Verträge die nach dem 28.2.1994 abgeschlossen wurden.
  • Beispielhafte Werte (ab 1.7.2023): Kategorie A: 4,47 €/m², B: 3,35 €/m², C: 2,23 €/m², D brauchbar: 2,23 €/m², D unbrauchbar: 1,12 €/m².
  • Der Kategoriemietzins ist starr geregelt, der Richtwertmietzins erlaubt Zu- und Abschläge.
  • Die Richtwerte sind von Bundesland zu Bundesland verschieden, Kategoriebeträge gelten bundesweit.

Anhebung Richtwertmietzins: Aktuelle Werte

Die Richtwertmietzinsen werden alle zwei Jahre an den Verbraucherpreisindex angepasst. Doch nun kommen Änderungen: Die nächste Anpassung des Richtwertmietzinses würde unter den alten Bedingungen  am 1. April 2025 erfolgen, doch das 4. Mietrechliche Inflationslinderungsgesetz (4. MILG) sieht vor, dass diese Anpassung entfällt.

Beispiele aktueller Richtwerte (ab 1. April 2023):

  • Wien: 6,67 €/m²
  • NÖ: 6,85 €/m²
  • OÖ: 7,23 €/m²
  • Salzburg: 9,22 €/m²
  • Steiermark: 9,21 €/m²
  • Tirol: 8,14 €/m²
  • Vorarlberg: 10,25 €/m².

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Richtwertmietzins und Lagezuschlag: Was gilt wann?

Der Richtwert ist bereits klar definiert worden. Darauf ein Lagezuschlag ist nur zulässig, wenn die Lage überdurchschnittlich ist und spätestens beim Vertragsabschluss schriftlich mitgeteilt wurde. In Gründerzeitvierteln (Altbauten zwischen 1870–1917) ist der Lagezuschlag grundsätzlich ausgeschlossen.


Anpassung Richtwertmietzins: Was bei Indexanpassung zu beachten ist

Dazu gelten folgende Fakten: 

  • Die Indexanpassung ist nur zulässig, wenn sie im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde und schriftlich rechtzeitig angekündigt wird.
  • Die Mitteilung muss mindestens 14 Tage vor dem nächsten Zinstermin erfolgen.
  • Rückwirkende Anpassungen sind nicht erlaubt.

Was in Zukunft wichtig wird

Der Richtwertmietzins ist ein zentrales Instrument des österreichischen Mietrechts und soll ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Mieterschutz und wirtschaftlicher Vermietbarkeit schaffen. In der Praxis führt die Anwendung allerdings immer wieder zu Diskussionen, insbesondere bei der Berechnung von Zuschlägen, der Bewertung von Wohnumgebungen und der Transparenz für Mieterinnen und Mieter. Auch Vermieter sehen sich mit einer Vielzahl von Formalitäten und Interpretationsspielräumen konfrontiert, die zu Rechtsunsicherheit führen können.

Vor diesem Hintergrund gewinnt die aktuelle politische und rechtliche Debatte über eine Reform des Richtwertsystems zunehmend an Bedeutung. Ziel ist es, klarere Kriterien für Zuschläge, eine transparente Definition von Lagequalitäten sowie eine Begrenzung spekulativer Aufschläge einzuführen.


FAQ: Häufige Fragen zum Richtwertmietzins

Wenn die Wohnung dem Vollanwendungsbereich des MRG unterliegt und der Mietvertrag nach dem 28. Februar 1994 abgeschlossen wurde.

Eine durchschnittlich ausgestattete Wohnung der Kategorie A mit mindestens 30 m², Bad, WC, Küche, Vorraum und Zentralheizung.

Bessere Lage, Aufzug, Balkon und moderne Ausstattung, sofern nicht vom Mieter eingebaut und schriftlich vereinbart.

Ja, derzeit 2,23 €/m² bei brauchbarem Zustand und 1,12 €/m² bei unbrauchbarem Zustand (Stand: 2023).

Nein, eine Mietzinserhöhung wirkt immer erst ab dem nächsten Zinstermin nach schriftlicher Ankündigung.

Durch eine Schlichtungsstelle, das zuständige Bezirksgericht oder über den Mieterschutzverband.

Bildquellen: Kiattisak / Adobe Stock, Wanchai / Adobe Stock
Rechtshinweise zu unseren Ratgebern finden Sie in unserer Verbraucherschutzinformation.


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Über den Autor: Mag. Harald Draxl
Position: Geschäftsführer

Meine Kreditkompetenz habe ich 1995 durch die Leitung des Gewerbekunden-Centers bei der Creditanstalt AG und seit 1997 als Baufinanzierungs-Spezialist bei der CA Baufinanzierungs-Beratung GmbH aufgebaut. Im Jahr 2002 wurde ich Gesellschafter bei der Infina und ab November 2004 in die Geschäftsführung berufen. Meine Zuständigkeit ist seither die Leitung unseres Vertriebes und der Banken-Kooperationen. Ich beschäftige mich tagtäglich mit den Entwicklungen am österreichischen Kredit- und Immobilienmarkt, um unsere gesamte Vertriebsorganisation stets über die besten Produkte und aktuellen Zinssätze für die Kundenberatungen auf dem Laufenden zu halten.

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