Mietminderung Guide:
Rechte bei Schimmel & Wasserschaden - inkl. Mietminderungstabelle
Autor: Lorenz Sigl, MA
Kategorie: Immobilie
Datum: 11.08.2025
Nach § 1096 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) hat der Mieter das Recht auf eine automatische Mietzinsminderung, wenn die Mietsache ganz oder teilweise unbenutzbar ist. Gründe für eine Unbenutzbarkeit können Feuchtigkeits- oder Schimmelbefall, Heizungsausfall im Winter, Bauarbeiten, Wasserschäden oder Stromausfälle sein. In diesem Ratgeber erfahren Sie über diverse Mängel, die eine Mietminderung zur Folge haben und wann diese gültig ist.
Automatische Mietzinsminderung: § 1096 ABGB erlaubt eine Reduktion der Miete, wenn die Wohnung nicht vollständig nutzbar ist (z. B. bei einem Wasserschaden).
Rechtliche Grundlagen: ABGB (§ 1096, § 1097) und MRG (§ 3) verpflichten den Vermieter zur Erhaltungspflicht und begründen das Mietminderungsrecht.
Mängel und Voraussetzungen: Es muss ein erheblicher Mangel vorliegen, den der Mieter nicht verschuldet hat. Eine schriftliche Mängelanzeige ist unerlässlich.
Häufige Gründe: Wasserschäden, Schimmelbefall, Heizungsausfall und massiver Baulärm sind typische Anlässe für eine Mietminderung.
Vorgehen und Beratung: Eine realistische Berechnung der Minderung der Bruttomiete, zeitnahe Dokumentation und ggf. anwaltliche Unterstützung sind wichtig; Mietervereinigung und Arbeiterkammer (AK) bieten Unterstützung.
Was ist Mietminderung?
Die Mietminderung ist das Recht des Mieters, den Mietzins herab- oder vollständig auszusetzen, wenn die Mietwohnung oder das Mietobjekt nicht im vereinbarten Zustand nutzbar ist. Die Höhe der Mietminderung hängt vom Ausmaß der Beeinträchtigung ab. In extremen Fällen kann sie bis zu 100 % betragen.
Das Recht auf Mietminderung tritt automatisch ein, sobald eine erhebliche Einschränkung der Nutzung vorliegt. Der Mieter muss also nicht auf die Zustimmung des Vermieters warten.
Die rechtlichen Grundlagen findet man im Allgemein Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und im Mietrechtsgesetz (MRG).
Bauarbeiten am Gebäude, die das Wohnen massiv beeinträchtigen
Voraussetzungen für eine Mietminderung
Sie müssen als Mieter einen erheblich gebrauchseinschränkenden Mangel nachweisen. Den rechtlichen Rahmen stecken einschlägige österreichische Gesetze ab. Mehr Details zu rechtlichen Grundlagen und Mietminderungsvoraussetzungen erhalten Sie nachfolgend:
Der Vermieter ist verpflichtet, das Gebäude und die allgemeinen Teile des Hauses in brauchbarem Zustand zu erhalten.
„Der Vermieter hat nach Maßgabe der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass das Haus, die Mietgegenstände und die der gemeinsamen Benützung der Bewohner des Hauses dienenden Anlagen im jeweils ortsüblichen Standard erhalten und erhebliche Gefahren für die Gesundheit der Bewohner beseitigt werden.“ (§ 3 Abs. 1 MRG)
Falls der Vermieter der Erhaltungspflicht nicht nachkommt, kann dies zur Mietminderung gemäß § 1096 ABGB führen.
Wichtig: Das Mietrechtsgesetz ist zwingendes Recht, woraus für den Vermieter folgende Pflichten resultieren: Erhaltung allgemeiner Teile des Hauses (Dach, Fassade, Stiegenhaus, Leitungen…); Erhaltung der Mietgegenstände bei Gesundheitsgefährdung; Erhaltung von mitvermieteten Heizthermen und Warmwasserboilern; Aufrechterhaltung der von Mietern genutzten Gemeinschaftsanlagen; Erfüllung neuer Verwaltungsvorschriften und Energiesparmaßnahmen
Das Mietrechtsgesetz schützt Mieter vor überhöhter Miete.
Liegen die Voraussetzungen des Absatz 1 (§ 16 MRG) nicht vor, so darf der zwischen dem Vermieter und dem Mieter für eine gemietete Wohnung der Ausstattungskategorien A, B oder C vereinbarte Hauptmietzins je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat den angemessenen Betrag nicht übersteigen, der ausgehend vom Richtwert unter Berücksichtigung allfälliger Zuschläge und Abstriche zu berechnen ist.
Voraussetzungen für eine erfolgreiche Mietminderung
Vorhandensein eines Mangels: Der Mangel muss den vereinbarten Gebrauch beeinträchtigen. Liegt aber das Verschulden beim Mieter, so verliert dieser das Mietzinsminderungsrecht. Achtung: Eine vorbehaltslose Zahlung des Bestandszinses in Kenntnis des Mangels kann als konkludenter Verzicht gesehen werden und zum Anspruchsverlust führen.
Mängelanzeige an den Vermieter: Dokumentieren Sie den Schaden aus Beweisgründen schriftlich und machen Sie Fotos. Zeigen Sie den Mangel dem Vermieter unverzüglich an.
Minderung der Mietzinszahlung: Es gibt zwei Möglichkeiten, nämlich die Zahlung unter Vorbehalt oder die eigenständige Reduktion der Bruttomiete. Bei Zahlung unter Vorbehalt informieren Sie den Vermieter im Vorfeld der nächsten Zahlung über die Zinsminderung. Sie bezahlen die volle Miete unter Vorbehalt der Rückforderung und können den zu viel gezahlten Betrag gerichtlich zurückfordern. Sie weisen dabei auf Zahlung unter Vorbehalt der Rückforderung hin. Der Rückforderungsanspruch eines unter Vorbehalt bezahlten Bestandszinses verjährt innerhalb von drei Jahren. Die zweite Möglichkeit ist eine eigenständige Reduktion des Mietzinses. Sie reduzieren den Mietzins auf eine angemessene Höhe und zahlen den reduzierten Betrag. Achtung: Obwohl Ihnen ab dem Moment, ab dem ein Schaden das Wohnen maßgeblich beeinträchtigt, ein Recht auf Mietzinsminderung zusteht, sollten Sie umsichtig vorgehen. Setzen Sie nämlich die Mietzinsminderung zu hoch an, kann das zu Mietrückständen führen, die im schlimmsten Fall eine Räumungsklage nach sich ziehen können.
Angemessene Frist zur Mängelbeseitigung: Grundsätzlich gilt: Die Frist für eine Mängelbeseitigung muss „angemessen“ sein. Ist Gefahr in Verzug ist eine sehr kurze Frist angemessen oder sogar die Beauftragung eines Notdienstes erforderlich. Gesetzliche Fristen gibt es jedoch nicht. Bei dringenden Mängeln sind drei bis vier Tage angemessen, bei nicht besonders dringlichen Mängeln und mittlerem Aufwand sollten Sie dem Vermieter 14 Tage Zeit geben.
Häufige Mängel und deren Mietminderung
Folgende Mängel treten häufiger auf und ermöglichen unter bestimmten Bedingungen einen Mietnachlass:
Mietminderung bei Schimmel in der Wohnung
Schimmel in der Wohnung kann vielfältige Ursachen haben, beispielsweise eine unzureichende Belüftung durch den Mieter, Baumängel oder Feuchtigkeitseintritt von außen. Neben der strukturellen Gefahr für Wände und Mobiliar besteht ein erhebliches Gesundheitsrisiko, insbesondere für Personen mit Atemwegserkrankungen oder Allergien.
Eine Mietkürzung bei Schimmel bzw. Mietminderung bei Schimmel kommt dann in Frage, wenn der Vermieter für die Schimmelbildung (z. B. durch Baumängel) verantwortlich ist. Betroffene sollten den Schaden umgehend melden und eine fachgerechte Sanierung verlangen.
Schaden dokumentieren und sofort dem Vermieter melden.
Mietminderung bei Wasserschaden
Wasserschäden treten häufig in Form von Leckagen, Rohrbrüchen oder Feuchtigkeitsschäden nach Starkregen auf. Je nach Schweregrad kann die Nutzung einzelner Räume stark eingeschränkt sein. In solchen Fällen ist eine Mietminderung für den Wasserschaden denkbar. Als Sofortmaßnahmen empfiehlt es sich, das Wasser nach Möglichkeit abzustellen, Schäden zu dokumentieren und den Vermieter oder die Hausverwaltung sofort zu informieren. Die Höhe der Mietminderung richtet sich üblicherweise nach dem Ausmaß der Beeinträchtigung.
Mietminderung bei Heizungsausfall
Fällt die Heizung aus, kann dies zu erheblichen Einschränkungen der Wohnqualität führen. Ein solcher Mangel begründet oftmals eine Mietminderung, da die Räume infolge des Heizungsausfalles nicht ausreichend beheizt werden können. Der Zeitpunkt spielt eine Rolle: Ein Ausfall im Winter wird deutlich strenger beurteilt als in den Sommermonaten.
Mietminderung bei Baulärm
Baulärm wird in Österreich als erhebliche Störung angesehen, wenn er über das normale Maß hinausgeht. Entscheidend sind Dauer und Intensität der Arbeiten. Eine Mietminderung bei Baulärm ist möglich, wenn die unzumutbare Lärmbelästigung nicht vorhersehbar war oder länger anhält. Auch hier ist die genaue Dokumentation wichtig, damit ein schlüssiger Nachweis über die Beeinträchtigung geführt werden kann.
Achtung: Grundsätzlich empfiehlt es sich, bei allen genannten Mängeln umgehend den Vermieter zu informieren und gegebenenfalls juristischen Rat einzuholen. Eine korrekte Dokumentation und schnelles Handeln sind entscheidend, um eine angemessene Mietminderung durchsetzen zu können.
Mietminderungstabelle
In Österreich gibt es keine allgemein anerkannte „Mietminderungstabelle“. Häufig orientieren sich die in Ratgebern und bei Beratungsstellen genannten Prozentsätze an Gerichtsurteilen sowie an Erfahrungswerten. Wer nach konkreten Anhaltspunkten für eine Mietminderung sucht, findet diese in erster Linie bei ausgewählten Institutionen und Quellen:
Die Mietervereinigung bietet Informationsbroschüren und Beratungen an, in denen typische Fälle von Wohnungsmängeln und Richtwerte für eine mögliche Mietminderung besprochen werden. Dabei stützen sie sich auf Gerichtsentscheidungen und Praxiserfahrungen.
Die Arbeiterkammer stellt umfangreiche Materialien zum Mietrecht bereit. In deren Online-Ratgebern werden häufig Beispiele aus der österreichischen Rechtsprechung zitiert, um ungefähre Kürzungsprozentsätze zu veranschaulichen.
Rechtsinformationssystem (RIS) und OGH-Entscheidungen
Wer sich vertieft mit dem Thema auseinandersetzen möchte, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nach einschlägigen Urteilen suchen. Die dortigen Entscheidungen bieten Einblick, welche Mängel zu welchen Mietminderungsquoten geführt haben.
Praxisfälle laut Mietervereinigung (mietervereinigung.at):
Fehlende Wasserversorgung: 50 % Reduktion für die Dauer der Gebrauchseinschränkung
Nichtnutzbarkeit einer Dusche sowie eine Feuchtigkeits- und Schimmelbildung in zwei Haupträumen mit der Folge allergischer Reaktionen des Mieters: Minderung von 20 %.
Achtung: Diese Werte sind lediglich unverbindliche Orientierungsgrößen. Genauere Details klären Sie am besten mit einem Rechtsanwalt, der AK oder der Mietervereinigung. Ziehen Sie einen Rechtsanwalt bei, so klären Sie im Vorfeld ab, ob in einer etwaig vorhandenen Rechtsschutzversicherung ein Mieterrechtsschutz enthalten ist.
Schritte zur Durchsetzung der Mietminderung
Folgende Schritte sollten Ihnen die Mietminderung ermöglichen:
Mängelanzeige schreiben
Der erste Schritt zur Mietminderung besteht darin, dem Vermieter eine formelle Mängelanzeige zuzustellen. Diese muss neben einer präzisen Beschreibung der Probleme (etwa Schimmelbefall, Heizungsausfall oder Lärmbelästigung) auch eine Fotodokumentation, das Datum der Feststellung und eine klare Frist zur Mängelbeseitigung enthalten. Musterbeispiele für Mängelanzeigen finden Sie leicht online oder in rechtlichen Ratgebern.
Kommunikation mit dem Vermieter
Eine strukturierte Kommunikation mit dem Vermieter ist entscheidend. Führen Sie den gesamten Schriftverkehr vorzugsweise per Einschreiben oder E-Mail, damit Sie später belegen können, wann welche Informationen übermittelt wurden. Notieren Sie sich außerdem wesentliche Inhalte persönlicher Gespräche sofort im Anschluss, um Missverständnissen vorzubeugen.
Rechtliche Dokumentation
Für die rechtliche Dokumentation empfiehlt sich eine umfassende Beweissicherung: Machen Sie Fotos vom Schaden, ziehen Sie Zeugen hinzu oder beauftragen Sie gegebenenfalls ein Gutachten. Sollten die Mängel gravierend sein oder sich der Vermieter weigern zu handeln, kann es sinnvoll sein, frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen.
Mietminderung korrekt berechnen und anzeigen
Um die Mietminderung korrekt berechnen zu können, orientieren Sie sich an ähnlichen Fällen, die Faktoren wie Art und Dauer des Mangels berücksichtigen. Sobald Sie eine realistische Quote ermittelt haben, können Sie die Mietminderung anzeigen, indem Sie Ihrem Vermieter schriftlich mitteilen, um welchen Betrag Sie die monatliche Mietzahlung kürzen und ab wann dies gilt.
Rechenbeispiel: Haben Sie zum Beispiel eine 100 m²-Wohnung von der 25 m² Nutzfläche mit Schimmel befallen sind, der aber innerhalb von drei Monaten behoben wurde, dann gilt bei einer regulären Bruttomiete von 1.000 Euro pro Monat: 25 % der Nutzfläche sind unbrauchbar. Das ergibt pro Monat eine Mietminderung von 250 Euro.
Nach der korrekten Berechnung Ihrer Mietminderung kann ein Wohnungskredit Rechner Ihnen helfen, Ihre finanzielle Lage nach einer Mietminderung besser zu planen, insbesondere wenn Sie überlegen, langfristige finanzielle Veränderungen vorzunehmen.
Praktische Tipps und Best Practices für Mieter bei Mietminderung
Proaktive Maßnahmen helfen, Mietmängel von vornherein zu vermeiden. Laut Angaben der Mietervereinigung Wien ging es 2024 in 12 Prozent der Verfahren um die Durchsetzung von Erhaltungs- und Reparaturarbeiten und ein Drittel der Verfahren betraf überhöhte Mieten.
Um jedoch das Schadens- und Streitpotenzial zu reduzieren, sollten Sie regelmäßige Wartungen vornehmen und vor allem ausreichend lüften, um Schimmel bestmöglich zu vermeiden. Auch durch das rechtzeitige Beseitigen kleiner Mängel können Sie das Risiko größerer Schäden deutlich reduzieren.
Ein weiterer entscheidender Faktor ist eine konstruktive Kommunikation mit dem Vermieter. Erfahrungsgemäß lassen sich die meisten mietrechtlichen Konflikte außergerichtlich lösen, wenn die Parteien frühzeitig das Gespräch suchen. Für Sie als Mieter bedeutet das: Probleme zeitnah ansprechen, dabei sachlich bleiben und am besten schriftlich dokumentieren, beispielsweise über E-Mail oder Einschreiben. So lassen sich Missverständnisse verringern und gemeinsame Lösungen finden.
Zur fundierten Ermittlung der Mietminderung bieten österreichische Plattformen wie die Wiener Mieterhilfe oder AK Konsumentenschutz nützliche Online-Ressourcen. Hier finden Mieter allgemeine Informationen zu rechtlichen Grundlagen, und manchmal auch Rechner, mit denen sich eine erste Einschätzung der möglichen Mietminderung vornehmen lässt. Diese Informationen erleichtern den Überblick über Art und Ausmaß des Mangels sowie die Berechnung eines angemessenen Kürzungsbetrags.
Mit diesen „Mietminderung-Tipps“ und „Mietminderung Best Practices“ schaffen Mieter die Grundlage, um Wohnqualität zu sichern und im Ernstfall souverän zu handeln.
Ihre Rechte und Handlungsmöglichkeiten bei Mietminderung
Eine Mietminderung kommt laut ABGB (§ 1096) und Mietrechtsgesetz (MRG) zum Tragen, wenn Ihre Wohnung nicht wie vereinbart nutzbar ist, etwa durch unverschuldete Wasserschäden oder bauseitig verursachten Schimmel. Sie dürfen den Mietzins automatisch reduzieren, solange der Mangel besteht und der Vermieter seine Erhaltungspflicht vernachlässigt. Wichtig dabei sind eine unverzügliche Mängelanzeige, schriftliche Dokumentation sowie eine realistische Einschätzung der Höhe der Mietminderung, um Mietrückstände zu vermeiden. Bei komplexen Fällen oder Uneinigkeit empfiehlt sich rechtlicher Beistand. Weitere Informationen und individuelle Beratung erhalten Sie unter anderem bei der Mietervereinigung oder Ihrer regionalen Arbeiterkammer.
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FAQs zu Mietminderung
Die Möglichkeit besteht. Allerdings sollten Sie sich genau am Schaden orientieren und zur Verhinderung von Mietrückständen, den einbehaltenen Mietbetrag angemessen und vorsichtig kalkulieren.
Die Mietminderung gilt nur so lange bis der Mangel behoben ist. Danach ist wieder die volle Bruttomiete fällig.
Dennoch steht Ihnen gemäß MRG und ABGB im Falle erheblicher Mängel ein Recht auf Mietminderung zu. Zahlen Sie die Bruttomiete in diesem Fall „unter Vorbehalt“.
Die Mietminderung betrifft nur den Zeitraum in dem der Mangel bestanden hat.
Bildquellen: FrankBoston / Adobe Stock, Karin & Uwe Annas / Adobe Stock Rechtshinweise zu unseren Ratgebern finden Sie in unserer Verbraucherschutzinformation.
Über den Autor: Lorenz Sigl, MA
Position: Leiter Infina Immobilien
Meine Immobilienkompetenz basiert auf einer fundierten Ausbildung zum Immobilientreuhänder (Makler, Verwalter, Bauträger) sowie als Bautechniker an der Bauakademie. Ergänzend absolvierte ich den ÖVI-Vorbereitungslehrgang für Sachverständige und spezialisierte mich als Bewertungsexperte für Immobilien in Banken. Ein Master in Facility- und Immobilienmanagement sowie ein Bachelor in Management und Recht vertiefen mein Wissen. Mit Erfahrung in der Immobilienvermittlung im Bankenbereich und als Leiter von INFINA Immobilien analysiere ich laufend den Markt, um maßgeschneiderte Lösungen für unsere Kunden zu entwickeln.
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