Mieteinnahmen versteuern in Österreich:
Ein Ratgeber für Vermieter
Autor: Ing. Gerhard Veichtlbauer
Kategorie: Recht
Datum:
03.11.2026
Wer eine Eigentumswohnung oder ein Haus vermietet, erzielt Mieteinnahmen, die grundsätzlich steuerlich relevant sind. Doch wie sind Mieteinnahmen in Österreich zu versteuern, und welche Kosten können Vermieter absetzen? Entscheidend ist nicht die Höhe der Einnahmen allein, sondern der Überschuss nach Abzug steuerlich anerkannter Ausgaben. Dazu zählen beispielsweise Kreditzinsen und die Abschreibung des Gebäudes. Dieser Ratgeber zeigt, welche steuerlichen Pflichten Vermieter haben, wie die Steuer zu berechnen ist und welche Besonderheiten zu beachten sind.
Das Wichtigste im Überblick: Mieteinnahmen versteuern in Österreich
Steuerpflicht: Wer Mieteinnahmen versteuern muss, versteuert den Überschuss nach Abzug der Werbungskosten. Für Arbeitnehmer kann ein Veranlagungsfreibetrag bis 730 Euro gelten.
Steuerhöhe: Mieteinkünfte werden mit den übrigen steuerpflichtigen Einkünften zusammengerechnet und progressiv besteuert.
Werbungskosten: Kreditzinsen, Reparaturen und Gebäude-AfA können den steuerpflichtigen Überschuss reduzieren, Kredittilgungen hingegen nicht.
Umsatzsteuer: Private Wohnraumvermietung unterliegt grundsätzlich 10 % Umsatzsteuer. Bei Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung bis 55.000 Euro maßgeblichem Jahresumsatz entfällt auch der Vorsteuerabzug.
Steuererklärung: Einnahmen, Ausgaben und Belege sind zu dokumentieren. Die erforderlichen Steuererklärungen können über FinanzOnline eingereicht werden.
Liquidität: Der steuerpflichtige Überschuss entspricht nicht dem für den Vermieter verfügbaren Geldbetrag. Kredittilgungen und Beiträge zur Rücklage der Eigentümergemeinschaft belasten die Liquidität zusätzlich.
Sonderfälle: Bei Ferienwohnungen, Auslandsimmobilien oder mehreren Eigentümern können besondere steuerliche Regelungen gelten.
Wer muss Mieteinnahmen in Österreich versteuern? Grenzen und Pflichten
Warum müssen Mieteinnahmen versteuert werden? Bei privater Immobilienvermietung zählen diese grundsätzlich zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG). Wer Mieteinnahmen in Österreich versteuern muss, hat dabei nicht die gesamten Einnahmen, sondern den Überschuss nach Abzug steuerlich anerkannter Werbungskosten zu berücksichtigen.
Wer neben einem Gehalt weitere Einkünfte von mehr als 730 Euro und ein Gesamteinkommen über 14.769 Euro (2026) erzielt, muss eine Einkommensteuererklärung (Formular E1) samt Beilage E1b einreichen. Ohne lohnsteuerpflichtige Einkünfte liegt die Einkommensgrenze bei 13.539 Euro.
Bei der Umsatzsteuer unterliegt die steuerpflichtige Wohnraumvermietung grundsätzlich dem ermäßigten Steuersatz von 10 % (§ 10 Abs. 2 Z 3 lit. a UStG). Die Vermietung von Geschäftsräumen ist hingegen grundsätzlich unecht umsatzsteuerbefreit (§ 6 Abs. 1 Z 16 UStG). Eine Option zur Besteuerung mit 20 % ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, insbesondere wenn der Mieter die Räume weitgehend für vorsteuerabzugsberechtigende Umsätze nutzt.
Bis zu einem Jahresumsatz von 55.000 Euro brutto kann die Kleinunternehmerregelung (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG) greifen. Dann entfällt die Verrechnung der Umsatzsteuer, allerdings auch der Vorsteuerabzug. Bei Umsatzsteuerpflicht sind gegebenenfalls die Umsatzsteuervoranmeldung (U30) und die Jahreserklärung (U1) über FinanzOnline einzureichen.
Hinweis zu Liebhaberei bei Vermietung: Bereits zu Beginn einer Vermietung kann das Finanzamt prüfen, ob langfristig ein Gesamtüberschuss zu erwarten ist. Bei einzelnen Eigentumswohnungen muss dieser bei ab 2024 begonnener Vermietung grundsätzlich innerhalb von 25 Jahren, spätestens 28 Jahren ab den ersten Aufwendungen, erzielbar sein. Eine entsprechende Prognoserechnung dient als Nachweis. Andernfalls droht die Einstufung als Liebhaberei, wodurch Verluste steuerlich nicht anerkannt werden.
Wie sind Mieteinnahmen zu versteuern?
Für die Einkommensteuer werden zunächst die Mieteinnahmen ohne Umsatzsteuer erfasst. Dazu zählen grundsätzlich auch die vom Mieter ersetzten Betriebskosten. Nach Abzug der steuerlich anerkannten Werbungskosten, etwa laufender Betriebskosten, Kreditzinsen oder der Gebäudeabschreibung (AfA), ergibt sich der steuerpflichtige Überschuss aus Vermietung und Verpachtung.
Dieser Überschuss wird mit anderen Einkünften, beispielsweise einem Gehalt, zusammengerechnet. Die Besteuerung erfolgt nach dem progressiven Einkommensteuertarif: 2026 bleiben die ersten 13.539 Euro des steuerpflichtigen Jahreseinkommens steuerfrei. Darüber liegende Einkommensteile werden je nach Tarifstufe mit steigenden Steuersätzen belastet.
Die Steuerhöhe hängt vom gesamten Einkommen ab.
Ab wann muss ich Mieteinnahmen versteuern? Eine allgemeine Steuerfreigrenze für Mieteinnahmen gibt es nicht. Bei Arbeitnehmern bleiben zusätzliche Einkünfte bis zu 730 Euro jährlich durch den Veranlagungsfreibetrag steuerfrei. Bei höheren Beträgen wird dieser bis 1.460 Euro schrittweise abgebaut. Entscheidend für die Steuerbelastung ist das gesamte steuerpflichtige Einkommen.
Hinweis zu: Was passiert, wenn man die Mieteinnahmen nicht versteuert? Werden steuerpflichtige Mieteinkünfte nicht deklariert, drohen Steuernachforderungen samt möglichen Zinsen und Zuschlägen. Bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung kann ein Finanzstrafverfahren die Folge sein.
Werbungskosten und AfA
Wer eine Eigentumswohnung oder ein Haus vermietet, kann damit zusammenhängende Ausgaben als Werbungskosten steuerlich absetzen. Dazu zählen Hausverwaltungskosten, Versicherungen, laufende Betriebskosten und Reparaturen. Bei teilweiser Eigennutzung sind die Aufwendungen entsprechend aufzuteilen.
Auch Kreditzinsen für den Kauf oder die Sanierung einer vermieteten Immobilie können den steuerpflichtigen Überschuss reduzieren. Die Kredittilgung ist hingegen nicht abzugsfähig. Die tatsächliche Steuerersparnis hängt vom persönlichen Einkommensteuersatz ab.
Über die Absetzung für Abnutzung (AfA) werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes grundsätzlich jährlich steuerlich berücksichtigt. Der Grundstücksanteil ist nicht abschreibbar. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine beschleunigte AfA möglich.
Bei Sanierungen unterscheidet das Steuerrecht zwischen Instandhaltung, Instandsetzung und Herstellung. Kleinere Reparaturen sind grundsätzlich sofort absetzbar. Bei nicht regelmäßig jährlich anfallenden Instandhaltungsarbeiten besteht ein Wahlrecht zwischen sofortigem Abzug und einer Verteilung auf 15 Jahre. Wesentliche Instandsetzungen müssen bei Wohngebäuden hingegen auf 15 Jahre verteilt werden. Bei wohnungsbezogenen Sanierungen ist grundsätzlich die einzelne Eigentumswohnung maßgeblich.
Wichtig: Zahlungen in die Reparaturrücklage sind erst bei tatsächlicher Verwendung als Werbungskosten steuerlich relevant. Steuerfreie öffentliche Förderungen mindern die damit finanzierten abzugsfähigen Aufwendungen beziehungsweise die AfA-Bemessungsgrundlage.
Werbungskosten und AfA in Österreich
Steuerliche Behandlung typischer Aufwendungen für vermietete Eigentumswohnungen und Häuser
Aufwand / Beispiel
Steuerliche Behandlung
Laufende Werbungskosten
Hausverwaltung, Versicherungen und laufende Betriebskosten: grundsätzlich im Jahr der Zahlung absetzbar, soweit sie die Vermietung betreffen.
Kreditzinsen
Zinsen für Kauf oder Sanierung der vermieteten Immobilie: bei entsprechendem Finanzierungszusammenhang grundsätzlich sofort absetzbar. Tilgung nicht absetzbar.
Laufende Instandhaltung
Kleinere Reparaturen, Wartung und Ausmalen: grundsätzlich sofort im Zahlungsjahr absetzbar.
Unregelmäßige Instandhaltung
Z. B. größerer Fassadenanstrich oder Reparatur ohne wesentliche Verbesserung: Wahlrecht zwischen Sofortabzug und gleichmäßiger Verteilung auf 15 Jahre.
Instandsetzung
Wesentliche Erhöhung des Nutzwerts oder Verlängerung der Nutzungsdauer, z. B. Austausch von mehr als 25 % der Fenster: bei Wohngebäuden zwingend auf 15 Jahre zu verteilen.
25-%-Grenze bei Eigentumswohnungen
Bei unmittelbar der Wohnung zuordenbaren Arbeiten zählt grundsätzlich die einzelne vermietete Wohnung. Für Gemeinschaftsteile (z. B. Dach) kann das Gesamtgebäude maßgeblich sein.
Gebäude-AfA / Herstellung
AfA auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes grundsätzlich 1,5 % jährlich; Grund und Boden nicht abschreibbar. Zubauten grundsätzlich über (Rest-)Nutzungsdauer.
Reparaturrücklage
Einzahlungen in die Rücklage einer Eigentumswohnung noch nicht abzugsfähig; Verwendung ist nach der finanzierten Maßnahme steuerlich zu beurteilen.
Steuerfreie öffentliche Förderungen
Mindern die geförderten abzugsfähigen Aufwendungen bzw. die AfA-Bemessungsgrundlage; keine doppelte Berücksichtigung geförderter Beträge.
Hinweis: Die 25-%-Grenze ist ein typischer Richtwert bei bestimmten Bauteilkategorien, keine allgemeine Sanierungsschwelle. Maßgeblich bleiben die konkrete Maßnahme und ihre Zuordnung.
Berechnung des steuerpflichtigen Jahresüberschusses:
Einnahmen und Ausgaben pro Jahr
Betrag
Bruttomieteinnahmen inkl. Betriebskosten und Umsatzsteuer
17.820 €
Abzüglich Umsatzsteuer
−1.620 €
Mieteinnahmen ohne Umsatzsteuer
16.200 €
Tatsächlich bezahlte Betriebskosten
−2.400 €
Kreditzinsen (4 % von 200.000 €)
−8.000 €
Zusätzliche Hausverwaltungskosten
−600 €
Gebäude-AfA (1,5 % von 180.000 €)
−2.700 €
Steuerpflichtiger Überschuss
2.500 €
Erläuterungen: Der Überschuss von 2.500 € wird mit den übrigen steuerpflichtigen Einkünften zusammengerechnet. Die Berechnung ist vereinfacht und unterstellt einen während des Jahres unveränderten Kreditsaldo sowie abzugsfähige Ausgaben ohne Vorsteuer.
Reparaturrücklage: Einzahlungen an die Eigentümergemeinschaft wie die Reparaturrücklage sind nicht bereits bei Zahlung als Werbungskosten abzugsfähig; relevant ist die Verwendung der Mittel und die Art der finanzierten Arbeiten.
*Darstellung zur allgemeinen Information. Kkeine individuelle steuerliche Beratung. Vorbehaltlich Fehler und Irrtümer.
Besonderheiten bei mehreren Eigentümern & Familien
Ob eine vermietete Wohnung oder ein Haus einer Einzelperson, einem Ehepaar oder mehreren Personen gehört, beeinflusst die steuerliche Behandlung der Mieteinnahmen.
Ehepaare: In Österreich werden Ehepartner getrennt besteuert. Gehört die vermietete Immobilie nur einem Ehepartner, werden die Einkünfte grundsätzlich diesem zugerechnet. Bei gemeinsamem Wohnungseigentum besteht eine Eigentümerpartnerschaft mit jeweils 50 % Eigentumsanteil.
Miteigentümergemeinschaft: Vermieten mehrere Personen gemeinsam ein Haus oder eine Liegenschaft, werden die Einkünfte grundsätzlich gemeinschaftlich ermittelt und den Beteiligten zugerechnet. Jeder Eigentümer versteuert seinen Anteil nach dem persönlichen Einkommensteuertarif. Dies gilt sinngemäß auch für zwei Eigentümer einer Wohnung.
Erbengemeinschaft: Erben mehrere Personen eine vermietete Immobilie, sind die Mieteinkünfte steuerlich grundsätzlich bereits ab dem Todestag den Erben zuzurechnen. Bleibt die Immobilie nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens im gemeinsamen Eigentum, erfolgt die Besteuerung entsprechend den jeweiligen Mietertragsanteilen. Übernimmt hingegen ein Erbe die Immobilie allein, werden ihm die späteren Mieteinnahmen zugerechnet.
Sonderfälle: Ferienwohnungen, Pensionisten und Auslandsimmobilien
Nicht alle Vermietungsvorgänge unterliegen denselben steuerlichen Rahmenbedingungen. Wer Mieteinnahmen in Österreich versteuern muss, sollte daher einige Besonderheiten beachten. Bei Ferienwohnungen können Art und Umfang der Vermietung entscheidend sein, während Pensionisten die Auswirkungen zusätzlicher Mieteinkünfte auf ihre Einkommensteuer beachten müssen. Bei Auslandsimmobilien stellt sich zudem die Frage, in welchem Staat die Mieteinkünfte zu versteuern sind. Bei komplexeren oder grenzüberschreitenden Sachverhalten kann eine professionelle Steuerberatung sinnvoll sein.
Mieteinnahmen versteuern in der Pension
Auch Pensionisten müssen Mieteinnahmen versteuern, wenn daraus steuerpflichtige Einkünfte entstehen. Der Überschuss aus privater Vermietung wird nach Abzug der Werbungskosten mit den steuerpflichtigen Pensionsbezügen zusammengerechnet. Übersteigen die zusätzlichen Einkünfte 730 Euro und das gesamte Jahreseinkommen 2026 die Grenze von 14.769 Euro, ist grundsätzlich eine Einkommensteuererklärung einzureichen.
Für die private Vermietung fallen grundsätzlich keine zusätzlichen Sozialversicherungsbeiträge an. Die reguläre Alterspension wird durch die Mieteinkünfte nicht gekürzt. Eine bestehende Ausgleichszulage kann sich hingegen vermindern oder sogar entfallen, da sie nur die Differenz zwischen dem anrechenbaren Gesamteinkommen und dem gesetzlichen Richtsatz ausgleicht. Dieser beträgt 2026 für Alleinstehende monatlich 1.308,39 Euro. Bezieher einer Ausgleichszulage müssen Mieteinkünfte und deren Änderungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger melden.
Wichtig: Der ab 2027 vorgesehene Aktivitätsfreibetrag von bis zu 15.000 Euro jährlich begünstigt nur aktive Erwerbstätigkeit. Einkünfte aus privater Vermietung sind davon ausgeschlossen.
Mieteinnahmen bei einer Ferienwohnung (Kurzzeitvermietung) versteuern
Bei der Vermietung einer Ferienwohnung über Plattformen wie Airbnb liegen grundsätzlich ebenfalls Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor. Anders als bei der klassischen Dauervermietung können jedoch Umfang und hotelähnliche Zusatzleistungen, wie etwa ein Frühstücksangebot oder die tägliche Zimmerreinigung, zur Einstufung als Gewerbebetrieb führen. Eine Endreinigung allein bewirkt dies jedoch nicht.
Für die Beherbergung gilt grundsätzlich 10 % Umsatzsteuer, sofern nicht die Kleinunternehmerbefreiung greift. Eigenständige Zusatzleistungen können hingegen mit 20 % besteuert werden. Auch auf Provisionen ausländischer Buchungsplattformen kann für Kleinunternehmer Umsatzsteuer nach dem Reverse-Charge-Verfahren anfallen.
welche steuerlichen Besonderheiten bei der Vermietung in Österreich gelten.
Zusätzlich sind je nach Standort Ortstaxen beziehungsweise Nächtigungsabgaben zu entrichten. Freizeitwohnsitzabgaben können bei einer zeitweisen Nutzung als Ferien- oder Zweitwohnsitz anfallen, Leerstandsabgaben bei länger nicht als Wohnsitz genutzten Wohnungen. Für touristisch vermietete Ferienwohnungen bestehen je nach Bundesland und Gemeinde unterschiedliche Regelungen und Ausnahmen.
Nach der EU-Richtlinie DAC7 melden Plattformbetreiber Daten zu Vermietern und Vermietungsumsätzen an die Steuerbehörden. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Versteuerung verbleibt beim Vermieter.
Mieteinnahmen im Ausland versteuern
Wer seinen steuerlichen Wohnsitz in Österreich hat und eine Immobilie im Ausland vermietet, muss zunächst die Steuerpflicht im jeweiligen Belegenheitsstaat beachten. In der Regel unterliegen ausländische Vermieter dort mit ihren Mieteinkünften der beschränkten Einkommensteuerpflicht und müssen Mieteinnahmen im Ausland versteuern. Daher kann im Ausland eine Steuererklärung erforderlich sein, obwohl der Vermieter ausschließlich in Österreich lebt.
In Österreich besteht aufgrund des Wohnsitzes grundsätzlich eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht, die auch ausländische Mieteinkünfte umfasst. Wie eine doppelte Besteuerung vermieden wird, regelt das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Dabei kommen insbesondere zwei Methoden zur Anwendung:
Bei einer vermieteten Immobilie in Deutschland oder Spanien gilt grundsätzlich die Befreiungsmethode. Diese Mieteinkünfte bleiben in Österreich steuerfrei, werden aber über den Progressionsvorbehalt bei der Ermittlung des Steuersatzes für das übrige steuerpflichtige Einkommen berücksichtigt.
Bei Immobilien in Italien kommt hingegen die Anrechnungsmethode zur Anwendung. Die ausländischen Mieteinkünfte werden auch in Österreich besteuert. Die in Italien bezahlte Einkommensteuer wird dabei angerechnet, allerdings höchstens bis zu jenem Betrag, den Österreich für diese Mieteinkünfte an Einkommensteuer erhebt.
Ausländische Vermietungseinkünfte sind grundsätzlich auch bei der österreichischen Steuerveranlagung zu berücksichtigen. Die konkrete Berechnung richtet sich nach der Lage der Auslandsimmobilie, dem jeweiligen DBA und den nationalen Steuervorschriften.
Berechnung & Umsatzsteuer: Den Überblick behalten
Die Versteuerung von Mieteinnahmen in Österreich hängt von den individuellen Einkommensverhältnissen ab. Maßgeblich sind der Überschuss nach Abzug der Werbungskosten sowie die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte. Die Berechnung kann selbst oder im Rahmen einer Steuerberatung erfolgen.
Kostenfreie, verlässliche Online-Rechner Österreich speziell für die Vermietung sind nur eingeschränkt verfügbar. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) stellt allgemeine Steuerberechnungsprogramme bereit. Über FinanzOnline sind zudem Vorberechnungen zur Einkommen- und Umsatzsteuer möglich.
Wichtig: Das Finanzamt kann vierteljährliche Einkommensteuervorauszahlungen festsetzen. Bei umsatzsteuerpflichtiger Vermietung ist die Umsatzsteuer ebenfalls laufend abzuführen. Abhängig vom Vorjahresumsatz können monatliche oder vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) erforderlich sein. Für Kleinunternehmer gelten Ausnahmen. Zahlungsverpflichtungen sind bei der laufenden Liquiditätsplanung zu berücksichtigen.
So versteuern Sie Mieteinnahmen in Österreich richtig!
Wer in Österreich Mieteinnahmen richtig versteuern möchte, benötigt einen Überblick über Einnahmen, abzugsfähige Werbungskosten und mögliche Umsatzsteuerpflichten. Entscheidend ist der steuerpflichtige Überschuss, der gemeinsam mit weiteren Einkünften die Einkommensteuerbelastung bestimmt.
Für die Versteuerung von Mieteinnahmen ist eine umfassende Dokumentation wichtig. Mietzahlungen, Betriebskosten, Kreditzinsen, Reparaturen und Abschreibungen sollten laufend erfasst und entsprechende Belege aufbewahrt werden. Die Steuererklärungen können digital über FinanzOnline eingereicht werden. Bei komplexeren Sachverhalten, etwa Auslandsimmobilien oder mehreren Eigentümern, kann eine professionelle Steuerberatung sinnvoll sein.
Hinweis: Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Die steuerliche Behandlung von Mieteinnahmen hängt von den jeweiligen Umständen ab. Konkrete steuerliche Fragen sollten im Rahmen einer professionellen Steuerberatung geklärt werden.
FAQs zum Mieteinnahmen versteuern
Mieteinnahmen führen in Österreich zu keiner Einkommensteuer, wenn kein steuerpflichtiger Überschuss entsteht oder das gesamte steuerpflichtige Einkommen unter der Tarifgrenze liegt. Bei Arbeitnehmern können zusätzliche Einkünfte bis insgesamt 730 Euro jährlich durch den Veranlagungsfreibetrag steuerfrei bleiben.
Das Finanzamt kann durch Steuererklärungen, Meldedatenabgleiche mit dem Zentralen Melderegister (ZMR) oder behördliche Kontrollen Hinweise über Vermietungen erhalten. Hinzu kommen Meldungen von Buchungsplattformen sowie bei gebührenpflichtigen Geschäftsraummietverträgen Informationen aus der Vergebührung.
Die verbleibende Liquidität ergibt sich aus den Mieteinnahmen abzüglich laufender Ausgaben, Kreditraten, Rücklagen und Steuerzahlungen. Anders als die Kredittilgung vermindert die Gebäudeabschreibung (AfA) zwar den steuerpflichtigen Überschuss, führt aber zu keinem tatsächlichen Geldabfluss.
Bei Leerstand entfallen die Mieteinnahmen, während laufende Aufwendungen weiterhin als Werbungskosten abzugsfähig sein können. Voraussetzung ist eine nachweisbare, ernsthafte weitere Vermietungsabsicht. Bei längerem Leerstand kann das Finanzamt die steuerliche Anerkennung überprüfen.
In unserem Rechenbeispiel verbleiben von 1.150 Euro monatlichem Nettomietzins (ohne Betriebskosten sowie UST) nach Abzug der Kreditzinsen und zusätzlichen Verwaltungskosten zunächst rund 433 Euro. Nach Berücksichtigung der Kredittilgung, Reparaturrücklage und Einkommensteuer reduziert sich die verbleibende Liquidität weiter und kann auch negativ ausfallen.
Bildquellen: Werner Dieterich/Westend61/ Adobe Stock, Jo Panuwat D/ Adobe Stock, WARAPHON/ Adobe Stock Rechtshinweise zu unseren Ratgebern finden Sie in unserer Verbraucherschutzinformation.
Über den Autor: Ing. Gerhard Veichtlbauer
Position: Leiter Corporate Finance & designierter Geschäftsführer
Meine Finanz- und Beratungskompetenz basiert auf 14 Jahren Erfahrung im Bankensektor, in denen ich unter anderem als Vertriebsleiter, Prokurist und Bankstellenleiter tätig war. Seit 2020 bin ich als ungebundener Kreditvermittler bei Infina aktiv und durfte innerhalb von drei Jahren den zweitgrößten Infina-Standort Österreichs aufbauen. Ergänzend zu meiner erfolgreich abgelegten Befähigungsprüfung zum Unternehmensberater engagiere ich mich in der Wirtschaftskammer Salzburg im Ausschuss der Finanzdienstleister. Seit 1. Jänner 2025 leite ich den Bereich Corporate Finance bei Infina und entwickle als designierter Geschäftsführer maßgeschneiderte Finanzierungs- und Beratungslösungen für unsere Kunden.
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