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Pflicht zum Schneeräumen und Streuen

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Autor: Mag. Harald Draxl
Kategorie: Recht
Datum: 18.02.2026

Als Grundstücks- bzw. Hauseigentümer müssen Sie im Winter dafür sorgen, dass Fußgänger entlang Ihres Grundstückes sicher unterwegs sein können. Die Pflicht zur Schneeräumung muss ernst genommen werden, damit öffentliche Flächen auch im Winter sicher sind. Wir fassen in diesem Beitrag zusammen, wann und wo Sie verpflichtet sind, Schnee zu räumen und welche Konsequenzen es schlimmstenfalls geben kann, falls Sie nichts gegen Glätte und Schnee unternehmen. 

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Pflicht zur Schneeräumung in Österreich: Das Wichtigste im Überblick

  • Grundstückseigentümer sind von weitreichenden Pflichten hinsichtlich der Schneeräumung und Streuung betroffen.
  • Krankheit, Urlaub oder Berufstätigkeit befreien Sie nicht von der Pflicht zur Schneeräumung.
  • Die Pflichten gehen so weit, dass es nötig sein kann, mehrmals täglich zu streuen und Schnee zu räumen.
  • Gemeinden können per Verordnung individuelle Vorgaben treffen. Prüfen Sie diese abweichenden Vorschriften unbedingt.
  • Mangelhafte Schneeräumung kann zu hohen Strafen und Schadenersatzforderungen führen. Es kann daher vorteilhaft sein, ein professionelles Unternehmen zu beauftragen, das auch die Haftung für die korrekte, pünktliche Schneeräumung übernimmt.

Was bedeutet die Pflicht der Schneeräumung in Österreich?

Die Pflicht zur Schneeräumung betrifft alle Grundstücks- bzw. Hauseigentümer, die eine Fläche innerhalb eines Ortsgebietes besitzen. Ob das Grundstück bebaut ist oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Wenn es einen Gehweg oder Gehsteig gibt, der maximal drei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt ist, so muss dieser geräumt werden. Bei Glättegefahr ist für eine ausreichende Streuung zu sorgen. Gibt es hingegen keinen Gehsteig oder Gehweg, sondern nur eine Straße, so muss die Straße, in der Breite von einem Meter, geräumt und gestreut werden. So entsteht ein sicherer Streifen für Fußgänger.

Die Pflicht zur Schneeräumung gilt in Österreich immer zwischen 6 Uhr morgen und 22 Uhr abends. Die Verpflichtung ist gesetzlich festgelegt und in der Straßenverkehrsordnung (§ 93 StVO –  Pflichten der Anrainer) zu finden. Soweit die allgemeine Ausgangssituation, denn Gemeinden können individuelle, abweichende Regelungen treffen, die dann ebenfalls zu beachten sind. 

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Wer ist in Österreich für das Schneeräumen verantwortlich?

Prinzipiell gilt der Grundstückseigentümer als verpflichtet, die gesetzeskonforme Räumung und Streuung durchzuführen.

Ergänzend zur StVO-Regelung können Städte und Gemeinden lokal abweichende Vorgaben umsetzen. Sie können z.B. per Verordnung festlegen, dass nur Gehsteige und Gehwege geräumt werden müssen, aber wenn kein solcher Gehweg vorhanden ist, die Gemeinde die Räumung der Straße übernimmt. 

Häufig wird auch per Verordnung definiert, welche Streumittel verwendet werden dürfen. Hierzu gibt es unterschiedliche Ansätze. Manche Gemeinden vertrauen auf Streusalz, da es als besonders effektiv gilt, andere hingegen verbieten die Nutzung aus Umweltschutzgründen. 

Hinterfragen Sie daher jedenfalls bei der Gemeinde bzw. dem Magistrat, inwiefern Sie als Eigentümer zur Schneeräumung verpflichtet sind und welche Streumittel Sie einsetzen dürfen. Besonders im städtischen Gebiet spielt die Übertragung der Anrainerpflichten an Dritte eine große Rolle. Das bedeutet, der Grundstückseigentümer beauftragt häufig einen Hausmeister, die Hausverwaltung oder ein spezialisiertes Unternehmen damit, die Schneeräumung und Streuung zu übernehmen. 

Achtung: Als Eigentümer sollten Sie eine professionelle Hausverwaltung oder ein explizit als Winterdienst ausgewiesenes Unternehmen beauftragen. Wird die Pflicht an einen „untüchtigen Vertragspartner“ übertragen, z.B. an einen Maler, der sich nur mit Winterdienstleistungen etwas dazuverdienen will, aber eigentlich kein entsprechendes Gewerbe hat, so haften Sie als Eigentümer weiterhin. Damit die Haftung an das beauftragte Unternehmen übergeht, muss das Unternehmen tatsächlich für die Ausführung der Arbeiten geeignet sein. 


Räumzeiten in Österreich: Wann muss Schnee geräumt werden?

Grundsätzlich muss zwischen 6 Uhr morgen und 22 Uhr abends geräumt und gestreut werden. Auch zu diesem Aspekt können Gemeinden lokal abweichende Verordnungen erlassen. Manche Gemeinden verkürzen die Zeitspanne beispielsweise auf 7 bis 20 Uhr. 

Empfehlenswert ist, mit der Schneeräumung morgens rechtzeitig zu beginnen, aber auch nicht unnötig früh. Da mit der Räumung immer ein gewisser Lärm einhergeht, sollte z.B. nicht um 4:30 Uhr morgens Schnee geräumt werden. Damit es zu keiner Ruhestörung kommt, ist immer entscheidend, ob das Verhalten ortsüblich ist. Wenn Sie somit verpflichtet sind, den Gehweg ab 6 Uhr frei von Schnee zu halten, ist es absolut legitim, schon um 5:30 Uhr mit der Schneeräumung zu beginnen.

 Sollte es tatsächlich einmal Unstimmigkeiten mit anderen Anrainern dazu geben, ob die Schneeräumung als Lärmbelästigungsgründen erst später erfolgen soll, suchen Sie am besten ein offenes Gespräch. 
 


Wie oft muss man Schnee räumen?

Wenn es den ganzen Tag über schneit, kann es nötig sein, mehrmals zu räumen und zu streuen. In der Praxis ist das für viele Menschen nur schwer organisierbar. Sie können daher entweder ein Unternehmen mit dem Winterdienst beauftragen oder zuverlässige Nachbarn oder Verwandte um Hilfe bitten, damit die Pflicht als Grundstückseigentümer erfüllt wird. 

Die Pflicht zur Schneeräumung kann jedoch auch vorübergehend entfallen. Das kommt vor, wenn es sehr stark schneit und die Räumung derzeit offensichtlich zwecklos wäre. Sie sind also nicht dazu verpflichtet, während sehr starken Schneefalls den Gehweg zu räumen und direkt wieder von vorne zu beginnen, sobald sie fertig sind.


Was muss alles geräumt und gestreut werden?

Was alles geräumt und bestreut werden muss, hängt von der Lage Ihres Grundstücks ab. Das Grundstück, ob bebaut oder unbebaut, muss sich im Ortsgebiet befinden. Wenn sich im Umkreis von drei Metern ab der Grundstücksgrenze ein Gehweg oder ein Gehsteig befindet, muss dieser in voller Breite geräumt werden, sofern die Gemeinde nichts anderes vorschreibt. Es muss möglich sein, dass zwei Personen auf der geräumten Fläche aneinander vorbeigehen. 

Gibt es keinen Gehweg oder Gehsteig, muss entlang des Grundstücks die dort verlaufende Straße einen Meter breit geräumt werden. Aus Haftungsgründen sollten außerdem Zugangswege, Hauseingänge und der Bereich, in dem Ihre Mülltonnen stehen, geräumt werden. Es könnte vorkommen, dass jemand zu Ihrem Haus gehen muss (z.B. Briefträger, Müllabfuhr). Dies muss sicher möglich sein. 

Die Verpflichtung gilt nicht, wenn es sich um unbebaute, land- und forstwirtschaftliche Grundstücke handelt. Wenn Sie einen Acker besitzen, der sich gerade noch im Ortsgebiet befindet, müssen Sie entlang der Grundstücksgrenze somit nicht Schneeräumen. 

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Besondere Situationen: Urlaub, Krankheit & Berufstätigkeit

Für die Pflicht zur Schneeräumung gibt es keine umstandsbedingen Ausnahmen. Egal ob Urlaub, Krankheit oder Berufstätigkeit, alle diese Argumente zählen nicht, wenn es darum geht, für Sicherheit entlang Ihres Grundstücks zu sorgen. Auch in solchen Situationen muss der Schnee entfernt werden und gestreut werden, damit Fußgänger entsprechend sicher unterwegs sein können. 

Was können Eigentümer daher unternehmen, um der gesetzlichen Pflicht zu entsprechen? Wenn Sie in einer sehr schneereichen Gegend leben und der Räumpflicht häufig nicht nachkommen können, z.B. aus beruflichen Gründen, ist es meist am sichersten und einfachsten, einen professionellen Winterdienst zu beauftragen

Sind Sie hingegen nur kurzfristig einmal verhindert, z.B. im Krankheitsfall, bitten Sie Nachbarn, Freunde oder Verwandte um Hilfe. Bedenken Sie jedoch: Sie sind weiterhin dafür haftbar, dass die Schneeräumung und die Streuung korrekt ausgeführt werden. Die Haftung kann nur auf Dritte übertragen werden, wenn es sich dabei um professionelle Unternehmen handelt, mit denen die Leistungen und die Haftungsübernahme klar vereinbart werden.


Konsequenzen bei Nichtbefolgung der Schneeräumungspflicht

Bei mangelhafter Beseitigung von Schnee und Glätte können die Folgen sehr weitreichend sein. Bestenfalls erhalten Sie „nur“ eine Verwaltungsstrafe. Diese fällt normalerweise bei einem erstmaligen Vergehen geringer aus, bei wiederholten Verstößen kann sie sich auf hunderte Euro summieren. 

Besonders schwerwiegende Konsequenzen ergeben sich, wenn es wegen der mangelhaften Räumung zu Unfällen kommt. Die Verschuldensfrage ist immer individuell zu klären. Doch wenn die fehlende Schneeräumung den Unfall mitverursacht hat, können Schadenersatzforderungen gestellt werden. Wird z.B. nur das Smartphone der gestürzten Person beschädigt, ist der finanzielle Schaden vergleichsweise gering. Kommt es hingegen zu körperlichen Verletzungen (gebrochenes Bein, etc.), können sehr enorme Schadenersatzforderungen entstehen. Im schlimmsten Fall tritt eine Berufsunfähigkeit der verunfallten Person ein, sodass hohe Zahlungen für Verdienstentgang und Schadenersatz anfallen können. 

Sogar strafrechtliche Konsequenzen (fahrlässige Körperverletzung, etc.) sind möglich. Aus diesen Haftungsgründen ist es empfehlenswert, die Schneeräumung immer kurz zu dokumentieren. Ein Foto und ein Eintrag in eine Liste sind empfehlenswert, um nachweisen zu können, wie häufig der Schnee entfernt wurde. Wenn es mehrere Eigentümer gibt, z.B. bei einem Mehrparteienhaus in Wien, haftet immer die gesamte Eigentümergemeinschaft gegenüber der verunfallten Person. 


Pflicht zur Schneeräumung: Regionale Besonderheiten

Egal ob Sie in Wien, Niederösterreich, Tirol, der Steiermark oder einem anderen Bundesland leben, es kann bei der Schneeräumung regional individuelle Aspekte zu beachten geben. Da Gemeinden lokal gültige, unterschiedliche Regelungen treffen dürfen, sollten Sie immer bei Ihrer Wohnsitzgemeinde hinterfragen, welche Vorschriften es hinsichtlich der Schneeräumung gibt.

In der Stadt Wien etwa ist es nicht nötig, immer den Gehsteig in voller Breite zu räumen. Wenn der Gehsteig über 1,5 Meter breit ist, müssen nur zwei Drittel der breite vom Schnee befreit werden. Die Stadt hat eine eigene Informationsbroschüre mit lokalen Vorschriften für Eigentümer online gestellt. In der Stadt besonders wichtig ist, dass der Schnee am äußeren Gehwegrand gelagert werden soll, jedoch nicht auf die Straße geschoben wird. 

Eine weitere Besonderheit liegt beispielsweise in Innsbruck vor. Hier gibt es eine Kernbetreuung für städtische Bereiche. In dieser Fläche kann die Stadt selbst die Schneeräumung übernehmen. Diese Leistung ist selbstverständlich entgeltpflichtig, dafür müssen sich die Eigentümer dortiger Grundstücke keine Sorgen um die Räumung oder die Haftung machen.


Wenn es entlang Ihres Grundstücks einen Gehweg oder Gehsteig gibt, der maximal drei Meter entfernt ist, muss dieser geräumt werden. Ansonsten muss die Straße, auf einer Breite von einem Meter, entlang des Grundstücks geräumt werden. Räumen Sie außerdem Zugänge zu Ihrem Haus, z.B. für den Briefträger. 

In den meisten Teilen Österreichs herrscht zwischen 6 und 22 Uhr die Pflicht zur Schneeräumung. Daher kann es nötig sein, mit der Räumung bereits um 5 Uhr zu beginnen, damit die Fläche um 6 Uhr vom Schnee befreit ist – speziell, wenn es sich um eine größere Fläche handelt oder es sehr viel geschneit hat. Beginnen Sie nicht früher als nötig, damit die Räumung keine Ruhestörung auslöst.

Bei starkem Schneefall ist es nötig, mehrmals täglich Schnee zu räumen. Wenn es jedoch offensichtlich zwecklos ist, den Schnee zu entfernen, weil es extrem stark schneit, entfällt die Schneeräumpflicht vorübergehend. 

Sie müssen den Gehweg oder Gehsteig entlang Ihrer Grundstücksgrenze räumen, wenn sich das Grundstück im Ortsgebiet befindet. Gibt es keinen Gehsteig, muss die Straße auf einer Breite von einem Meter geräumt werden. Je nach Gemeinde sind individuelle Vorgaben möglich. 

Sie können eine Verwaltungsstrafe erhalten, die hunderte Euro betragen kann. Doch auch wesentlich teurere Schadenersatzforderungen sind möglich und im schlimmsten Fall kann es strafrechtliche Konsequenzen für mangelhafte Schneeräumung und Streuung geben. 

Hinweis: Die Inhalte unserer Ratgeberartikel wurden gewissenhaft erarbeitet, stellen aber keine Empfehlung zu Finanzierungen, Immobilien, Investitionen oder Rechts- oder Steuerberatung dar und ersetzen eine solche auch nicht. Die Situation an den Zinsmärkten sowie rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen können sich laufend ändern, und auch bei aller Sorgfalt können Fehler nicht ausgeschlossen werden. Eine Haftung des Autors für daraus resultierende Schäden ist ausgeschlossen.

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Über den Autor: Mag. Harald Draxl
Position: Geschäftsführer

Meine Kreditkompetenz habe ich 1995 durch die Leitung des Gewerbekunden-Centers bei der Creditanstalt AG und seit 1997 als Baufinanzierungs-Spezialist bei der CA Baufinanzierungs-Beratung GmbH aufgebaut. Im Jahr 2002 wurde ich Gesellschafter bei der Infina und ab November 2004 in die Geschäftsführung berufen. Meine Zuständigkeit ist seither die Leitung unseres Vertriebes und der Banken-Kooperationen. Ich beschäftige mich tagtäglich mit den Entwicklungen am österreichischen Kredit- und Immobilienmarkt, um unsere gesamte Vertriebsorganisation stets über die besten Produkte und aktuellen Zinssätze für die Kundenberatungen auf dem Laufenden zu halten.

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